Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Autofahrer sich des vorschriftswidrigen Benutzens eines elektronischen Geräts, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist (sog. Handyverstoß) schuldig machen kann, auch wenn er eine sog. „Handyspange“ benutzt (Amtsgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 17.08.2021, 976 OWi 661 Js-OWi 51914/20).
Im dem vor dem Amtsgericht angestrebten Einspruchsverfahren gegen einen Bußgeldbescheid anlässlich eines Handyverstoßes wandte der Betroffene ein, das Mobiltelefon nicht selbstständig gehalten zu haben, sondern nur an einer „Handyspange“ benutzt und das darin verankerte Mobiltelefon angedrückt zu haben.
Das Gericht bewertete die Einlassung des Betroffenen nach erfolgter Inaugenscheinnahme der „Handyspange“ in der Hauptverhandlung als bloße Schutzbehauptung und verurteilte den Betroffenen zur Zahlung einer Geldbuße von 200,00 EUR. Unabhängig von der Frage, ob das Benutzen eines Mobiltelefons mit einer „Handyspange“ unter den das Handyverbot fiele, sei nach dem Dafürhalten des Gerichts eine solche Vorrichtung auf dem Lichtbild bereits nicht erkennbar. Weder seien die silbernen Spangen, die über den Kopf von einem zum anderen Ohr verlaufen, noch der selbstklebende Halteknopf zu sehen, der an der Außenseite des Mobiltelefons befestigt werden müsse, um mit dem Gegenstück auf der „Handyspange“ verbunden werden zu können. Gegen die behauptete Benutzung der „Handyspange“ spreche auch der Griff, mit dem der Betroffene das Mobiltelefon festhalte. Soweit der Betroffene hier behauptete, er habe das Telefon nur in diesem Moment an die Halterung der „Handyspange“ angedrückt, so spreche das auf dem Bild erkennbare Umschließen des Randes des Mobiltelefons mit den Fingern des Betroffenen dafür, dass er das Telefon selbstständig hielt und dies gerade nicht durch eine „Handyspange“ getragen wurde (Quelle: Pressemitteilung des Gerichts).
Dazu aus dem Urteil:
Das Nutzen des Mobiltelefons ist auf dem Lichtbild … deutlich zu erkennen.
Der Betroffene hält das Mobiltelefon mit der rechten Hand am rechten Ohr. Die Einlassung des Betroffenen, es handele sich hierbei zwar um ein Mobiltelefon, der Betroffene würde das Mobiltelefon allerdings nicht selbstständig halten, sondern nur an eine sogenannte und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen „Handyspange“ andrücken, ist als Schutzbehauptung zurückzuweisen. Unabhängig von der Frage, ob das Benutzen eines Mobiltelefons mit einer sogenannten „Handyspange“ unter den hiesigen Tatbestand fällt, ist eine solche in keinster Weise auf dem Lichtbild erkennbar. Weder sind die silbernen Spangen, die über den Kopf von einem zum anderen Ohr verlaufen, auf dem Lichtbild zu erkennen, noch ist der selbstklebende Halteknopf, der an der Außenseite des Mobiltelefons befestigt werden muss, um mit dem Gegenstück auf der „Handyspange“ verbunden werden zu können, zu sehen. Hätte der Betroffene eine solche „Handyspange“ tatsächlich getragen, dann müsste sie auf dem Lichtbild zu erkennen sein. Gegen die Benutzung mit einer „Handyspange“ spricht auch der Griff, mit dem der Betroffene das Mobiltelefon festhält. Soweit der Betroffene hier behauptet, er habe das Telefon nur in diesem Moment an die Halterung der „Handyspange“ angedrückt, so spricht das Umschließen des Randes des Mobiltelefons mit den Fingern des Betroffenen dafür, dass er das Telefon selbstständig hält und dies nicht durch eine „Handyspange“ getragen wird.
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