Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 5. Juni 2025 (I ZR 109/22 – Botanicals II) entschieden, dass für pflanzliche Stoffe im Sinne der Health-Claims-Verordnung (HCVO) weder spezielle noch allgemeine gesundheitsbezogene Angaben zulässig sind, solange die Europäische Kommission die Prüfung der zugehörigen Claims nicht abgeschlossen hat und keine zulässige Übergangsvorschrift greift. Das Verfahren ist geprägt von einer Vorabentscheidung des EuGH (C-386/23 – Novel Nutriology), die den unionsrechtlichen Rahmen klarstellt und die bislang in der Praxis umstrittene Rechtslage zu „Botanicals“ präzisiert.
Sachverhalt
Ein Wettbewerbsverband beanstandete die Internetwerbung eines Nahrungsergänzungsmittels mit Safran- und Melonensaft-Extrakt unter Bezeichnungen wie „stimmungsaufhellend“ oder „verbesserte Schlafqualität“. Die Aussagen bezogen sich auf subjektives Wohlbefinden und psychische Funktionen. Nach Auffassung des Klägers verstießen sie gegen Art. 10 HCVO, da die zugrunde liegenden Angaben nicht in den Listen zugelassener Claims nach Art. 13 oder 14 aufgenommen und auch nicht unter den Übergangsvorschriften „on hold“ gestellt worden waren. Landgericht und Oberlandesgericht gaben der Klage statt. Der BGH setzte das Verfahren zunächst aus und legte dem EuGH die Frage vor, ob in der Übergangsphase bis zur Entscheidung über „Botanicals“ solche gesundheitsbezogenen Angaben zulässig sind.
Juristische Analyse
Kernpunkt ist die Auslegung von Art. 10 Abs. 1 und 3 HCVO. Abs. 1 verbietet spezielle gesundheitsbezogene Angaben ohne Zulassung und Listenaufnahme; Abs. 3 erlaubt allgemeine, nichtspezifische Aussagen nur in Verbindung mit einer zugelassenen speziellen Angabe. Die Beklagte konnte weder für Safran noch für Melonensaft eine solche Grundlage vorweisen. Der EuGH stellte klar, dass diese Anforderungen uneingeschränkt auch für „Botanicals“ gelten, selbst wenn das unionsweite Zulassungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Der bloße Umstand, dass zahlreiche pflanzliche Claims seit Jahren „on hold“ stehen, rechtfertigt keine Abweichung.
Der BGH folgte dieser Linie und betonte, dass weder die allgemeine noch die spezielle Claim-Kategorie im Streitfall erfüllt war. Für Safran gab es zwar beantragte Claims, diese betrafen jedoch psychische Funktionen und unterlagen daher der strengeren Übergangsregel des Art. 28 Abs. 6 HCVO, die einen Antrag vor dem 19. Januar 2008 voraussetzt. Ein solcher war erst 2009 gestellt worden. Für Melonensaft fehlte es gänzlich an einem Antrag. Auch eine Annäherung an den Inhalt „on hold“ gesetzter Claims scheiterte an der fehlenden inhaltlichen Übereinstimmung.
Die Abgrenzung zwischen Art. 10 Abs. 1 und Abs. 3 hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats davon ab, ob ein konkreter Wirkungszusammenhang zwischen Nährstoff und Körperfunktion behauptet wird, der wissenschaftlich überprüfbar ist. Im vorliegenden Fall kam es darauf nicht entscheidend an, da beide Anspruchsgrundlagen an der fehlenden Zulassung bzw. an der Nichterfüllung der Übergangsvoraussetzungen scheiterten.
Unionsrechtlich steht der Anwendung der HCVO-Bestimmungen auch nicht entgegen, dass die UGP-Richtlinie eine Vollharmonisierung vorsieht. Nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie bleiben unionsrechtliche Vorschriften zu Gesundheits- und Sicherheitsaspekten von Produkten unberührt, wozu auch die HCVO zählt.

Der BGH macht deutlich, dass die HCVO kein Schlupfloch für pflanzliche Produkte bereithält. Bis zur abschließenden Entscheidung der Kommission über „Botanicals“ ist jede gesundheitsbezogene Werbung ohne zugelassene oder zulässigerweise „on hold“ stehende Claims verboten. Anbieter, die sich auf das subjektive Wohlbefinden oder psychische Funktionen beziehen, bewegen sich ohne Erfüllung der strengen Übergangsvoraussetzungen außerhalb des rechtlich Zulässigen.
Dogmatische Einordnung und Bedeutung
Die Entscheidung schließt eine bislang in der Werbungspraxis vielfach genutzte Grauzone. Viele Anbieter hatten sich darauf berufen, dass mangels abgeschlossener Prüfung pflanzlicher Claims ein faktisches Übergangsregime bestehe, in dem allgemeine gesundheitsbezogene Aussagen ohne Zulassung zulässig seien. Der EuGH und ihm folgend der BGH erteilen diesem Ansatz eine klare Absage: Auch während der Übergangsphase gilt das Verbot des Art. 10 HCVO uneingeschränkt. Übergangsschutz kommt nur in den engen Grenzen des Art. 28 Abs. 5 und 6 HCVO in Betracht, die in der Praxis – wie der vorliegende Fall zeigt – oft schon an formalen Voraussetzungen wie dem Anmeldestichtag scheitern.
Für die Praxis der Lebensmittel- und Nahrungsergänzungsmittelwerbung bedeutet das wohl eine erhebliche Verschärfung: Wer „Botanicals“ mit gesundheitsbezogenen Versprechen vermarktet, muss sich an denselben Maßstäben messen lassen wie Anbieter synthetischer oder bereits geprüfter Stoffe. Selbst positiv konnotierte, unspezifische Formulierungen wie „verbessert die Lebensqualität“ sind ohne zugelassene spezielle Claims unzulässig.
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