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Urheberrechtlicher Schutz für Karl-Valentin-Zitat

  • Beitragsautor Von Rechtsanwalt Jens Ferner
  • Veröffentlichungsdatum 2. September 2021
  • Kategorien In IT-Recht & Technologierecht, Urheberrecht

Ein durch „bayrische Wortakrobatik“ gekennzeichnetes Zitat (hier: Von Karl Valentin) unterliegt urheberrechtlichem Schutz, so das LG München I (7 O 8226/11). In der Sache ist das wenig überraschend, gleichwohl muss immer wieder festgestellt werden, dass ein urheberrechtlicher Schutz von Laien verneint wird, weil diese nach eigener Wahrnehmung meinen, dass etwas schon gar nicht schutzwürdig sei. Und besonders bei Zitaten wird dann gerne „Queerbeet“ mal argumentiert, es sei ja ein „normaler Satz“ oder man berufe sich auf das „Zitatrecht“. So funktioniert das aber nicht!

Das Zitatrecht nach §51 UrhG verlangt einen „besonderen Zweck“, der sowohl Zitat als solches als auch Umfang rechtfertigen kann. Wer sich die nicht abschliessenden Beispiele im §51 UrhG mal ansieht, merkt, dass hier keinesfalls mit ausufernder Anwendung zu rechnen ist. Insofern verwundert auch nicht, dass es im vorliegenden Fall (Übernahme in eine „Zitate-Datenbank“ auf einer Webseite) keine Relevanz hatte und in der Entscheidung nicht einmal angesprochen wird.

Wegen des „nur kurzen Satzes“ ist mit dem Landgericht München I richtiger Weise festzustellen: „Auch kurze Wortfolgen sind indes einem Urheberrechtsschutz zugänglich, wenn sie sich durch eine fantasievolle Wortwahl oder Gedankenführung von üblichen Formulierungen abheben“. Dem ist nichts hinzu zu fügen.

Wieder einmal interessant war die Frage der Verantwortlichkeit für fremde Inhalte: Der Seitenbetreiber verwies darauf, dass man bei ihm (unstreitig) als Nutzer Zitate hochladen kann. Allerdings konnte er nicht nachweisen, ob das streitgegenständliche Zitat überhaupt hochgeladen wurde. Letztlich war das aber auch belanglos, da die Webseite zwischen hochgeladen und selbst eingestellten Zitaten nicht unterschied. Vielmehr war überall das Logo des Seitenbetreibers zu sehen und es fand gerade keine Trennung der Inhalte statt. Damit nahm das Gericht (korrekt) eine zueigenmachung der Inhalte an. Hier zeigt sich noch einmal deutlich, wie wichtig bei Webseiten eine vorbeugende Planung und Beratung ist: Auch wenn man meint, sich mit Einwänden verteidigen zu können, so bedarf es doch regelmäßig gewisser planerischer Umsetzung, um sich später auf die Abwehrmöglichkeiten auch tatsächlich berufen zu können.

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Rechtsanwalt Jens Ferner
Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.
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  • Schlagwörter Datenbank, Logo, Zitatrecht
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