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Schlagwort: Nahrungsergänzungsmittel

Rechtsanwalt für Nahrungsergänzungsmittel: Nahrungsergänzungsmittel sind Stoffe oder Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, den Bedarf an bestimmten Nährstoffen zu decken oder bestimmte Wirkungen auf den Körper zu erzielen. Sie werden als Ergänzung zur normalen Ernährung verwendet und sind in verschiedenen Formen wie Tabletten, Kapseln, Pulver oder Flüssigkeiten erhältlich.

Aus rechtlicher Sicht sind mit Nahrungsergänzungsmitteln verschiedene Themen verbunden. So sind die Herstellung, der Vertrieb und die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln durch zahlreiche Verordnungen und Vorschriften geregelt. Dazu zählen insbesondere die Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel und diätetische Lebensmittel sowie die Health-Claims-Verordnung.

Ein wichtiger Aspekt bei Nahrungsergänzungsmitteln ist die Kennzeichnung, die bestimmte Angaben zu Inhaltsstoffen, Dosierung, Anwendung und Hinweise auf mögliche Risiken oder Nebenwirkungen enthalten muss. Verstöße gegen diese Kennzeichnungsvorschriften können rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Auch die Werbung für Nahrungsergänzungsmittel unterliegt bestimmten Regeln, insbesondere im Hinblick auf Aussagen zu Wirkung und Nutzen. So ist es beispielsweise verboten, mit irreführenden oder nicht wissenschaftlich belegten Aussagen für Nahrungsergänzungsmittel zu werben.

Rechtliche Konsequenzen können auch drohen, wenn Nahrungsergänzungsmittel mit verbotenen oder gesundheitsgefährdenden Stoffen oder in zu hoher Dosierung hergestellt werden.

  • HCVO: Werbung mit Vitalstoffen sind unzulässige nährwertbezogene Angaben

    Das OLG Hamm (4 U 18/16) konnte sich klarstellend zur Verwendung der Begrifflichkeit der „Vitalstoffe“ geäußert und die Unzulässigkeit der Werbung hiermit betont da die nährwertbezogene Werbung mit dem Begriff der Vitalstoffe unzulässig ist:

    Dieser Begriff ist im Anhang zur HCVO nicht aufgeführt. Der Begriff der Vitalstoffe ist unspezifisch und für den wissenschaftlichen Gebrauch ungeeignet, weil er eine große Anzahl verschiedener Substanzen mit unterschiedlichen Wirkmechanismen zusammenfasst. Er wird vielmehr lediglich umgangssprachlich und in der Populärliteratur verwendet

    Die Entscheidung widmet sich recht ausführlich der Thematik der Vitalstoffe, die im Zusammenhang mit der HCVO kritisch zu sehen sind.

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  • Nahrungsergänzungsmittel & Koppelungsgebot der HCVO: Werbung mit allgemeinen und nichtspezifischen Vorteilen eines Nährstoffes oder Lebensmittels

    Beim Oberlandesgericht Hamm (4 U 17/16) habe ich einige erläuternde Zeilen zum Koppelungsgebot der HCVO gefunden:

    Selbst wenn es sich bei den vom Kläger beanstandeten Werbeaussagen (lediglich) um bloße Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile eines Nährstoffes oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden im Sinne des Art. 10 Abs. 3 HCVO – also Aussagen, die wegen ihrer allgemeinen und unspezifischen Formulierungen nicht Gegenstand eines Zulassungsverfahrens nach Art. 13 ff HCVO sein können (vgl. BGH, WRP 2013, 1179 – Vitalpilze) – handeln sollte, bleibt es bei der Unzulässigkeit der Aussagen.

    Nach Art. 10 Abs. 3 HCVO sind Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile eines Nährstoffes oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden nämlich nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Art. 13 HCVO oder Art. 14 HCVO enthaltene spezifische gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist (sogenanntes Koppelungsgebot).

