Wettbewerbsrecht: Marktverhaltensregel

Die Marktverhaltensregel im Wettbewerbsrecht: Regelmäßig für Überraschung sorgt bei Unternehmen die im Wettbewerbsrecht vorgesehene Relevanz der „Marktverhaltensregel“. Hintergrund ist §3a UWG (vormals, bis Dezember 2015 §4 Nr.11 UWG), wo man liest

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

(Frühere Fassung des §4a Nr.11 UWG: Unlauter handelt insbesondere, wer (…) einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.)

Es geht dabei darum, dass zum einen natürlich das UWG Regeln zum Verhalten von Wettbewerbern aufstellt. Doch darüber hinaus wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass es auch ausserhalb des UWG Regeln gibt, die festlegen, wie sich Marktteilnehmer zu verhalten haben – und dass man wettbewerbsrechtlich gegen Verstöße vorgehen kann.

Was sind Marktverhaltensregeln?

Sehr verständlich brachte der (I ZR 143/15) diese Frage so auf den Punkt:

Gemäß § 4 Nr. 11 UWG aF und § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die verletzte Norm muss daher jedenfalls auch die Funktion haben, gleiche Voraussetzungen für die auf einem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2009 – I ZR 152/07, GRUR 2010, 654 Rn. 18 = WRP 2010, 876 – Zweckbetrieb). Dieser Zweck muss nicht der einzige und nicht einmal der primäre sein (Köhler in Bornkamm/Köhler, UWG, 34. Aufl., § 3a Rn. 1.61). Dem Interesse der Mitbewerber dient eine Norm dann, wenn sie die Freiheit ihrer wettbewerblichen Entfaltung schützt; es genügt nicht, dass sie ein wichtiges Gemeinschaftsgut oder die Interessen Dritter schützt, sofern damit nicht gleichzeitig auch die Interessen von Marktteilnehmern geschützt werden sollen (BGH, GRUR 2010, 654 Rn. 18 – Zweckbetrieb; BGH, Urteil vom 23. Juni 2016 – I ZR 71/15, GRUR 2017, 95 Rn. 21 = WRP 2017, 69).

Inzwischen existiert eine recht umfassende Einzelfall-Rechtsprechung des BGH und der OLG zur Frage, was nun im konkreten Fall als Marktverhaltensregel anzusehen ist. Dabei begegnen gerade neutrale Regeln, wie etwa reine „Marktzutrittsregeln“ berechtigten Bedenken, während gleichwohl inzwischen eine wahre Flut von Marktverhaltensregeln existiert. Es gibt dabei gerade im eCommerce einige Dauerbrenner (Kennzeichen- und Informationspflichten, Impressumspflichten und ) aber auch bis heute bestehende Streitigkeiten, etwa bei datenschutzrechtlichen Regelungen. Bei stationären Dienstleistungen ist dagegen das meiste geklärt, etwa bei Verstößen gegen das Heilmittelwerbegesetz.

Gleichbehandlung ist nicht ausreichend

Wichtig ist, dass es nicht alleine darauf ankommt, ob ein Interesse an einer Gleichbehandlung vorliegt – dies ist ein verbreiteter Denkfehler, den der BGH (I ZR 225/13) ausdrücklich ablehnt:

Eine Norm regelt das Marktverhalten im Interesse der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer, wenn sie einen Wettbewerbsbe- zug in der Form aufweist, dass sie die wettbewerblichen Belange der als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommenden Personen schützt (…) Eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen von Marktteilnehmern dient, ist eine Marktverhaltensregelung, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme (…) berührt wird (…) Nicht erforderlich ist eine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion in dem Sinne, dass die Regelung die Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflussung ihres Marktverhaltens schützt (…)

Eine Regelung dient dem Interesse der Mitbewerber, wenn sie die Freiheit ihrer wettbewerblichen Entfaltung schützt. Das Interesse der Mitbewerber an einer Gleichbehandlung in dem Sinne, dass alle auf dem betreffenden Markt tätigen Unternehmer der Vorschrift unterliegen, reicht für sich allein nicht aus, weil die Schaffung gleicher Voraussetzungen für alle Mitbewerber in der Regel nicht Zweck, sondern Folge jeder gesetzlichen Regelung ist (…) Die Norm muss daher unmittelbar die unternehmerische Betätigung und nicht nur reflexartig das Interesse an allgemeiner Gesetzestreue schützen (…) Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen zumindest auch den Zweck verfolgt, die Freiheit der wettbewerblichen Entfaltung der Mitbewerber zu schützen (…)

Rechtsprechung des BGH zur UWG-Reform 2015

Sehr früh schon konnte sich der BGH (I ZR 61/14) zur geänderten Fassung bei der Marktverhaltensregel durch die UWG-Reform 2015 äussern (die bereits vom Gesetzgeber als „nur rein klarstellend“ ohne Änderungen der Rechtslage angesehen wurde) und stellte fest:

Die durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb mit Wirkung vom 10. Dezember 2015 neu eingeführte Bestimmung des § 3a UWG entspricht in ihrem Halbsatz 1 inhaltlich § 4 Nr. 11 UWG aF und ist in ih- rem Halbsatz 2 um die Spürbarkeitsschwelle nach § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 UWG aF ergänzt worden. In der Sache hat sich durch die Gesetzesänderung für den Tatbestand des Rechtsbruchs nichts geändert.

Es bietet sich damit unter Wettbewerbern regelmäßig an, durch die „Hintertüre“ der Marktverhaltensregelung Verstöße gegen sonstige Gesetze zu sanktionieren, etwa durch Abmahnungen.

Finanzierung der öffentlichen Hand ist keine Marktverhaltensregel

Wichtig ist, dass Regelungen die alleine der Finanzierung der öffentlichen Hand dienen, grundsätzlich keinen Marktbezug aufweisen:

Vorschriften zur Finanzierung von Leistungen der öffentlichen Hand, etwa durch Steuern und Abgaben, sind regelmäßig keine Regelungen des Marktverhaltens im Sinne von § 3a UWG, weil sich ihr Zweck darauf beschränkt, im Verhältnis zwischen Hoheitsträger und Steuerpflichtigem die Finanzierung des Gemeinwesens zu ermöglichen (…) Sie bezwecken grundsätzlich auch nicht den Schutz der Interessen der Marktteilnehmer. – BGH, I ZR 143/15

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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