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Schlagwort: Apotheke

  • Funkkameras als Problem wahrnehmen

    Funkkameras als Problem wahrnehmen

    Bei Heise findet sich der Hinweis auf einen Bericht des NDR, demzufolge man diverse Kameras gefunden hat, die man problemlos anzapfen konnte – etwa in Supermärkten oder an Tankstellen. Auch im sensiblen Bereich der Apotheken kommen leider immer häufiger zum Einsatz, Heise berichtet, dass man wohl sogar ein Beratungsgespräch zwischen Kunde und Apotheker mitverfolgen konnte.

    Es ist nichts neues, dass unbedacht und unprofessionell eingesetzte (Funk-)Kameras Sicherheitsprobleme nur erhöhen und nicht verringern. Sie ermöglichen ein Ausspionieren der Örtlichkeiten und fördern damit eher den Einbruch bzw. Diebstahl, den sie eigentlich verhindern sollen. Seit Jahren kursieren Berichte, das man mit einem Laptop und der richtigen Software nur durch manche Wohngebiete fahren muss, um ungeahnte Einblicke in Wohnzimmer zu bekomen.

    Neben dem Sicherheitsrisiko wird bei Heise auf evt. Schadensersatzansprüche hingewiesen. Das mag stimmen, ist aber nicht unbedingt des Pudels Kern: Gedanken sollten sich kommerzielle wie private Nutzer auch darum machen, in wie fern Versicherungsleistungen ausfallen oder gekürzt werden, wenn ein grob fahrlässiges Mitverschulden durch ein solches Szenario konstruiert wird.

    Es bleibt nur eine Lehre aus diesem Bericht (sowie den vielen anderen zu ziehen): Wer eine solche Technik einsetzen sollte, sollte sich zumindest vernünftig beraten lassen. Wer einfach für 50 Euro aus dem Baumarkt ein System kauft und ohne tiefere Ahnung von der Materie einsetzt, darf sich am Ende nicht wundern, wenn er sich nur selbst schadet. Mit enormer Skepsis ist dabei zu beobachten, wie unreflektiert (nicht nur unsichere) Kameras (mit Ton) in höchst sensiblen Bereichen eingesetzt werden, speziell in Apotheken oder Arztpraxen. Dabei sollten sich speziell diese sensiblen Bereiche erst einmal Gedanken um einen Datenschutzbeauftragten machen, bevor sie in solche Techniken investieren. Nebenbei sollte jedem kommerziellen Betreiber, der ein automatisiertes Überwachungssystem einsetzt, klar sein, dass er spätestens ab dann ein so genanntes Verfahrensverzeichnis führen muss.

    Wie immer gilt daher die profane Lebensweisheit: Machen Sie in diesem Bereich nur etwas, wenn Sie wenigstens ansatzweise wissen, was Sie da tun. Kommerzielle Nutzer sollten sich rechtlich beraten lassen, bevor entsprechende Hardware und Software zum Einsatz kommt. Dabei müssen gerade die Anbieter in sensiblen Bereichen (u.a. Ärzte, Apotheker, Anwälte) dringend begreifen, sich bei  ihrem gesamten Datenmanagement immer rechtlich absichern zu müssen – und nicht erst zu reagieren, wenn etwas schief gegangen ist. Die Sensibilität bei Bevölkerung und Medien steigt – somit auch die Gefahr, mit seiner Nachlässigkeit in die Öffentlichkeit gezogen zu werden. Gerade für kleinere Betriebe kann das schnell den Ruin bedeuten, mal ganz abgesehen von den hohen Bussgeldsätzen die die Aufsichtsbehörde verhängen kann – und die Hinweisen aus der Bevölkerung immer wieder nachgeht.

  • Einwurf: Datenschutz spielt nicht nur digital eine Rolle

    Ich habe den Eindruck, die laufende Datenschutzdebatte konzentriert sich seit Jahren zunehmend auf den digitalen Alltag – wenn dem so ist, wäre dies ein fataler Fehler. Um meinen Eindruck zu untermauern genügt ein Blick in die Tageszeitungen: Fast täglich findet man dort Artikel zu Google oder Facebook, aber die nächstes Jahr laufende Volkszählung („Zensus 2011“) ist bisher faktisch kein Thema. Man mag bei Google, Facebook und weiteren digitalen Selbstverständlichkeiten durchaus kritisch sein – wenn möglich ohne die allzu gern betriebene Schwarz/Weiß-Malerei – doch Datenschutz alleine hierauf zu konzentrieren wäre Fatal.