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  • HCVO: Verjüngende Wirkung in Form von Faltenglättung durch Nahrungsergänzungsmittel nicht zwingend eine gesundheitsbezogene Angabe

    Ich habe beim Oberlandesgericht Düsseldorf (20 U 10/16) einige Worte dazu gefunden, dass das OLG sich möglicherweise der Ansicht anschliesst, dass eine durch Nahrungsergänzungsmittel versprochene Faltenglättung an sich nicht zwingend eine gesundheitsbezogene Angabe ist:

    Ob dies gesundheitsbezogene Angaben sind, ist fraglich. Die altersbedingte Veränderung der menschlichen Haut ist allerdings für sich genommen ebenso wenig eine Krankheit oder ein von der Gesundheit abweichender Zustand wie das Altern selbst. Die altersbedingte Veränderung der menschlichen Haut erfolgt grundsätzlich auch unabhängig von der Gesundheit des Einzelnen (vgl. hierzu KG Urt. v. 11.12.2015, 5 U 63/15 Rn. 43 f. – zitiert nach juris).

    Das zitierte Kammergericht führte hierzu aus:

    Die altersbedingte Veränderung der menschlichen Haut ist allerdings für sich genommen ebenso wenig eine Krankheit oder ein von der Gesundheit abweichender Zustand wie das Altern selbst (vgl. auch OLG Karlsruhe MD 2013, 1033). Die altersbedingte Veränderung der menschlichen Haut erfolgt grundsätzlich auch unabhängig von der Gesundheit des Einzelnen.

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    Beim KG allerdings war der Werbung zu entnehmen, dass auf Grund der konkreten Formulierung der Werbeaussagen dem Hersteller vorgehalten werden konnte, von sich aus selber mit einer gesundheitsbezogenen Funktion zu werben. Man merkt an dieser Stelle, dass die Werbung durchaus abgestimmt sein muss.

  • Lebensmittelstrafrecht: Verstoß gegen § 58 LFGB oder § 59 LFGB

    Lebensmittelstrafrecht: Bei dem Verstoß gegen die §§ 58, 59 LFGB handelt es sich um einen sehr speziellen strafrechtlichen Tatvorwurf. Eine Vielzahl von vorgeschriebenen Handlungen nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetz kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, die auch durchaus empfindlich sein können in ihrer Folge.

    Tätigkeit im strafrechtlichen Gebieten des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzes bieten wir im Zuge unserer speziellen Kombination aus Strafrecht und gewerblichem Rechtsschutz an – so kommt es mitunter vor, dass Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln, Importeure oder Restaurant-Inhaber beraten und vertreten werden müssen, die sich hier strafrechtlichen Vorwürfen im Lebensmittelstrafrecht ausgesetzt sehen.

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  • Health-Claims-Verordnung (HCVO): Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben

    Health-Claims-Verordnung („HCVO“): Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben für Lebensmittel. Wer für Lebensmittel und insbesondere Nahrungsergänzungsmittel wirbt, muss die EG-Verordnung 432/2012 (Health-Claims“-Verordnung, HCVO, hier als PDF) beachten, mit der die Werbung mit gesundheitsbezogenen oder nährwertbezogenen Angaben reguliert wird.

    In diesem Beitrag gibt es einen Überblick über Grundprinzipien und Streitfragen rund um die Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben und die sogenannte Health-Claims-Verordnung. Strafverteidiger & Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner bietet Verteidigung im Lebensmittelstrafrecht rund um die Health Claims Verordnung (HCVO), etwa bei strafbarer Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben.

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  • Wettbewerbsrecht und Disclaimer: Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt?

    Immer wieder findet man in einem Impressum den Hinweis „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“. Es ist ein – rechtlich bisher übrigens vollkommen irrelevantes – verbreitetes Verhalten, dass manche Webseiten-Betreiber und Shops in Ihr Impressum nämlich Sätze wie diesen Schreiben:

    „Vor einer Abmahnung nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf. Wir werden einen eventuell Rechtsverstoss umgehend behandeln. Wenn Sie dies nicht tun, verstossen Sie gegen Ihre eigene Schadensminderungspflicht.“

    Zu schön wäre es, wenn man damit ernsthaft Abmahnungen verhindern könnte – funktioniert aber nicht. Zwei Entscheidungen zum Thema, die auch zeigen, dass es für Abmahner zum Problem werden kann diesen Satz zu verwenden.


    Eigene Abmahnung als Verstoss gegen Treu und Glauben

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