Das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein hat mit Beschluss vom 24. Juli 2024 (Az. 3 MB 12/24) eine bedeutende Entscheidung zur Einordnung von CBD-Öl als „neuartiges Lebensmittel“ im Sinne der Novel-Food-Verordnung (VO (EU) Nr. 2015/2283) getroffen.
Der Beschluss bestätigt die behördliche Untersagung des Inverkehrbringens eines Nahrungsergänzungsmittels mit CBD-Gehalt, solange keine Zulassung gemäß der Novel-Food-VO vorliegt. Diese Entscheidung unterstreicht die inzwischen etablierte Rechtsprechung in dem Bereich.
Sachverhalt
Die Antragstellerin, ein Unternehmen im Bereich Nahrungsergänzungsmittel, plante, das Produkt „Dr… CBD-Öl, Vollspektrum 6,4 %“ auf den Markt zu bringen. Bereits im Jahr 2020 meldete sie ihre Absicht beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) an. Nach einer Untersuchung durch das Landeslabor Schleswig-Holstein wurde festgestellt, dass das Produkt als „neuartiges Lebensmittel“ im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a Novel-Food-VO einzustufen ist.
Auf dieser Grundlage untersagte die zuständige Behörde mit Bescheid vom 18. Oktober 2021 das Inverkehrbringen des Produkts, bis eine offizielle Zulassung nach Art. 10 Abs. 5 Novel-Food-VO vorliegt. Diese Entscheidung wurde im November 2023 durch einen Widerspruchsbescheid bestätigt, wobei gleichzeitig die sofortige Vollziehung angeordnet wurde. Die Antragstellerin beantragte daraufhin einstweiligen Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, welches diesen Antrag jedoch ablehnte. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb nun auch vor dem Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg.
Rechtliche Analyse
1. Rechtsgrundlage: Einordnung als „neuartiges Lebensmittel“
Die zentrale Frage des Verfahrens war, ob das CBD-Öl als „neuartiges Lebensmittel“ einzustufen ist. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchst. a Novel-Food-VO sind neuartige Lebensmittel solche, die vor dem 15. Mai 1997 in der Europäischen Union nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden und bestimmten Kategorien zugeordnet werden können. Cannabidiol-Produkte fallen in der Regel unter diese Verordnung, sofern keine ausreichenden Nachweise für eine traditionelle Verwendung vorliegen.
Das OVG Schleswig-Holstein hat sich dieser Einschätzung angeschlossen und betont, dass für die Beurteilung allein die objektive Sachlage maßgeblich sei. Auch wenn CBD-Produkte zunehmend verbreitet sind, fehle bislang eine offizielle Zulassung als Lebensmittel. Eine Zulassungspflicht besteht selbst dann, wenn das Produkt keinerlei pharmakologische Wirkungen entfaltet, sondern allein als Nahrungsergänzungsmittel vermarktet wird.
2. Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO
Im Rahmen des Eilverfahrens war eine Abwägung der beteiligten Interessen vorzunehmen. Das Gericht stellte fest, dass das öffentliche Interesse am Schutz der Gesundheit und der Lebensmittelsicherheit schwerer wiege als das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an einer Vermarktung des Produkts ohne vorherige Zulassung. Die Behörde habe daher zu Recht die sofortige Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung angeordnet.
3. Kein Anspruch auf vorläufige Zulassung
Die Antragstellerin argumentierte, dass ihr Produkt keiner Zulassungspflicht unterliege oder zumindest eine vorläufige Genehmigung erteilt werden müsse. Das Gericht widersprach dieser Auffassung. Es betonte, dass eine vorläufige Zulassung nur in Ausnahmefällen gewährt werden könne, wenn keine ernsthaften Zweifel an der Unbedenklichkeit des Produkts bestünden. Da die Sicherheit von CBD-Öl als Nahrungsergänzungsmittel jedoch weiterhin umstritten sei und noch keine einheitliche rechtliche Klärung vorliege, sei eine vorläufige Zulassung nicht gerechtfertigt.
Bedeutung der Entscheidung
Diese Entscheidung hat weitreichende Folgen für den Handel mit CBD-Produkten in Deutschland und der EU. Hersteller und Händler müssen sicherstellen, dass ihre Produkte entweder nachweislich nicht unter die Novel-Food-VO fallen oder eine entsprechende Zulassung durchlaufen haben. Das Urteil bestätigt die strikte Auslegung der Novel-Food-VO durch die deutschen Verwaltungsgerichte und stellt klar, dass die Einstufung als neuartiges Lebensmittel keine bloße Formalität ist, sondern eine wissenschaftlich fundierte Prüfung erfordert.
Darüber hinaus unterstreicht das Urteil die Bedeutung der behördlichen Marktüberwachung und des vorbeugenden Gesundheitsschutzes. Unternehmen, die in diesem Bereich tätig sind, sollten sich frühzeitig mit den regulatorischen Anforderungen auseinandersetzen, um kostspielige Untersagungsverfügungen und langwierige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
Fazit
Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat mit seiner Entscheidung eine wichtige Klarstellung zur rechtlichen Behandlung von CBD-Produkten getroffen. Es bestätigt die Einstufung von CBD-Öl als „neuartiges Lebensmittel“ und betont die Notwendigkeit einer behördlichen Zulassung. Für Unternehmen in der Branche bedeutet dies, dass ein rechtskonformer Vertrieb nur unter Einhaltung der strengen Vorgaben der Novel-Food-VO möglich ist. Die Entscheidung trägt somit zur Rechtssicherheit in einem bisher stark umstrittenen Bereich des Lebensmittelrechts bei.
