Allgemein ist bekannt, Wer betrunken fährt riskiert den Entzug der Fahrerlaubnis und eine Sperre gemäß § 69, 69 a StGB. Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 29.06.1999 festgestellt, dass auch das Delikt des Rauschgifthandels gemäß § 31 BtmG eine Straftat sein kann, die nahe legt, dass der Kraftfahrer charakterlich ungeeignet ist ein Kraftfahrzeug zu führen. Hier kann je nach den Umständen den Einzelfalles eine umfassende Gesamtabwägung aller täter – und tatbezogenen Merkmale erforderliche sein, um diese charakterliche Ungeeignetheit nachzuweisen. Voraussetzung ist natürliche, dass der Btm-Handel während des Führens eines Kraftfahrzeuges erfolgt.
Darüber hinaus muss die umfassende Abwägung durch den Richter auf den Zeitpunkt des Erlasses des Urteiles abstellen und nicht auf den Tatzeitpunkt.
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