Fotografien von (gemeinfreien) Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken unterliegen dem Lichtbildschutz

Der (I ZR 104/17) hat entschieden, dass Fotografien von
(gemeinfreien) Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken regelmäßig dem Lichtbildschutz nach § 72 UrhG unterfallen. Das bedeutet, wenn der Besucher eines (kommunalen) Kunstmuseums unter Verstoß gegen das im privatrechtlichen Besichtigungsvertrag mittels allgemeiner Geschäftsbedingungen wirksam vereinbarte Fotografierverbot Fotografien im Museum ausgestellter Werke anfertigt und diese Fotografien im Internet öffentlich zugänglich macht, der Museumsträger als
Schadensersatz die Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung im Internet verlangen kann:

Der Schutz des § 72 UrhG bezieht sich auf Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden. Danach kommt rein technisch jedes Verfahren in Betracht, bei dem ein Bild unter Benutzung strahlender Energie erzeugt wird.

Der technische Reproduktionsvorgang allein begründet aber noch keinen Lichtbildschutz. Vielmehr ist ein Mindestmaß an – zwar nicht schöpferischer, aber doch – persönlicher geistiger Leistung erforderlich, das schon bei einfachen Fotografien regelmäßig erreicht ist, allerdings im Falle von Lichtbildern fehlt, die sich lediglich als bloße Vervielfältigung anderer Lichtbilder darstellen, bei denen also ein Original- so getreu wie möglich lediglich
reproduziert (kopiert) wird. Der Lichtbildschutz erfordert, dass das Lichtbild als solches originär, das heißt als Urbild, geschaffen worden ist (…)

Der Beklagte hat dadurch, dass er die in der Publikation abgebildeten Fotografien eingescannt und ins Internet eingestellt hat, (mittelbar) die von dem Mitarbeiter der Klägerin angefertigten Fotografien der Kunstwerke vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht. Er hat damit auf Lichtbilder zugegriffen, die der Mitarbeiter der Klägerin als Urbilder geschaffen hat. Zu Recht hat das Berufungsgericht diesen Lichtbildern das erforderliche Mindestmaß an persönlicher
geistiger Leistung zugesprochen (…)

Im Ausgangspunkt hindert der Lichtbildschutz nach § 72 UrhG die Allgemeinheit nicht an der geistigen Auseinandersetzung mit einem gemeinfreien Werk, weil er lediglich der Vervielfältigung des konkret betroffenen Lichtbilds entgegensteht (vgl. BGH, GRUR 1967, 315, 316 [juris Rn. 25] – scai-cubana; Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 72 UrhG Rn. 37; BeckOK UrhR/Lauber-Rönsberg aaO § 72 UrhG Rn. 16b; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 72 Rn. 10; Maaßen, Festschrift Pfennig 2012, S. 135, 146). Zudem lässt nunmehr das durch das Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die Erfordernisse der Wissensgesellschaft (BGBl. 2017 I, S. 3346) mit Wirkung vom 1. März 2018 eingeführte nach § 51 Satz 3 UrhG die Nutzung einer Abbildung des zitierten Werkes zum Zwecke des Zitats nach § 51 Satz 1 und 2 UrhG zu, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist (vgl. Schack aaO Rn. 550;
ders., Festschrift Pfennig, 2012, S. 207, 212 ff.).

Im Streitfall wird das Hochladen der in Anlage K 1 enthaltenen Bilder in
die Datenbank Wikimedia Commons allerdings nicht von der Schrankenregelung des § 51 UrhG erfasst, weil es nicht zum Zwecke des Zitats erfolgte. Hierfür muss eine innere Verbindung zwischen den verwendeten fremden Werken oder Werkteilen und den eigenen Gedanken des Zitierenden hergestellt werden, weil Zitate als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen des Zitierenden und der Erleichterung der geistigen Auseinandersetzung dienen sollen. Es genügt nicht, wenn die Verwendung des fremden
Werks dieses dem Endnutzer nur leichter zugänglich machen will (BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 26 – Vorschaubilder I). Das Hochladen der Bilder in Wikimedia Commons sollte lediglich den Zugriff der Nutzer der Plattform Wikipedia ermöglichen, ohne dass eine Verbindung zu eigenen Gedanken des Beklagten erkennbar ist.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.