Im Straßenverkehr gilt, dass eine Rettungsgasse zu bilden ist, „sobald Fahrzeuge… mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden.“ (§11 II StVO).
Das OLG Oldenburg (2 Ss(OWi) 137/22 und 2 Ss (OWi) 34/22) vertritt nun die Auffassung, dass ein Verstoß gegen § 11 Abs. 2 StVO keine unbestimmte zeitliche Komponente des Stillstandes oder der Schrittgeschwindigkeit voraussetzt:
Der Wortlaut des §11 Abs. 2 StVO ist eindeutig. Laut duden.de bedeutet das Wort sobald „in dem Augenblick, da…“ bzw. „gleich wenn“. Damit wird hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass eine Überlegungsfrist nicht besteht, die Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse vielmehr sofort eingreift, nachdem die in § 11 Abs. 2 StVO beschriebene Verkehrssituation eingetreten ist.
Das OLG hebt dann hervor, dass dies umso mehr gilt, wenn der Betroffene wegen stop-and-go–Verkehrs damit rechnen muss, dass die Phasen des Stillstandes auch länger andauern könnten.
Das Gericht führt aus, dass wenn man einem Fahrzeugführer, in einer Situation, in der der vor ihm befindliche Verkehr zum Erliegen gekommen ist, eine Überlegungsfrist zubilligen würde, während derer er zunächst noch die Rettungsgasse blockieren dürfte, dies dazu führen würde, dass er nach Erkennen der Verkehrssituation und Ablauf einer Überlegungsfrist erst noch möglicherweise zeitaufwendig rangieren müsste, um die Rettungsgasse freizugeben. Hinweis: Das AG Tübingen, 16 OWi 18 Js 11514/20, sah dies wohl anders!
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