Verwaltungsrecht und Werberecht: Werbeschild muss nicht sofort entfernt werden

Es besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Entfernung eines seit mehr als 10 Jahren vorhandenen und in der Zeit auch unbeanstandeten Werbeschildes in der Innenstadt Triers. Dies entschieden die Richter der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier (5 L 1239/14.TR) mit Beschluss vom 24. Juli 2014.

Die Antragstellerin erhielt seitens der Stadt Trier eine bauaufsichtliche Verfügung mit dem Inhalt, ein am Nachbarhaus befestigtes Werbeschild für eine am Hauptmarkt innerhalb von 2 Wochen zu beseitigen. Diese legte gegen die Verfügung Widerspruch ein und stellte bei dem Verwaltungsgericht Trier den Antrag, im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes das Schild nicht sofort entfernen zu müssen. Dem gaben die Richter statt. Sie führten in der Entscheidung aus, das Schild sei offenkundig seit mehr als 10 Jahren ohne Beanstandungen vor Ort vorhanden gewesen. Eine seitens der Stadt befürchtete Vorbildwirkung könne angesichts des langen Zeitraumes der Existenz des Schildes nicht eingewandt werden. Das Schild stelle keine Gefahr für Fußgänger und Zulieferer dar. Auch die inzwischen in Kraft getretene Werbesatzung der Stadt könne hieran nichts ändern. Daher könne das Schild bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, in dem zu klären sei, ob das Schild genehmigt werden könne oder nicht, dort verbleiben.

Quelle: Pressemitteilung des Gerichts

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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