Angesichts der besonderen Gefahren, die durch die Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrer am Straßenverkehr drohen, muss die Allgemeinheit vor Verkehrsstraftaten geschützt werden. Dazu ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ein geeignetes Mittel. Nachteile, die dadurch in beruflicher oder privater Hinsicht entstehen, sind hinzunehmen.
Die Gefahr des Verlustes der Arbeitsstelle, für die eine Fahrerlaubnis benötigt wird, steht dem nicht entgegen. Das BverfG sieht in der vorläufigen Entziehung auch keine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Auch wenn der Antragsteller seit den angeklagten Taten beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen hat, sei es angesichts der massiven Verkehrstraftaten nachvollziehbar, wenn seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auch noch nach 15 Monten angenommen werde. (BVerfG Beschl. v. 25.09.2000, 2 BvQ 30/00, NJW 01, 357)
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