Markenrecht und Schutz von Firmennamen

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10. Januar 2024 (I ZR 95/22) steigt in die komplexe Materie des Markenrechts ein, insbesondere im Kontext von Unternehmenskennzeichen und dem Umgang mit identischen Firmennamen. Der Fall betrifft die beiden Unternehmen Peek & Cloppenburg, die jeweils in Düsseldorf und Hamburg ansässig sind und unter gleichem Namen agieren.

Sachverhalt

Die beiden Unternehmen führen seit Jahrzehnten Warenhäuser unter der Bezeichnung „Peek & Cloppenburg“ und betreiben zusätzlich jeweils Online-Shops. Die Beklagte nutzte für Werbemaßnahmen auf Facebook die gemeinsame Unternehmensbezeichnung, ohne dabei ausreichend auf die Unterschiedlichkeit der zwei Firmen hinzuweisen, was zu Verwechslungen führen könnte.

Juristische Kernpunkte und Entscheidung des BGH

1. Kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage

Der BGH bestätigte das Bestehen einer kennzeichenrechtlichen Gleichgewichtslage zwischen den beiden Unternehmen, die es ermöglicht, identische Unternehmenskennzeichen zu nutzen, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen ergriffen, um Verwechslungen zu vermeiden.

2. Werbemaßnahmen und Verwechslungsgefahr

Die zentrale Frage war, ob die Beklagte ausreichende Maßnahmen ergriffen hat, um einer entgegenzuwirken. Der BGH entschied, dass der von der Beklagten verwendete Hinweistext in der Online-Werbung nicht ausreichend war. Der Text sollte klarstellen, dass es sich um zwei unterschiedliche Unternehmen handelt und die Werbung einem der beiden zuzuordnen ist.

3. Anforderungen an aufklärende Hinweise

Der BGH führte aus, dass aufklärende Hinweise leicht erkennbar, deutlich lesbar und ihrem Sinn nach ohne Weiteres erfassbar sein müssen, um dem unzutreffenden Verkehrsverständnis entgegenzuwirken. Insbesondere bei Online-Werbung sollte eine direkte Verlinkung zu einer Webseite erfolgen, auf der weitere Informationen, wie die Standorte der Warenhäuser, abrufbar sind.

4. Wiederholungsgefahr und Unterlassungsanspruch

Die Verletzung des Unternehmenskennzeichens begründet eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr, die für den gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 MarkenG erforderlich ist. Der BGH betonte, dass strenge Anforderungen an den Wegfall dieser Wiederholungsgefahr gestellt werden.

Auswirkungen für die Praxis

Dieses Urteil verdeutlicht die hohen Anforderungen, die an Unternehmen gestellt werden, wenn sie identische oder sehr ähnliche Unternehmenskennzeichen nutzen, insbesondere im Kontext von Online-Werbung. Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Werbemaßnahmen eindeutige und leicht zugängliche Informationen enthalten, um Verwechslungen zu vermeiden.

Fazit

Dieses Urteil setzt wichtige Maßstäbe im Bereich des Markenrechts und betont die Bedeutung einer klaren Kommunikation in der Unternehmenskennzeichnung und Werbung. Es zeigt, dass der Schutz von Firmennamen eine sorgfältige Planung und Durchführung von Marketingstrategien erfordert, um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht / Technologierecht - ergänzt um Arbeitsrecht.