    „Der Datenschutz“ ist letztlich nur die begriffliche Umschreibung eines Werkzeuges, das vor allem dazu dienen soll, das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seinen vielfältigen Ausprägungen zu schützen – allem voran die (informationelle) Selbstbestimmung. Das berührt bei weitem nicht nur den digitalen Alltag, sondern ganz konkret den Alltag „auf der Straße“. Auch wenn ich selbst einiges (und bei weitem nicht alles) der Aktivitäten des Unternehmens Google zumindest kritisch betrachte, ist es mir schlichtweg ein Rätsel, warum in der Presse dieses Thema derart überragend ist – während der teilweise sehr schlechte bis sogar gar nicht praktizierte Datenschutz in so sensiblen Bereichen wie bei Ärzten oder Kaufhäusern keine Rolle spielt.

    Mir fällt häufig auf, dass ausgerechnet dort, wo wir uns täglich bewegen, wo wir Einkaufen und unsere intimsten Geheimnisse offenbaren (Arzt), mitunter sehr grobschlächtig mit Datenschutz und auch Datensicherheit umgegangen wird. Dabei gibt es viele Möglichkeiten, das Thema behutsam zu forcieren: Von Informations-Kampagnen für bestimmte Berufsgruppen (Ärzte, Anwälte, Apotheken) bis hin zu Kontrollen der Aufsichtsbehörden, die weniger durch Repression (Bußgelder) als vielmehr durch Prävention (Beratende Besuche, bewusstes Verwarnen anstelle von Bußgeldern) gekennzeichnet sind. Dies setzt freilich voraus, dass Kontrollen in diesem Bereich überhaupt einmal stattfinden.

    Ich sehe, dass man sich auf die „big Player“ versteift. Das mag, mit Blick auf die geringen Ressourcen bei Aufsichtsbehörden und den Umfang, in dem Daten in diesen Fällen gesammelt werden, durchaus vertretbar sein. Keinesfalls darf dies aber dazu führen, dass Datenschutz als Sachfrage, ganz besonders in der öffentlichen Wahrnehmung, hierauf minimiert wird. Und wenn ich mir dann vor Augen halte, dass auch die Bundesministerin für den Verbraucherschutz es bei dem Thema wohl als drängenstes Anliegen betrachtet, ihren Facebook-Account zu kündigen, fürchte ich, dass man das Gefühl für „den Datenschutz“ gänzlich verloren hat. Insbesondere wäre es zu begrüßen, wenn der Gesetzgeber sich daran setzt, dass Betroffene Datenschutzverstöße (§§43, 44 BDSG, 203 StGB) im Rahmen der Nebenklage strafrechtlich verfolgen können und nicht der Willkür der Staatsanwaltschaften ausgeliefert sind. Dieses eher dröge Thema mag sicherlich für weniger Aufmerksamkeit sorgen, wäre den Betroffenen aber durchaus eine echte Hilfe, sofern es darum geht, die eigenen (verletzten) Rechte zu schützen.

  • Khat

    • Bei Khat-Pflanzen beginnt die „nicht geringe Menge“ bei einem Wirkstoffgehalt von 30 g Cathinon.
    • Unterstützt der Gehilfe durch eine Handlung mehrere je für sich selbständige Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, die sich erst in ihrer Gesamtheit auf eine „nicht geringe Menge“ beziehen, so macht er sich nur wegen einer Beihilfe zu einem Vergehen nach § 29 Abs.
      1 Nr. 1 BtMG strafbar.

    BGH, Urteil vom 28.10.2004, Az: 4 StR 59/04

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  • Abmahnung: Gründe für Abmahnungen von Online-Shops beim Verkauf im Internet

    Abmahnung: Gründe für Abmahnungen von Online-Shops beim Verkauf im Internet

    Beim Verkaufen im Internet gibt es eine Vielzahl von Fallstricken, die am Ende zu einer Abmahnung führen können. In diesem Beitrag stelle ich eine Auswahl typischer Problemfälle dar, um einen Überblick über „Abmahnfallen“ zu geben.

