Cannabidiol (CBD) als neuartiges Lebensmittel

Das OVG NRW (9 B 1574/20) hat klargestellt, dass man beim Vertrieb CBD-haltiger vorher hinsichtlich ihrer Eigenschaft, als Novel-Food, zu prüfen sind. Hier ist zu erinnern, dass entsprechend der Novel-Food-VO „neuartige Lebensmittel“ alle Lebensmittel sind, die vor dem 15. Mai 1997 unabhängig von den Zeitpunkten der Beitritte von Mitgliedstaaten zur Union nicht in nennenswertem Umfang in der Union für den menschlichen Verkehr verwendet wurden und in mindestens eine der nachfolgend in der Vorschrift genannten Kategorien fallen.

Das OVG verweist zu Recht darauf, dass CBD insoweit im Katalog vorgesehen ist:

Nach dem Eintrag zu „Cannabinoids“ im Novel-Food-Katalog, abrufbar (englischsprachig) unter https://ec.europa.eu/food/safety/novel_food/catalogue/search/public/index.cfm, gelten Extrakte von Cannabis sativa L. und daraus abgeleitete Produkte, die Cannabinoide enthalten, als neuartige Lebensmittel, da eine Vorgeschichte des Konsums nicht nachgewiesen worden ist. Das gilt sowohl für die Extrakte selbst als auch für alle Produkte, denen sie als Zutat zugesetzt werden (…). Der „Novel Food Status“ wird zu diesem Eintrag mit einem roten X angegeben, was bedeutet:

„There was a request whether this product requires authorisation under the Novel Food Regulation. According to the information available to Member States‘ competent authorities, this product was not used as a food or food ingredient before 15 Mai 1997. Therefore, before it may be placed on the market in the EU as a food or food ingredient, a safety assessment under the Novel Food Regulation ist required.“

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Auch die vielbeachtete – und gerne missinterpretierte – Entscheidung des EUGH zu CBD ändert daran nichts, sondern drängt sogar eher in Richtung Novel-Food, wie das OVG hervorhebt:

Die Feststellung des EuGH, dass es sich bei dem im dortigen Ausgangsverfahren in Rede stehenden CBD ‑ ein aus der gesamten -sativa-Pflanze durch Extraktion mittels Kohlendioxid (CO2) gewonnenes CBD ‑ nicht um einen Suchtstoff im Sinne des Einheitsübereinkommens der Vereinten Nationen über Suchtstoffe von 1961 handelt, liefert vielmehr sogar ein Argument für die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung.

Denn sie spricht für die grundsätzliche Eröffnung des Anwendungsbereichs der Novel-Food-Verordnung bei für den menschlichen Verzehr bestimmten CBD-Extrakten bzw. bei Produkten, die mittels eines Extraktionsverfahrens gewonnenes CBD als Zutat enthalten, weil es sich dabei um „Lebensmittel“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Novel-Food-VO i. V. m. Art. 2 VO (EG) Nr. 178/2002 (Lebensmittel-Basis-Verordnung, im Folgenden: BasisVO) handeln kann. Wäre CBD als Suchtstoff bzw. als Betäubungsmittel oder psychotroper Stoff zu qualifizieren, wäre es nach der maßgeblichen Definition der Verordnung kein Lebensmittel (vgl. Art. 2 Buchst. g) BasisVO) und fiele deshalb von vornherein nicht in den Anwendungsbereich der Novel-Food-VO. Entsprechendes gilt im Übrigen, wenn und soweit CBD als zu qualifizieren ist (vgl. Art. 2 Buchst. d) BasisVO).

In diesem Sinne ‑ mögliche Einstufung von CBD als Lebensmittel ‑ wertet im Übrigen auch die Europäische Kommission die entsprechende Aussage in der Entscheidung des EuGH. Ausweislich einer Pressemitteilung vom 3. Dezember 2020 nimmt die Kommission deshalb die bei ihr anhängigen Zulassungsverfahren für neuartige Lebensmittel wieder auf, die „Anträge zu Produkten, die natürliches CBD enthalten“, betreffen. Diese Verfahren hatte die Kommission offenbar zunächst nicht weiter betrieben, weil sie nach einer Prüfung der Gültigkeit der Anträge zu der vorläufigen Ansicht gelangt war, dass diese Produkte nicht als Lebensmittel gelten könnten.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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