Ein Fahrer sollte – ohne auf den Tacho zu blicken – bereits aufgrund der Fahrumstände bemerken, ob er zu schnell gewesen ist.
Insoweit gibt es gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung, mit der bei Übertretungen von zumindest 40 % der angeordneten Höchstgeschwindigkeit davon ausgegangen werden, dass einem Betroffenen, der die Begrenzung kennt, deren Überschreiten nicht verborgen geblieben ist.
Denn: Eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung ist mit der Rechtsprechung so erheblich, dass in der Regel davon ausgegangen werden kann, dass ein Fahrer anhand der Motorengeräusche, der sonstigen Fahrgeräusche, der Fahrzeugvibration und der Schnelligkeit, mit der sich die Umgebung ändert, zuverlässig einschätzen kann, dass er die erlaubte und ihm bekannte zulässige Höchstgeschwindigkeit wesentlich überschreitet:
Ihr kommt mithin eine erhebliche Indizwirkung zu. Dabei kommt es auf eine Kenntnis vom exakten Maß der Überschreitung nicht an; es genügt, wenn der Fahrer weiß, schneller als erlaubt zu fahren (KG Berlin, Beschluss vom 09.02.2007 – 2 Ss 16/07 – 3 Ws (B) 69/07, juris Rn. 3; Krenberger, jurisPR-VerkR 9/2022 Anm. 5 m.w.N.).
Liegt das Maß der Überschreitung unterhalb dieser Grenze, müssen regelmäßig zusätzliche Indizien hinzutreten, die die Annahme vorsätzlichen Verhaltens begründen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26.08.2019 – (2 B) 53 Ss-OWi 444/19 (175/19), juris Rn. 10).
OLG Zweibrücken, 1 OWi 2 SsBs 39/22
Letzteres ist der springende Punkt: Man muss genau herausarbeiten, um wie viel die Überschreitung vorlag, da der Rückschluss auf Vorsatz erhebliche Konsequenzen bei der Bemessung der Sanktion hat.
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