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Schlagwort: Apotheke

  • Heilmittelwerberecht: Zu den Voraussetzungen eines industriellen Verfahren gemäß § 3a HWG

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 130/13) konnte klären, dass das Werbeverbot des § 3a HWG nicht für ein Arzneimittel gilt, das gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG in den wesentlichen Herstellungsschritten in einer Apotheke in einer Menge bis zu hundert abgabefertigen Packungen an einem Tag im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs hergestellt wird – in diesem Zusammenhang konnte er sich zu den Voraussetzungen der ANnahme eines industriellen Verfahren gemäß § 3a HWG äußern:

    Gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG gilt diese Richtlinie für Humanarzneimittel, die in den Mitgliedstaaten in den Verkehr gebracht werden sollen und die entweder gewerblich zubereitet werden oder bei deren Zubereitung ein industrielles Verfahren zur Anwendung kommt. Im Hinblick auf das mit den Vorschriften der Europäischen Union auf dem Gebiet der Humanarzneimittel verfolgte Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit dürfen die Wendungen „gewerblich zubereitet“ und „bei deren Zubereitung ein industrielles Verfahren zur Anwendung kommt“ nicht eng ausgelegt werden. Sie müssen zumindest jede Zubereitung oder Herstellung umfassen, bei der ein industrielles Verfahren zur Anwendung kommt (…) Ein industrielles Verfahren unterscheidet sich von einem handwerklichen Verfahren durch die eingesetzten Produktionsmittel und durch die hergestellten Mengen. Ein industrielles Verfahren ist im Allgemeinen durch eine Abfolge von Operationen gekennzeichnet, die insbesondere mechanisch oder chemisch sein können, um ein standardisiertes Erzeugnis in einer bedeutenden Menge zu erhalten. Für eine gewerbliche Zubereitung oder eine Zubereitung, bei der ein industrielles Verfahren zur Anwendung kommt, sind die standardisierte Herstellung bedeutender Mengen eines Arzneimittels auf Vorrat und der Verkauf im Großhandel ebenso wie die unbestellte Zubereitung von Chargen in großem Maßstab oder in Serienproduktionen kennzeichnend (EuGH, GRUR 2015, 1028 Rn. 51 – Abcur; EuGH, GRUR 2017, 206 Rn. 33 – Hecht-Pharma GmbH/Hohenzollern Apotheke). Wie der Gerichtshof der Europäischen Union auf den Vorlagebeschluss des Senats entschieden hat, liegen die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG dagegen nicht vor, wenn das in Rede stehende Arzneimittel im Rahmen der in Deutschland für Defekturarzneimittel gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG geltenden Regelungen von einer Apotheke durch ein handwerkliches Verfahren in einer Menge von höchstens hundert Packungen am Tag zubereitet wird. Diese Obergrenze schließt aus, dass die Herstellung offizinaler Zubereitungen einen Umfang erreicht, der als bedeutend eingestuft und unter den Begriff „industrielles Verfahren“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/83 gefasst werden kann (vgl. EuGH, GRUR 2017, 206 Rn. 34 – Hecht-Pharma GmbH/Hohenzollern Apotheke).

  • Nichtbenutzungseinrede im Markenrecht: Berechtigte Gründe für eine Nichtbenutzung der Marke

    Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (6 U 131/15) konnte sich mit der Frage der Nichtbenutzung und dem vorliegen berechtigter Gründe beschäftigen, dabei hat es die allgemeinen Voraussetzungen kurz dargelegt:

    Die Marke wurde unstreitig nicht benutzt. Berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung (…) liegen nicht vor. Die Klägerin ist für die Ausnahme der berechtigten Gründe darlegungs- und beweispflichtig (…) Die Bestimmung ist eng auszulegen (…) Als berechtigte Gründe gelten Hindernisse, die die Benutzung unmöglich oder unzumutbar machen. Sie müssen einen ausreichend unmittelbaren Zusammenhang mit der Marke aufweisen, und vom Willen des Markeninhabers unabhängig sein (…) Die Gründe dürfen also nicht innerhalb des Gestaltungswillens des Markeninhabers liegen. Unter Umständen kann es sogar zumutbar sein, zur Umgehung des jeweiligen Hindernisses die Unternehmensstrategie zu ändern (…) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe sind im Streitfall keine hinreichenden Gründe für die Nichtbenutzung dargetan.

