Durch das „Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen“ (kurz: „OlympSchG“) wird der Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen sichergestellt, betroffen sind hierbei neben dem bekannten 5-Ringe-Symbol die olympischen Bezeichnungen: „Olympiade“, „Olympia“, „olympisch“. Hiernach ist es Dritten untersagt, die olympischen Bezeichnungen
- zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen,
- in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen oder
- als Firma, Geschäftsbezeichnung oder zur Bezeichnung einer gewerbsmäßigen Veranstaltung
zu verwenden, wenn die Gefahr von Verwechslungen besteht, oder wenn die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.
Wenn alle 4 Jahre die olympischen Spiele stattfinden, sind Unternehmer gerne dabei, sich dem allgemeinen „Olympia-Fieber“ anzuschliessen und hier Bezug auf diese Spiele zu nehmen. Da stellt sich dann die Frage, wie man damit umgeht, wenn mit entsprechenden Bezeichnungen Waren bzw. Dienstleistungen oder Preise benannt werden sollen?
Hinweis und Update: Dieser Artikel widmete sich ursprünglich der ersten Rechtsprechung zum Thema – inzwischen liegt eine klarstellende Entscheidung des BGH vor, die Sie hier bei uns besprochen finden. Diese Entscheidung wurde in dem vorliegenden Artikel berücksichtigt, ebenso wurde kurz etwas zur Thematik der Hashtags aufgenommen.
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