    Der Beitrag soll nicht vollständig oder abschließend sein, es geht wirklich nur um einen Überblick der Themen, die aus meiner Sicht wichtig sind. Bei vielen Punkten gibt es Verweisungen auf weitere vorhandene Inhalte zu Abmahnungen beim Verkauf im Internet.

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  • Nachbarklage gegen Shisha-Bar erfolglos

    Das Verwaltungsgericht Koblenz (4 K 694/20.KO) hat eine Klage von Nachbarn gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Shisha-Bar im unbeplanten Innenbereich (hier: faktisches Mischgebiet) abgewiesen. Das Vorhaben verletze keine nachbarschützenden Vorschriften.

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  • Keine Geschenkzugaben bei Rezepteinlösung in der Apotheke

    Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 9.7.2020, 3 C 20.18.) hat entschieden, dass inländische Apotheken ihren Kunden beim Erwerb verschreibungspflichtiger Arzneimittel keine Vorteile in der Form von Sachleistungen versprechen und gewähren dürfen.

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  • Fotokopie als Urkundenfälschung

    Kann eine Fotokopie eine Urkundenfälschung sein: Die in §267 StGB normierte Urkundenfälschung ist auf den ersten Blick sicherlich nicht der erste Tatbestand, der einem in den Blick kommt, wenn man über das Daten-Strafrecht nachdenkt. Dennoch ist es eine Norm, die ich hier in diesem Rahmen noch einmal hervor heben möchte, vor allem aus drei Gründen:

    1. Bei vielen, gerade jungen Menschen, gilt die Urkundenfälschung immer noch als „Kavaliersdelikt“
    2. Insbesondere heute ist es durch herausragende günstige Software und Scanner sehr leicht möglich, Urkundenfälschungen zu begehen
    3. Viele Laien haben etwas von dem Unterschied „Kopie ./. Urkunde“ gehört und glauben fälschlicherweise, durch das Hantieren mit Kopien garnicht erst in den Bereich strafbarer Handlungen zu geraten

    Dieser Beitrag soll auf das Problem aufmerksam machen, nicht zuletzt auch Eltern, die mit Ihren Sprösslingen das Gespräch suchen sollten bevor etwas geschieht.

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  • Rückrufpflicht bei Unterlassungstiteln

    Rückrufpflicht bei Unterlassungstiteln

    BGH konkretisiert Umfang der Handlungsobliegenheiten des Schuldners: Mit Beschluss vom 17. Oktober 2019 (Az. I ZB 19/19) hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, welche Handlungen ein Unterlassungsschuldner im Vollstreckungsverfahren nach § 890 ZPO ergreifen muss, um einem gerichtlichen Verbot zu genügen. Im Zentrum der Entscheidung steht die Frage, ob sich das bloße Unterlassen der Primärhandlung genügt oder ob darüber hinaus auch aktive Maßnahmen, insbesondere der Rückruf bereits ausgelieferter Produkte, erforderlich sind. Der Senat bejaht letzteres – und betont dabei die Pflicht zu einem tätigen Unterlassen.

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  • Kontaktsperre in NRW – Was bedeutet das?

    Vom 23.03.2020 bis zum 19.04.2020 herrscht in NRW nun per Verordnung („Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“; CoronaSchVO) eine so genannte Kontaktsperre. Diese bedeutet eine erhebliche, temporäre, Einschränkung der eigenen (Bewegungs-)Freiheit.

    Doch welche Regelungen gibt es nun genau? Gerade weil in der öffentlichen Berichterstattung auf die empfindlichen Bussgelder und auch Strafbarkeiten hingewiesen wird, kann hier Unwissenheit schnell zu Angst und damit freiwilligem Verzicht auf Möglichkeiten führen. Im Folgenden einige Ausführungen.

    Hinweis: Die hiermit verbundenen Bussgelder sind Heftig – beachten Sie dazu unseren Beitrag zu den Bussgeldern im Zusammenhang mit Corona.

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  • Arbeitgeber müssen auf den drohenden Verfall von Urlaub aus vergangenen Jahren hinweisen

    Mit einem Urteil der 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln (4 Sa 242/18) erlischt der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor über seinen Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt hat. Diese Initiativlast des Arbeitgebers bezieht sich nicht nur auf das laufende Kalenderjahr, sondern auch auf den Urlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren.