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  • Unterlassungsantrag und ZPO: Verbotsantrag muss hinreichend bestimmt sein

    Wenn man einen Unterlassungsanspruch verfolgt muss im Zuge des streitigen Verfahrens darauf geachtet werden, dass der Verbotsantrag hinreichend bestimmt formuliert ist, wie der Bundesgerichtshof (I ZR 46/15) nochmals deutlich gemacht hat. Insbesondere muss der Antrag bzw. spätere Unterlassungstenor derart klar bestimmt sein, dass es nicht Aufgabe des Vollstreckungsgerichts ist, diesen überhaupt erst auszulegen.
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  • Heilmittelwerberecht: Büro in Arztpraxis darf nicht für Sanitätshaus zur Verfügung gestellt werden

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 46/15) konnte sich zur Zusammenarbeit eines Orthopädietechnikers mit einer Arztpraxis äussern – jedenfalls wenn ein Raum zur Verfügung gestellt wird und zugleich Schilder in der Praxis den Weg zu diesem Raum weisen liegt eine Empfehlung vor die rechtlich unzulässig ist:

    Überlässt ein Arzt einem Unternehmen in seiner Praxis für die Tätigkeit eines Orthopädietechnikers einen Raum und duldet er in der Praxis Schilder, die den Weg zu diesem Raum weisen, spricht er damit gegenüber seinen Patienten eine Empfehlung aus, die ihm nach § 31 Abs. 2 BayBOÄ nicht gestattet ist. (…) Gemäß § 31 Abs. 2 BayBOÄ ist eine Verweisung an bestimmte Hilfs- mittelerbringer untersagt, wenn sie ohne hinreichenden Grund erfolgt. Der Begriff der Verweisung ist nicht auf Fälle einer den Patienten bindenden Überweisung beschränkt. Schon nach Wortlaut und Überschrift erfasst die Norm grundsätzlich auch Empfehlungen. Dabei ist aber der Zweck der Regelung zu beachten. Die Vorschrift soll die unbeeinflusste Wahlfreiheit des Patienten in Bezug auf Apotheken, Geschäfte und Anbieter gesundheitlicher Leistungen gewährleisten. Diese Wahlfreiheit ist schon dann beeinträchtigt, wenn der Arzt dem Patienten von sich aus einen bestimmten Erbringer gesundheitlicher Leistungen nahelegt oder auch nur empfiehlt. Anders verhält es sich, wenn der Patient – weil er keinen geeigneten Leistungserbringer kennt oder weil er eine Alternative sucht – den Arzt um eine Empfehlung bittet (BGH, GRUR 2011, 345 Rn. 27 f. – Hörgeräteversorgung II). Hiervon ist das Berufungsgericht ausgegangen.

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  • Schadensersatz im Wettbewerbsrecht – Klageantrag auf Feststellung

    Schadensersatz bei Wettbewerbsverstoß: Im Wettbewerbsrecht gibt es bei wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen auch einen Schadensersatzanspruch, der – nicht zuletzt auf Grund der Probleme bei der Berechnung der Höhe nach – jedenfalls im typischen Tagesgeschäft gerne auch mal untergeht:

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Verletzter denjenigen Schaden, der ihm durch eine Handlung entstanden ist, die auf einer von ihm selbst getroffenen Willensentscheidung beruht, dann ersetzt verlangen, wenn die Handlung durch ein rechtswidriges Verhalten eines anderen herausgefordert worden ist und eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf dieses Verhalten darstellt (…) Diese Grundsätze gelten auch für den wettbewerbsrechtlichen Scha- densersatzanspruch

    BGH, I ZR 276/03

    Das Landgericht Hamburg (327 O 90/16) konnte sich anlässlich eines Feststellungsantrags zum Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach äussern und dabei auch ausführen, welcher Vortrag zu bringen ist um hier der Darlegungs- und Beweislast zu genügen. Für den Feststellungantrag genügt dabei erst einmal die Darlegung einer gewissen Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens durch die wettbewerbswidrige Handlung.


