Urlaub: Wir sind bis zum 02.09.26 geschlossen, keine Mails/Anfragen/Anrufe.

Schlagwort: OWI im Verkehr

Ordnungswidrigkeit im Strassenverkehr: Rechtsanwalt Ferner Alsdorf Aachen schreibt zu Ordnungswidrigkeiten im Verkehrsrecht. Rechtsanwalt Ferner berät im Verkehrsrecht

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Urlaub: Wir sind bis zum 02.09.26 geschlossen, keine Mails/Anfragen/Anrufe.

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Ausländische Knöllchen werden ab 1. Oktober auch in Deutschland eingetrieben (?)

    Es ist nun soweit: Gestern Abend hat der Bundestag die lange erwartete Änderung des „Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen“ beschlossen, die zum 28. Oktober 2010 in Kraft treten wird. Entgegen dem nunmehr etwas irreführenden Titel des Gesetzes, geht es nach dem neuen §86 IRG nicht mehr nur um Strafsachen, sondern auch um Geldbußen, im Volksmund auch „Knöllchen“ genannt. Keinesfalls geht es dabei nur um solche des Strassenverkehrsrechts – wer also bald beim wilden Urinieren oder verbotenen Sandburgen-bauen im Urlaub erwischt wird, wird sich auf Post „freuen“ dürfen.

    Hinweis: Ab dem 28. Oktober 2010 können „Knöllchen“ vollstreckt werden – auch für ältere „Delikte“. Es kommt auf den Bescheid an, nicht auf die Tat. (mehr …)

  • Fußgänger missachtet betrunken die Ampel: Schadensersatz

    Das AG Berlin-Mitte (112 C 3022/09) verhandelte einen gar nicht so häufigen Fall: Ein betrunkener Fußgänger missachtete die für ihn geltende Ampel, was zu einem Unfall führte:

    […] unstreitig betrat der Beklagte die Fußgängerfurt bei für Fußgänger rotem Ampellicht, wodurch das erste von links herannahende Fahrzeug, der Pkw des Zeugen R, bis zum Stillstand abbremsen musste. Desgleichen musste das klägerische Fahrzeug abbremsen und fuhr auf das Heck des Pkw des Zeugen R auf.

    Auch wenn der Fußgänger selbst alkoholisiert war (2,15 Promille wurden nach dem Unfall gemessen), spielte dies keine (offensichtliche) Rolle bei der Urteilsfindung. Vielmehr wird auf die allgemeine – und von Erwachsenen so gut wie nie eingehaltene – Pflicht abgestellt, Abstand zu halten beim Warten:

    Soweit der Beklagte behauptet, er sei gestolpert und habe nur um sein Stürzen zu verhindern die Straße betreten, entlastet ihn diese bestrittene Behauptung nicht. Es obliegt der Sorgfalt des Fußgängers derart weit vom Fahrbahnrand zu warten, dass er auch innerhalb einer möglicherweise drängelnden Menschengruppe nicht auf die Straße geschoben wird oder stolpert.

    Im Ergebnis heißt das: Auch Fußgänger können, selbst bei „alltäglichen Regelverstößen“, für einen Unfall verantwortlich gemacht und zum Schadensersatz herangezogen werden. Das ist eine juristische Selbstverständlichkeit, aber nur selten wirklich bewusst. Speziell das, was man seinen Kindern beibringt (Abstand zur Straße beim Warten; Nicht „bei Rot“ gehen), sollte man durchaus auch als Erwachsener beherzigen.

  • Kein Fahrverbot bei durch „Mitzieheffekt“ verursachtem Rotlichtverstoss

    Das OLG Karlsruhe (2 (6) SsBs 558-09) hat festgestellt, dass bei einem Rotlichtverstoss dann von einem Fahrverbot abgesehen werden kann, sofern dies durch den „Mitzieheffekt“ verursacht wurde. Darunter wird die Situation verstanden, dass jemand für „seine“ Spur eine eigene Ampel hat und anfährt, obwohl diese noch auif Rot geschaltet ist, weil die Ampel für die andere Spur auf Grün springt. Verstärkt wird dies mitunter noch dadurch, dass auf der Spur nebenan weitere Autos stehen, die losfahren, was den Täuschungseffekt noch verstärken kann.

    Für diesen Fall sieht das OLG Karlsruhe keine grobe Pflichtverletzung und nicht den Regelfall, den der Gesetzgeber vor Augen hatte:

    Von der Anordnung eines Fahrverbots ist abzusehen, wenn ein Verkehrsverstoß nicht auf einer groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers, sondern lediglich auf einer augenblicklichen Unaufmerksamkeit beruht, die jedem sorgfältigen und pflichtbewussten Verkehrsteilnehmer einmal unterlaufen kann (BGHSt 43, 241; OLG Karlsruhe NZV 2006, 325; NZV 2007, 213).

    Nach den äußeren Tatumständen ist hier zwar der Tatbestand der Nr. 132.2.1. der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV durch den Rotlichtverstoß der Betroffenen bei schon länger als einer Sekunde dauernder Rotphase der Ampel und den anschließenden Unfall verwirklicht, was nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 BKatV eine grobe Pflichtverletzung indiziert, die regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf (BGH NZV 1992, 117). Ein Regelfall ist aber dann zu verneinen, wenn die gesamten Tatumstände so weit von dem typischen, vom Verordnungsgeber ins Auge gefassten Fall des Verkehrsverstoßes abweichen, dass eine grobe Pflichtverletzung im Ergebnis nicht festgestellt werden kann (OLG Karlsruhe NZV 1996, 206; NJW 2003, 3719). Anknüpfungspunkt für die vom Verordnungsgeber in der Regel gewollte Ahndung eines „qualifizierten“ Rotlichtverstoßes mit einem Fahrverbot ist der Fall eines Verkehrsteilnehmers, der über mehrere Sekunden hinweg unaufmerksam auf eine Rotlicht zeigende Ampel zufährt und den Vertrauensschutz des Querverkehrs und von Fußgängern abstrakt und gegebenenfalls konkret gefährdet (OLG Karlsruhe NZV 1996, 206; NJW 2003, 3719, jeweils m. w. N.). Von einem solchen Sachverhalt unterscheidet sich der vorliegende wesentlich.

    Die Betroffene hielt ihr Fahrzeug ordnungsgemäß vor der für sie Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage an und fuhr schließlich infolge eines Wahrnehmungsfehlers, nämlich der Verwechslung des für sie geltenden Lichtzeichens, und – wie sich der in den Urteilsgründen dargelegten Aussage des Zeugen … entnehmen lässt – aufgrund einer auf dem so genannten Mitzieheffekt beruhenden Unachtsamkeit nach links in die Kreuzung ein, ohne die sich links von hinten nähernde Straßenbahn zu bemerken. Eine grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers ist in diesem Verhalten nicht zu sehen (OLG Karlsruhe NZV 1996, 206; NJW 2003, 3719; OLG Düsseldorf NJW 1993, 2063; NZV 2000, 91; OLG Stuttgart NStZ-RR 2000, 279; KG Berlin NZV 2002, 50).

    Im Ergebnis ist somit wieder einmal festzustellen, dass alleine die Erkenntnis, „bei Rot gefahren zu sein“ für ein Fahrverbot nicht ausreicht – es zeigt sich wieder einmal, dass sämtliche Umstände in Betracht zu ziehen sind und manche Fehler gleichsam zum Strassenverkehr gehören.

    Hinweis – Sie suchen die aktuellen Bußgelder für typische Verstöße?

    • Besuchen Sie jetzt (mit Ihrem Smartphone) http://www.meinbussgeld.de