    Hinweis: Hintergrund ist die Entscheidung des EUGH, C-684/16, mit welcher der Umgang mit dem Urlaub vollkommen neu geregelt wurde. Das LAG Hamm hat ausgeführt, dass die Belehrungspflicht nicht besteht bei dauerhaft erkrankten Arbeitnehmern.

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  • Ransomware bleibt beherrschendes Thema 2019

    Ransomware bleibt beherrschendes Thema 2019

    Einiges tut sich auf dem Markt der Ransomware, allerdings ist eine Entspannung nicht in Sicht – dafür sind die Aussichten, mit Ransomware gutes Geld „zu verdienen“ schlicht zu hoch. Und es zeigt sich schon länger, dass Cyberkriminelle verstanden haben, auf dem Weg am besten zu verdienen.

    Während die Welle um Emotet zu Ende zu sein scheint, mehren sich die Gerüchte, dass GandCrab seinen Nachfolger in „REvil“ (auch „Sodinokibi“) gefunden hat und weiter wütet (zusammenfassender Bericht zu all dem bei Heise und ZDNET). Das Interessante dabei wäre die theatralische Verabschiedung von GandCrab und die Frage, was die Show soll – ob man hier einfach Zäsuren schaffen möchte, um im Fall des Auffliegens nur einzelne Tatabschnitte sich selbst zuordnen zu lassen klingt kriminologisch schlau, ich bezweifle aber, dass man ersthaft derart strategisch denkt. Ein Auflösen und teilweise Neugründen der bisherigen Hacker-Formation erscheint da eher vorstellbar.

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  • Gaststättengesetz: Allgemeine Ladenöffnungszeiten für Kiosk

    Das Verwaltungsgericht Aachen (6 L 391/15) konnte sich mit einem Kioskbetreiber beschäftigen, der zugleich auch einen Schankbetrieb i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GastG betrieben hat – hier ging es um die Frage, wann ein Versuch der unzulässigen Umgehung der allgemeinen Ladenöffnungszeiten nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW vorliegt. Der Kiosk verwies darauf, einen Verzehr an Ort und Stelle vorzuhalten – und musste merken, dass hier durchaus eine gerichtliche Kontrolle möglich ist, ob dies nur ein Vorwand ist.

    Hinsichtlich der Ladenöffnungszeiten gilt: Entsprechend § 4 Abs. 1 Nr. 1 Ladenöffnungszeitengesetz (LÖG) NRW dürfen Verkaufsstellen an Werktagen montags bis freitags ohne zeitliche Begrenzung und samstags von 0 bis 22 Uhr geöffnet sein (allgemeine Ladenöffnungszeit). Nach § 3 Abs. 1 LÖG NRW sind Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes Ladengeschäfte aller Art, Apotheken und Tankstellen (Nr. 1) sowie sonstige Verkaufsstände, falls in ihnen ebenfalls von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann gewerblich angeboten werden (Nr. 2 Satz 1). Zu differenzieren, ob man einen gemischten Betrieb mit zwei unterschiedlichen Betriebszweigen betreibt, nämlich wie hier im Sachverhalt einerseits ein Internet-Café sowie andererseits eine Verkaufsstelle für Tabakwaren, Getränke und Süßwaren. In einem solchen Fall ist es dann so, dass für jede Betriebsart nur die für sie maßgeblichen Bestimmungen gelten.
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  • Wiedereinstellungsanspruch im Kleinbetrieb bei Betriebsübergang