    So führt das Gericht aus:

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  • Wettbewerbsrecht: Kein Bewerben von exklusivem Vertrieb über Apotheken bei Verfügbarkeit über Dritte

    Das Landgericht Hamburg (327 O 90/16) hat verdeutlicht, dass die Bewerbung eines angeblich bestehenden Exklusivvertriebs über Dritte – hier: über Apotheken – kritisch sein kann wenn das Produkt tatsächlich auch über andere Wege bezogen werden kann. Dabei wurde neben der Verwendung des Slogans „Exklusiv in Ihrer Apotheke“ in dem Facebook-Profil erklärt „Die Produkte von (…) gibt es exklusiv in der Apotheke.“. Tatsächlich aber gab es die Produkte eben nicht nur exklusiv bei Apotheken sondern auch auf anderen Wegen, wenn auch (wohl) nicht gewollt: So gelangten Produkte in der Vergangenheit über den so genannten Graumarkt in die Sortimente von Internet- und Einzelhändlern sowie Drogeriemarktketten.
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  • Markenrecht: Rechtserhaltende Benutzung einer Wortmarkemit beschreibendem Anklang

    Das OLG Frankfurt am Main (6 U 75/15) hat entschieden, dass eine Wortmarke (hier: „Pferdesalbe“), die für die Waren, für die sie eingetragen ist (hier: Badezusätze), nicht glatt beschreibend ist, jedoch einen stark beschreibenden Anklang hat, nicht rechtserhaltend benutzt wird, wenn sie als Bestandteil eines zusammengesetzten Wortzeichens verwendet wird, das weitere beschreibende Elemente enthält (hier: „Apothekers Original Pferdesalbe“):

    Dem Begriff „Pferdesalbe“ kommt zwar – bei Verwendung für einen Badezusatz – keine glatt beschreibende Funktion zu. Gleichwohl hat er auch für diese Ware einen stark beschreibenden Anklang, weil der angesprochene Verkehr ihm entnimmt, dass der so bezeichnete Badezusatz auf der Grundlage einer ursprünglich für Pferde entwickelten Salbe hergestellt sei. Unter diesen Umständen wird der – ohnehin schwach ausgeprägte – kennzeichnende Charakter der Wortmarke „Pferdesalbe“ durch die vorangestellten Worte „Apothekers Original …“ im Sinne von § 26 III 1 MarkenG verändert. Denn diese weiteren Begriffe dienen ungeachtet ihres ebenfalls beschreibenden Gehalts aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs ersichtlich dazu, das so bezeichnete Produkt von anderen, ebenfalls auf Basis von Pferdesalbe hergestellten Badezusätzen herkunftsmäßig zu unterscheiden.

    Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass im Rahmen der Aufmachung gemäß Anlage B 3 der Bestandteil „Pferdesalbe“ innerhalb des Gesamtzeichens „Apothekers Original Pferdesalbe“ durch etwas größere Buchstaben und eine andere Farbe gegenüber den anderen Bestandteilen geringfügig hervorgehoben ist. Diesem Umstand kommt für die Einordnung und das Verständnis des Begriffs „Pferdesalbe“ keine entscheidende Bedeutung zu, da es auch und gerade bei Parfümerie- und Kosmetikbereich nicht unüblich ist, selbst glatt beschreibende Sachangaben in ähnlicher Weise hervorzuheben.

  • Zur Erweiternden Nutzung eines externen Lagerraums einer heimversorgenden Apotheke

    Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass der externe Lagerraum einer Apotheke, der der Arzneimittelversorgung von Heimbewohnern dient, außer zur Lagerhaltung auch für andere heimversorgende Tätigkeiten genutzt werden darf. Voraussetzung dafür ist, dass die Tätigkeiten nicht anderen Räumlichkeiten der Apotheke zugeordnet sind.
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  • Urteil: Eigenanbau von Cannabis zu therapeutischen Zwecken ausnahmsweise erlaubnisfähig

    Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat im April 2016 das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) verpflichtet, dem schwer kranken Kläger eine Ausnahmeerlaubnis zum Eigenanbau von Cannabis zu erteilen, weil das Betäubungsmittel für seine medizinische Versorgung notwendig ist und ihm keine gleich wirksame und erschwingliche Therapiealternative zur Verfügung steht.

