OVG Schleswig bestätigt Inverkehrbringungsverbot für nicht zugelassenes CBD-Öl

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig hat in seinem Beschluss vom 24. Juli 2024 (3 MB 12/24) die Beschwerde gegen das Inverkehrbringungsverbot eines CBD-Öls zurückgewiesen. Diese Entscheidung befasst sich mit der Einstufung von CBD-Produkten als neuartige Lebensmittel gemäß der Novel-Food-Verordnung (VO (EU) Nr. 2015/2283) und den damit verbundenen rechtlichen Anforderungen.

Sachverhalt

Die Antragstellerin, eine gewerbliche Händlerin von Nahrungsergänzungsmitteln, hatte beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Absicht angezeigt, das Produkt „Dr… CBD-Öl, Vollspektrum 6,4%“ in den Verkehr zu bringen. Nach einer Untersuchung durch das Landeslabor Schleswig-Holstein wurde das Produkt als neuartiges Lebensmittel eingestuft.

Daraufhin untersagte der Antragsgegner mit Bescheid vom 18. Oktober 2021 das Inverkehrbringen des Produkts, bis es nach der Novel-Food-VO zugelassen und in die Unionsliste für neuartige Lebensmittel eingetragen worden war. Der Widerspruch der Antragstellerin wurde abgelehnt und sie beantragte einstweiligen Rechtsschutz, der ebenfalls abgelehnt wurde.

Rechtliche Analyse

Einstufung als neuartiges Lebensmittel

Das OVG Schleswig bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei dem CBD-Öl um ein neuartiges Lebensmittel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Novel-Food-VO handelt. Extrakte aus sativa L., die Cannabinoide enthalten, sind im Novel-Food-Katalog als neuartig aufgeführt, da kein entsprechender Verbrauch in der Vergangenheit nachgewiesen werden konnte. Diese Einstufung gilt auch für Produkte, denen solche Extrakte als Zutat zugesetzt werden, wie das streitgegenständliche CBD-Öl.

Zulassungserfordernis

Die Novel-Food-VO erfordert, dass neuartige Lebensmittel zugelassen und in die Unionsliste eingetragen werden, bevor sie in den Verkehr gebracht werden dürfen. Da die Antragstellerin keine Zulassung für ihr Produkt nachweisen konnte, war das Verbot des Inverkehrbringens rechtmäßig. Das Gericht betonte, dass der Nachweis, dass das Produkt bereits vor dem 15. Mai 1997 in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde, nicht erbracht wurde.

Interessenabwägung und Sofortvollzug

Das Gericht stellte fest, dass das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des Verbots das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer überwiegt. Die Novel-Food-VO dient dem Schutz der Verbraucher vor möglichen gesundheitlichen Risiken neuartiger Lebensmittel. Daher ist es unerheblich, ob das Produkt nachweislich gesundheitsschädlich ist; entscheidend ist, dass es ohne die erforderliche Zulassung nicht in den Verkehr gebracht werden darf.


Fazit und Auswirkungen

Die Entscheidung des OVG Schleswig bestätigt die strengen Anforderungen an die Zulassung und das Inverkehrbringen von CBD-Produkten als neuartige Lebensmittel. Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Produkte den rechtlichen Vorgaben entsprechen und gegebenenfalls eine Zulassung gemäß der Novel-Food-VO einholen, bevor sie in den Handel gebracht werden dürfen. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung des Verbraucherschutzes und die Notwendigkeit der Einhaltung der gesetzlichen Regelungen im Lebensmittelbereich.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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