Der Bundesgerichtshof (I ZR 212/10, „blühende Landschaften“) konnte sich mit dem Zitatrecht bei künstlerischen Arbeiten beschäftigen und hat festgestellt dass das urheberrechtlich Zitatrecht (gemäß § 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG) bei Kunstwerken einen weiteren Anwendungsbereich als bei nichtkünstlerischen Sprachwerken hat. Aber es gibt einen Haken: Für die Annahme eines Kunstwerks sind mit dem BGH gewisse Anforderungen zu erfüllen, jedenfalls ist zu fordern, dass das Werk auch „die der Kunst eigenen materiellen Strukturmerk- male aufweist, also insbesondere Ergebnis freier schöpferischer Gestaltung ist.“ Was heisst das?
Ich habe in der Vergangenheit, noch kurz vor dieser Entscheidung, u.a. einen Künstler beraten der seine Werke in Form so genannter Mashups (dazu hier) gestaltet. Schon seinerzeit war ich skeptisch und muss diesbezüglich mit Blick auf die inzwischen vorliegende BGH-Entscheidung feststellen, dass „einfach nur zusammenklatschen“ auf keinen Fall funktionieren wird. Vielmehr muss man letztendlich ein Werk präsentieren, das sich nicht alleine in dem Zusammenfügen der Inhalte erschöpft. Man wird bemüht sein müssen, durch den Akt des Zusammenfügens ein Werk eigener Art zu kreieren, etwas das eine „eigene Note hat“ und letztlich beim BGH damit (hoffentlich) als ein „Ergebnis freier schöpferischer Gestaltung“ anerkannt wird.
Die Frage wird mit dem BGH letztlich immer sein, ob das verwendete urheberrechtlich geschützte Werk Gegenstand und Gestaltungsmittel einer eigenen künstlerischen Aussage ist – oder bloß der Anreicherung des Werks durch fremdes geistiges Eigentum dient. Die Beurteilung findet letztlich statt auf Grund einer umfassenden Würdigung des gesamten Werkes; und hier ist der Richter bekanntlich nach §286 ZPO in seiner Würdigung frei, solange er nicht willkürlich entscheidet. Der BGH hat nun vorgegeben, dass alleine der Einsatz künstlerisch anerkannter Technik nicht ausreicht. Daneben ist zwingend zu verlangen, dass das Werk am Ende
auch die der Kunst eigenen materiellen Strukturmerkmale aufweist, also insbe- sondere Ergebnis freier schöpferischer Gestaltung ist, in der Eindrücke, Erfahrungen und Phantasien des Autors zum Ausdruck kommen, wobei als Elemente schöpferischer Gestaltung der Einsatz und die verfremdende Verknüpfung von verschiedenen Stilmitteln in Betracht kommen, die Interpretationen zulassen und so auf eine künstlerische Absicht schließen lassen […]
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