    Beachten Sie dazu auch bei uns: Gesetzentwurf zur Legalisierung von Cannabis 2016

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  • Gesetzesänderung: Cannabis als verkehrsfähiges und verschreibungsfähiges Betäubungsmittel

    Ganz langsam und zaghaft bewegt sich etwas beim Thema Cannabis: Das Bundesgesundheitsministerium hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem unter anderem das Betäubungsmittelgesetz angepasst werden soll. Was nach einer nur minimalen Änderung aussieht ist im Ergebnis für den deutschen Rechtsraum eine gravierende Änderung, auch aus rechtspolitischer Sicht: Cannabis soll als Therapeutisches Mittel anerkannt und möglich werden. Das war bisher zwar auch in Form einer speziellen Ausnahmeerlaubnis möglich, davon profitierten bundesweit aber nicht einmal 600 Menschen und war gerade kein allgemeines Anerkenntnis des Cannabis als Therapeutisches Mittel. Daher ist dieser aktuelle schritt zwar auf den ersten Blick klein, wegen dem allgemeinen Anerkenntnis aber nicht nur ein längst überfälliger, sondern ein bedeutsamer der einen grossen Schritt hin zum lebensnäheren Umgang mit Cannabis bedeutet.
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  • OLG Frankfurt: Kleinstzuwendung bei Apotheken ist wettbewerbswidrig

    Das OLG Frankfurt (6 U 17/15) verbleibt bei seiner – durchaus überzeugenden – Linie, dass die frühere 1-Euro-Grenze bei Zuwendungen durch Apotheken im Rahmen der Abgabe rezeptpflichtiger preisgebundener Medikamente keine Relevanz mehr hat:

    Gewährt eine Apotheke bei Abgabe eines rezeptpflichtigen, preisgebundenen Arzneimittels einen in einer Bäckerei einzulösenden Einkaufsgutschein (hier: über „2 Wasserweck oder 1 Ofenkrusti“), verstößt dies gegen das arzneimittelpreisrechtliche Verbot der Gewährung von Vorteilen und stellt zugleich einen spürbaren Wettbewerbsvertoß dar (Fortführung der Senatsrechtsprechung vgl. Urt. v. 10.7.2014 – 6 U 32/14).

    Dies begründet das OLG wie folgt:

    Soweit der Bundesgerichtshof gleichwohl in der Vergangenheit geringwertige – nach seiner Auffassung allerdings auch damals schon gegen das Arzneimittelpreisrecht verstoßende – Zuwendungen im Wert von bis zu 1,- € (zur Maßgeblichkeit dieser Grenze vgl. BGH – RezeptBonus a.a.O.) zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen mit § 7 I 1 Nr. 1 HWG a.F. als nicht spürbar im Sinne von § 3 I UWG angesehen hat, ist dem durch die am 13.8.2013 in Kraft getretene Änderung von § 7 I 1 Nr. 1 HWG die Grundlage entzogen. Wie im Urteil vom 10.7.2015 ausgeführt, stellte diese Rechtsänderung erklärtermaßen eine Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dar und sollte Rechtseinheitlichkeit zwischen dem Arzneimittelpreisrecht und dem Heilmittelwerberecht wiederherstellen. Nach dieser Änderung des Heilmittelwerbegesetzes sind daher anlässlich des Erwerbs preisgebundener Arzneimittel gewährte Zuwendungen, die gegen das Arzneimittelpreisrecht verstoßen, als unlautere geschäftliche Handlungen i.S.v. §§ 3 I, 4 Nr. 11 UWG einzustufen.

    Dazu bei uns: Werberecht & Wettbewerbsrecht: Bonusprogramme, Rabatte und Werbegaben in Apotheken

  • Werbung mit Ergebnissen einer Anwendungsbeobachtung

    Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (3 U 81/14) hat sich zur Werbung mit Ergebnissen aus einer – nicht klar bezeichneten – Anwendungsbeobachtung beschäftigt und festgestellt:

    1. Wird in einer Fachzeitzschrift für Apotheker und Apothekenmitarbeiter für ein OTC-Arzneimittel mit der Angabe geworben, über 87% der Anwender hätten die sehr gute/gute Wirksamkeit des Mittels bestätigt, und wird dazu in der Auflösung eines „Sternchenhinweises“ zum Beleg der Werbeangabe auf eine Quelle verwiesen, gehen maßgebliche Teile des angesprochenen Fachverkehrs davon aus, dass die Angabe zur Wirksamkeit des Mittels auf der Grundlage gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse, insbesondere durch eine klinische Studie getroffen worden ist.
    2. Der Verkehr wird in dem genannten Fall in die Irre geführt, wenn die Werbeangabe lediglich auf eine apothekenbasierte Anwendungsbeobachtung gestützt ist.
    3. Wird mit den Ergebnissen einer apothekenbasierten Anwendungsbeobachtung geworben, so wird der angesprochene Fachverkehr nicht irrtumsausschließend auf die Erhebungsmethode hingewiesen, wenn sich in einer Fußnote die Angabe „Quelle: AWB: …[es folgen die Namen der Studienverfasser, der Titel der Studie und ihre Fundstelle]“ findet. Der Verkehr erwartet an der fraglichen Stelle der Quellenangabe, nämlich vor der namentlichen Nennung der Verfasser, keinen Hinweis auf die verwendete Erhebungsmethode und ihm ist auch die Buchstabenfolge „AWB“ nicht zuverlässig als Abkürzung für „Anwendungsbeobachtung“ bekannt.
    4. Erkennt der Verkehr dennoch, dass mit den Ergebnissen einer Anwendungsbeobachtung geworben wird, so erwartet er, dass die zitierte Untersuchung im Hinblick auf die werbliche Angabe, deren Beleg sie erbringen soll, methodisch tragfähig ist. Ist Letzteres nicht der Fall, wird der Verkehr über den Grad der Zuverlässigkeit der Untersuchungsergebnisse in die Irre geführt.

