Wettbewerbsrecht: Keine Krankentransporte durch Mietwagen

§18 Rettungsgesetz NW stellt fest:

Wer (…) Aufgaben der Notfallrettung oder des Krankentransports wahrnehmen will (Unternehmer), bedarf der Genehmigung der Kreisordnungsbehörde.

Dies hat eine empfindliche Auswirkung auf den Betrieb von Mietwagen; wirtschaftlich gesehen stellen Krankenfahrten (also die BEförderung einer kranken Person) eine ganz erhebliche Bedeutung von Anbieter so genannter Mietwagen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes dar. Von Krankenfahrten zu unterscheiden ist jedoch der Krankentransport, der – in NRW – nur mit einer Genehmigung entstrechend §18 RettG NW durchgeführt werden darf und dann vorliegt, wenn eine kranke Person befördert wird und dabei Unterstützung durch fachkundiges Personal benötigt.

Verstoss gegen §18 RettG NW ist ein Wettbewerbsverstoß

Das OLG Hamm (4 U 75/12) hält – unter Verweis auf den – in ständiger Rechtsprechung fest:

Unlauter im Sinne des § 3 UWG handelt der Wettbewerber, der einer gesetzlichen Vorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG zuwiderhandelt, die zumindest auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Eine solche Marktverhaltensregel ist auch § 18 RettG NW. Denn die in dieser Vorschrift geregelte Genehmigungspflicht für Krankentransporte im Sinne des § 2 Abs. 2 RettG NW dient zwar in erster Linie dem öffentlichrechtlichen Interesse an einem funktionierenden, flächendeckenden und bedarfsgerechten Rettungsdienst. Sie bezweckt aber auch den Schutz der Hilfsbedürftigen vor einer Gefährdung ihrer Rechtsgüter durch unzuverlässige und hier auch unzureichend ausgestattete Unternehmen (vgl. BGH GRUR 2009, 881 -Überregionaler Krankentransport).

Keine Personenbeförderung kranker Personen die fachkundiger Betreuung bedürfen

Ein Betreiber von Mietwagen oder Taxen ist problemlos generell berechtigt, kranke Personen mit seinen Mietwagen im Rahmen von Krankenfahrten zu befördern. Eine ihm insoweit mögliche Personenbeförderung im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes scheidet aber dann aus, wenn kranke oder sonstige hilfsbedürftige Personen in einem Krankenkraftwagen befördert werden müssen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 PBefG). Das ist jedenfals dann der Fall, „wenn diese während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens bedürfen oder wenn dies zumindest auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist“ (so wörtlich das OLG Hamm, 4 U 75/12).

Auch bei Grenzfällen: Vorsicht ist geboten

Selbstverständlich ist es solange einfach wie man in klaren Kriterien denkt: Jemand mit einem Herzanfall wird unter den Begriff des Krankentransports fallen, wer eine Erkältung hat oder zu Dialyse muss, ist (grundsätzlich) eine Krankenfahrt. Die Grenzfälle sind es, die die Thematik schwierig gestalten und immer wieder zu streit führen.

So ist zu sehen, dass etwa eine an Demenz erkrankte Frau mit dem OLG Hamm grundsätzlich einem Krankentransport unterfällt, sofern keine Besonderheiten vorliegen:

Angesichts der generellen Einordnung einer Demenz als Störung des Bewusstseins und damit als eines Falls der generellen Betreuungsbedürftigkeit im Falle von Fahrten zur Dialyse ist es aber Sache des Antragsgegners, hier Besonderheiten vorzutragen und glaubhaft zu machen. (OLG Hamm, 4 U 75/12)

Eine solche Besonderheit kann etwa sein, dass der betreffende Fahrer die gleiche Person bereits seit Jahren über die gleiche Strecke zum gleichen Ziel fährt, was einer an Demenz erkrankten Person die Sicherheit gäbe, die eine Betreuung unterwegs als unwahrscheinlich erscheinen lässt. Ebenso ist es zu sehen, wenn eine Notwendigkeit einer fachkundigen Lagerung und eines fachkundigen Tragens besteht (OLG Hamm, 4 U 186/10). Anders herum ist die ausschliessliche Notwendigkeit, einen Arm alleine beim Ein- und Aussteigen hinzuhalten, wohl kein Kriterium um einen Krankentransport zu begründen.

Doch Vorsicht: Auch vermeintlich einfache Fälle können sich schwierig gestalten. So etwa bei einem Dialyse-Patienten, der grundsätzlich der Krankenfahrt unterliegt. Sollte dieser aber, vielleicht wegen einer Mischung aus Altersschwäche und vorangegangener Dialyse, überraschend nicht mehr ansprechbar sein und gar nicht alleine aus seinem Bett kommen, liegt ein Krankentransport vor (LG Bielefeld, Landgericht Bielefeld, 12 O 175/13). Man merkt also: Der Einzelfall macht es.

Bedeutungslos was der Arzt sagt!

Ein häufiges Argument – das durchaus nachvollziehbar ist – kommt dann, wenn der entsprechende, später abgemahnte, Fahrer tatsächlich von der Klinik oder dem Arzt angerufen wurde, der einen entsprechenden Auftrag erteilte. Fahrer möchten sich dann damit verteidigen, dass Sie gar keine ärztliche Bewertung vornehmen können. Die Rechtsprechung verdreht das allerdings: Zum einen muss der Fahrer „mitdenken“ und insbesondere bei Bedenken den Arzt konkret auf diese Bedenken hinweisen. Zum anderen möchte die Rechtsprechung verhindern, dass Ärzte oder Kliniken unter reinen Kostengesichtspunkten die bestehenden gesetzlichen Pflichten unterlaufen. Und, zu guter Letzt, ist erneut an den Grundsatz zu erinnern, dass ein verschuldensunabhängig entsteht; das bedeutet, selbst wenn der Fahrer nach bestem Wissen gehandelt hat, spielt dies keine Rolle (all dies liest man zusammengefasst am Ende der Entscheidung des OLG Hamm, 4 U 186/10).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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