Software-Marke: Kubernetes schützt seine Marke

In einer bisher nicht beachteten Entscheidung des Bundespatentgerichts (30 W (pat) 542/20) geht es um die „KUBERNETES“, die sich gegen die Markenanmeldung „Kubernauts“ mittels Widerspruch gewehrt hat. Die Entscheidung zeigt nochmals anschaulich auf, dass auch im Umfeld von Opensource-Software Markenrechte eine besondere Rolle spielen.

Opensource-Software schwächt Marke nicht

Das Gericht führt aus, dass die Marke „Kubernetes“ über eine normale (durchschnittliche) Kennzeichnungskraft verfügt. Eine Schwächung der Kennzeichnungskraft der Marke sollte sich mit der Markenstelle noch daraus ergeben, dass dem maßgeblich zu beachtenden Fachverkehr Kubernetes als Name einer Open-Source-Software mit frei zugänglichem Quellcode und damit als Bezeichnung eines sog. Freewareprogramms, d. h. eines frei verfügbaren und veränderbaren Computerprogramms bekannt ist; dem schloss sich das Bundespatentgericht aber gerade nicht an:

Dies allein nimmt der Marke KUBERNETES nicht ihre von Haus aus bestehende Kennzeichnungskraft. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich die Bezeichnung über ihre Bedeutung als Kennzeichnung eines Softwareprogramms hinaus zu einer beschreibenden Sachangabe (Gattungsbegriff) für eine bestimmte Art von Software entwickelt hätte.

Dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr meint man, wenn man von dem Open-Source-Programm KUBERNETES spricht, eine ganz bestimmte Software von einem bestimmten Hersteller. Der Begriff KUBERNETES bezeichnet daher vergleichbar anderer bekannter Namen von Computerprogrammen wie z. B. „Excel“ oder „L…“ ein konkretes (Software-) Produkt eines bestimmten Herstellers.

Die Tatsache, dass es bei der mit KUBERNETES gekennzeichneten Software um ein frei verfügbares und kostenloses Programm handelt, ist für ein Verständnis dieses Begriffs als Produktkennzeichnung und damit als betriebliches Kennzeichen ohne Belang (vgl. dazu BPatG v. 17.01.2008 – 25 W (pat) 147/05 – SAMBAPlus, BeckRS 2008, 3566).

KUBERNAUTS und Kubernetes sind sich ähnlich

Für Laien immer wieder irritierend ist, wie man die Ähnlichkeit von Marken beurteilt; je nach eigenem Interesse achten Betroffene auf zu viele Details, um sich eine „Unähnlichkeit“ herbeizureden. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist aber grundsätzlich vom jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen. Dabei ist von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterwerfen. Die Frage der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Zeichen ist mit ständiger Rechtsprechung nach deren Ähnlichkeit in Klang, (Schrift-)Bild und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken; hierbei genügt für die Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Richtung!

Das Bundespatentgericht macht nun deutlich, warum die Marken sich zu ähnlich sind, der Anspruch der Inhaber der Marke „Kubernetes“ berechtigt ist:

Die Markenwörter KUBERNAUTS und Kubernetes kommen sich danach bereits im Schriftbild so nahe, dass eine überdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit nicht in Abrede gestellt werden kann. Beide Markenwörter stimmen in acht von zehn Buchstaben überein, insbesondere auch am in aller Regel stärker beachteten Wortanfang „KUBER-/Kuber-“. Ferner bestehen auch bei den Endbestandteilen „-NAUTS“ bzw. „netes“ erhebliche Übereinstimmungen am Anfang „N/n“ und am Wortende „S/s“. Zudem verfügen beide Zeichenelemente über den Konsonanten „T/t“, der zwar an unterschiedlicher Stelle in beiden Markenwörtern steht, jedoch sowohl bei druckschriftlicher Wiedergabe als Großbuchstabe („T“) wegen seines Querstrichs wie auch als Kleinbuchstabe („t“) aufgrund seiner Oberlänge eine markante und im Schriftbild des Endbestandteils beider Markenwörter auffällig hervortretende Umrisscharakteristik aufweist. Die somit im Gesamtschriftbild eher geringfügigen Abweichungen wirken daher einer weitgehenden visuellen Übereinstimmung und damit einem verwechselbar ähnlichen schriftbildlichen Gesamteindruck beider Markenwörter nicht hinreichend entgegen.

Dem Umstand, dass die Widerspruchsmarke anders als die angegriffene Marke nur aus Versalien besteht, kommt dagegen aus Sicht des angesprochenen Verkehrs nur eine geringfügige Bedeutung zu, weil er daran gewöhnt ist, dass ihm identische Wörter sowohl in gewöhnlicher Schreibweise mit großem Anfangsbuchstaben als auch ausschließlich in Großbuchstaben entgegentreten (…)

Auch wenn berücksichtigt wird, dass Marken im Schriftbild erfahrungsgemäß präziser wahrgenommen werden können als dem Klang nach, weil das Schriftbild sehr viel besser eine ruhige oder auch wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnung gestattet als das schnell verklingende gesprochene Wort, sind die schriftbildlichen Übereinstimmungen vorliegend zu ausgeprägt, als dass eine überdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit verneint werden könnte. Dies gilt umso mehr, als die Vergleichszeichen im Verkehr nicht gleichzeitig nebeneinander aufzutreten pflegen, sondern ein Vergleich aufgrund eines undeutlichen Erinnerungsbildes erfolgt (…)

Schutz von Opensource-Marken: Wichtig!

Das Beispiel zeigt, wie kritisch mitunter Markenanmeldungen auf der einen Seiten geprüft werden müssen – aber auch, dass Opensource-Verantwortliche gut daran tun, den Schutz ihrer Begrifflichkeiten im Blick zu haben.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.