Untersagung der Nutzung einer Fotografie

Am 1. August 2024 entschied das Landgericht Hamburg (Az. 310 O 180/24) in einem Fall, der sich mit der unrechtmäßigen Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung eines Lichtbildwerks beschäftigte. Der Antragsteller hatte beantragt, der Antragsgegnerin die Nutzung einer Fotografie auf ihrer Webseite zu untersagen, da sie diese ohne entsprechende verwendet hatte.

Sachverhalt

Der Antragsteller war der Urheber eines professionellen Architektur-Fotos, das Teil eines Zeitschriftencovers war. Die Antragsgegnerin hatte dieses Cover inklusive des Lichtbildwerks auf ihrer Webseite genutzt, ohne die notwendigen Nutzungsrechte einzuholen. Der Antragsteller sah darin eine Verletzung seiner Urheberrechte nach §§ 16 und 19a UrhG (Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung). Die Antragsgegnerin argumentierte, sie habe das Bild nur im Zusammenhang mit dem Zeitschriftencover verwendet und sei sich keiner Rechtsverletzung bewusst gewesen.

Rechtliche Analyse

Das Landgericht Hamburg entschied zugunsten des Antragstellers und legte dar:

  1. Urheberrechtliche Verletzung: Die Antragsgegnerin hatte das Lichtbildwerk öffentlich zugänglich gemacht und vervielfältigt, indem sie das gesamte Zeitschriftencover auf ihrer Webseite verwendet hatte. Da das Bild klar erkennbar und nicht Teil einer freien Nutzung nach § 23 UrhG war, lag eine eigenständige Nutzung vor, die eine Lizenzierung erforderte.
  2. Kein gutgläubiger Erwerb: Die Antragsgegnerin konnte sich nicht auf ein vertraglich eingeräumtes Nutzungsrecht berufen, da der Verlag des Zeitschriften-Covers nicht berechtigt war, Unterlizenzen für das Lichtbildwerk zu vergeben. Zudem ist ein gutgläubiger Erwerb von Nutzungsrechten im Urheberrecht nicht möglich.
  3. Kein Zitatzweck: Die Berufung auf das gemäß § 51 UrhG wurde ebenfalls zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass die Wiedergabe des Bildes nicht als Zitat im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung verwendet wurde, sondern lediglich zur Illustration des Zeitschriftencovers diente.
  4. Wiederholungsgefahr: Das Gericht sah aufgrund der unrechtmäßigen Nutzung die Gefahr weiterer Verstöße und erließ daher die zur Unterlassung der Nutzung des Lichtbildwerks.

Fazit

Das Landgericht Hamburg entschied, dass die Antragsgegnerin durch die Nutzung des Lichtbildwerks auf ihrer Webseite ohne entsprechende Lizenz das Urheberrecht des Antragstellers verletzt hatte. Die Berufung auf einen Zitatzweck wurde abgelehnt, und die Antragsgegnerin wurde zur Unterlassung verurteilt. Diese Entscheidung zeigt, dass Urheberrechtsverletzungen im digitalen Raum streng geahndet werden, insbesondere wenn es um die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung von geschützten Werken geht.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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