    Die Entscheidung ist wenig überraschend, die Anforderungen an die Werbung mit Testergebnissen und Befragungen ist streng – jeder Baustein, der die Werbung in Ihrer Ausgestaltung weg rückt von der offenen Kommunikation der genauen Umstände der Datenerhebung ist kritisch zu sehen. Vorliegend war dies vor allem die Abkürzung „AWB“ sowie die Verwendung eines „Sternchenhinweises“.

  • Strafrecht: Betrug des Apothekers durch gefälschte Rechnungen gegenüber Krankenkasse

    Ein Apotheker, der bei Sammelabrechnungen gegenüber Krankenkassen gefälschte oder angekaufte Rezepte verwendet, begeht einen Betrug zu Lasten der Krankenkasse (BGH, 2 StR 109/14):

    Bei den monatlichen Sammelabrechnungen des Angeklagten gegenüber den Krankenkassen lag jeweils eine Täuschungshandlung im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB vor.

    Täuschungshandlung ist jede Einwirkung des Täters auf die Vorstellung des Getäuschten, die geeignet und dazu bestimmt ist, beim Adressaten der Erklärung eine Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände hervorzurufen. Sie besteht in der Vorspiegelung falscher oder in der Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 – 1 StR 359/13). Welchen Erklärungswert eine konkludent abgegebene Äußerung besitzt, beur- teilt sich nach dem Empfängerhorizont und der Verkehrsanschauung (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2009 – 5 StR 394/08, NJW 2009, 2900, 2901). Ein Apotheker, der am Abrechnungssystem der Krankenkassen teil- nimmt, erklärt bei den Abrechnungen stillschweigend, dass er bestehende sozi- alrechtliche Erstattungsansprüche für tatsächlich durchgeführte Apothekenge- schäfte geltend macht (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2012 – 1 StR 534/11, Rn. 46; Urteil vom 10. Dezember 2014 – 5 StR 405/13, Rn. 11). Die entspre- chende Erklärung des Angeklagten war in den Fällen, die seiner Verurteilung zu Grunde liegen, falsch, weil die eingereichten Rezepte gefälscht oder angekauft waren und ohne entsprechende Arzneimittelabgabe zur Abrechnung eingereicht wurden.

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  • Apotheke: Kein Sammeln von Rezepten im Eingangsbereich eines Lebensmittelmarktes

    Ein Apotheker darf im Eingangsbereich eines Lebensmittelmarktes
    keine Einrichtung zum Einsammeln von Rezepten für verschreibungspflichtige
    Arzneimittel unterhalten und für diese werben, wenn so bestellte
    Arzneimittel in der Apotheke abgeholt oder durch einen Boten
    der Apotheke ausgeliefert werden sollen.
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  • Werberecht: Zur Werbung mit „TÜV-geprüft“

    Beim Oberlandesgericht Düsseldorf (I-20 U 208/13) ging es um einen Klassiker im Werberecht: Die Werbung mit einem „Testergebnis“ im weitesten Sinne, hier die Angabe „TÜV geprüft“. Dabei hatte sich eine Apotheke ihr Qualitätsmanagement nach ISO 9001 „zertifizieren“ lassen um danach umfassend damit zu werben, sie sei „TÜV geprüft“. Eine Angabe dahin gehend, in welche Richtung diese TÜV-Prüfung stattgefunden hat, war nicht gegeben – und eben das war dann im Ergebnis unzulässig.

    Hinweis: Beachten Sie dazu unsere umfassende Übersicht zur Werbung mit Testergebnissen!
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