Soll einem Täter wegen einer anderen Straftat, die nicht in dem Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthalten ist, die Fahrerlaubnis entzogen werden, muss das Tatgericht eine Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit vornehmen, mit der die fehlende Eignung belegt wird, wobei der Umfang der Darlegung vom Einzelfall abhängt. Grundlage ist §69 StGB:
Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.
Allerdings ist immer wieder daran zu erinnern, dass allein die Benutzung eines Kraftfahrzeugs – etwa zur Fahrt zum Tatort und für eine anschließende Flucht – eine Ungeeignetheit nicht belegt. Vielmehr muss eine Anlasstat tragfähige Rückschlüsse darauf zulassen, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen (zusammenfassend BGH, 5 StR 82/20).
Maßgeblich für die Feststellung der Ungeeignetheit i.S.d. § 69 StGB ist der Zeitpunkt der Urteilsfindung. Der Tatrichter muss sich daher damit auseinander setzen, ob der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt noch ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges ist (Beschluss, 4 Ss 438/04, OLG Hamm):
Maßgeblich für die Feststellung der Ungeeignetheit i.S.d. § 69 StGB ist der Zeitpunkt der Urteilsfindung (vgl. BGH StV 1992, 64). Die sehr knappen Ausführungen des Amtsgerichts lassen Erwägungen dazu, ob die Ungeeignetheit des Angeklagten, der zwar in der Zeit zwischen der Tatbegehung und dem Hauptverhandlungstermin offenbar beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen hat, dessen nach der Tat festgestellten Blutwerte ausweislich der Urteilsgründe aber für einen längeren, wiederholten Betäubungsmittelkonsum sprechen, zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung noch bestanden hat (vgl. BGH a.a.O.; Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., § 69 Rdnr. 46), vermissen.
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