    Ein Wiedereinstellungsanspruch kann grundsätzlich nur Arbeitnehmern zustehen, die Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) genießen, wie das Bundesarbeitsgericht entschieden hat: Der Kläger war seit 1987 bei der vormaligen Beklagten zu 1. in deren Apotheke als vorexaminierter Apothekenangestellter beschäftigt. Mit Schreiben vom 28. November 2013 kündigte die vormalige Beklagte zu 1. das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger sowie mit allen übrigen Beschäftigten zum 30. Juni 2014. Der Kläger, der keinen Kündigungsschutz nach dem KSchG genoss, da es sich bei dem Betrieb der vormaligen Beklagten zu 1. um einen Kleinbetrieb iSv. § 23 Abs. 1 Satz 2 bis 4 KSchG handelte, hat die Kündigung nicht angegriffen. Die vormalige Beklagte zu 1. führte die Apotheke über den 30. Juni 2014 hinaus mit verringerter Beschäftigtenzahl weiter. Am 1. September 2014 übernahm die Beklagte (vormalige Beklagte zu 2.) auf der Grundlage eines Kaufvertrages vom 15. Juli 2014 die Apotheke einschließlich des Warenlagers. In dem Kaufvertrag hatte die Beklagte sich zudem zur Übernahme und Weiterbeschäftigung von drei Arbeitnehmern verpflichtet.

    Der Kläger hat mit seiner Klage zunächst sowohl die vormalige Beklagte zu 1. als auch die Beklagte (vormalige Beklagte zu 2.) auf Wiedereinstellung in Anspruch genommen.
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  • Wann ist ein Medikament ein zulassungspflichtiges Arzneimittel

    Wann ist ein Medikament ein zulassungspflichtiges Arzneimittel im Sinne des § 21 Abs. 1 AMG? Das Oberlandesgericht Köln (6 U 101/16) konnte sich für diese, für Apotheken immer wieder spannenden Frage, geht umfassend äussern, wobei Apotheken gerne darauf abstellen, ob eine Medikament individuell gefertigt wird. Das aber ist es nicht alleine, wie das OLG klarstellt, denn alleine dass das Medikament durch die Apotheke gefertigt wird hindert nicht, dass es als ein zulassungspflichtiges Arzneimittel einzustufen ist!

    Wenn es nämlich nicht für den einzelnen Patienten nach ärztlicher Anordnung hergestellt wird, sondern für alle potentiellen Kunden beworben ist, die das Arzneimittel sodann bundesweit erwerben können und es auch in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Verpackung vertrieben wird, dann liegt ein zulassungspflichtiges Arzneimittel vor.

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  • Apotheke darf sich Tattoo Apotheke nennen

    Das Oberlandesgericht Köln (6 U 101/16) hat geklärt, dass eine Apotheke sich „Tattoo Apotheke“ nennen darf. Hintergrund war der Streit, ob der Verkehr bei dieser Bezeichnung erwartet, dass man die Leistungen eines Tätowierers in der Apotheke angeboten bekommt – oder nur Pflegeprodukte für Tätowierungen, wobei das OLG sich letzterem angeschlossen hat:

    Der Senat ist – wie das Landgericht – der Auffassung, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung „Tattoo Apotheke“ nicht dahin verstehen werden, dass dort auch die Leistungen eines Tätowierers angeboten werden. (…)
    Dennoch wird der angesprochene Verkehr nicht erwarten, dass in einer Apotheke die Leistungen eines Tätowierers erbracht werden. Zwar haben zahlreiche Apotheken – was allgemeinbekannt ist – das Sortiment eines Reformhauses in ihr Sortiment aufgenommen und bieten auch kosmetische Leistungen an. Die Leistungen eines Tätowierers gehen jedoch weit über solche Leistungen hinaus. Diese erfordern eine entsprechende Ausstattung, die in einer Apotheke nicht erwartet wird. Dies ist bei den Leistungen, die der Kläger als üblich anführt (etwas Wimpernzupfen oder das Stechen von Schmuck (Piercing), anders zu beurteilen. Hierfür ist nur eine geringe zusätzliche Ausstattung erforderlich. Auch liegen die Leistungen des Tätowierens, bei denen der künstlerische Ausdruck im Vordergrund steht, weit von den üblichen Leistungen einer Apotheke entfernt, so dass der Verkehr eine solche nicht im Rahmen des Apothekenbetriebes erwarten wird. Es kommt hinzu, dass der angesprochene Verkehr gerade im Zusammenhang mit Tätowierungen die üblichen Leistungen einer Apotheke erwartet, nämlich das Zurverfügungstellen von Medikamenten oder Kosmetika, die im Zusammenhang mit der Pflege von (ggf. frisch gestochenen) Tätowierungen zusammenhängen. Eben diese Leistungen erbringt indes auch der Beklagte, so dass die Aussage insoweit objektiv richtig ist.