Das OLG Celle (13 U 84/13) hat insoweit klargestellt:
§ 7 Satz 1 ElektroG stellt eine Marktverhaltensregelung i. S. des § 4 Nr. 11 UWG dar. Zwar dient die Kennzeichnungspflicht unmittelbar Belangen des Umweltschutzes, die für sich genommen wettbewerbsneutral sind. Darüber hinaus bezweckt § 7 Satz 1 jedoch insoweit den Schutz der Marktteilnehmer, als vermieden werden soll, dass die Herstellergemeinschaft bei fehlender Kennzeichnung der Geräte – in gleicher Weise wie bei einer fehlenden Registrierung des Herstellers – mit Entsorgungskosten belastet würde. Dieses Interesse der Marktteilnehmer hat im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich Berücksichtigung gefunden (BT-Drs. 15/3930, S. 23 [zu § 6]). Daraus folgt die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Kennzeichnungspflicht jedenfalls im Verhältnis zum Mitbewerber (vgl. Grotelüschen /Karenfort, BB 2006, 955, 958 f.; LG Aachen, Urteil vom 5. Juni 2012 – 41 O 8/12, juris, Tz. 20; zu § 6 Abs. 2 ElektroG: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. April 2007 – 20 W 18/07 juris, Tz. 4 ff.).