Das OLG Köln (6 U 66/15) konnte am Rande klarstellen, dass bei der Bewerbung von Wirkungen eines Präparats etwa in einem Nahrungsergänzungsmittel nicht damit gearbeitet werden kann, im Streitfall vor Gericht überhaupt erst einmal ein Sachverständigen-Gutachten einzuholen. Insoweit ist daran zu erinnern, dass den Werbenden die Beweislast dahin gehend trifft, dass die Wirksamkeit eines Stoffes auch wirklich vorliegt:
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Wirkung des Präparates der Beklagten und/oder ihrer Behauptung, aus den von ihr vorgelegten Unterlagen ergebe sich in Anwendung wissenschaftlicher Grundsätze die Wahrheit der Werbeaussagen, kommt nicht in Betracht.
Es fehlt bereits an einer Darlegung der konkreten Wirkung der Substanzen in der speziellen Zubereitung (…) und damit an den zur Vermeidung einer unzulässigen Ausforschung erforderlichen Anknüpfungstatsachen für ein Sachverständigengutachten. Außerdem muss bei einer gesundheitsbezogenen Werbung bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem die Angaben gemacht werden, der Wirksamkeitsnachweis als solcher vorliegen, d.h. bei der von der Beklagten geforderten Gesamtschau verschiedener Einzeluntersuchungen bereits eine entsprechende, den wissenschaftlichen Anforderungen genügende Auswertung.
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Diese Ausführungen wirken auf mich korrekt und verdeutlichen zugleich am Rande, wie wichtig sauberer gerichtlicher Vortrag in derartigen Streitfällen ist. Einfach nur „Beweis: Einholung eines Sachverständigengutachtens“ nach dem Erbringen allgemeiner Ausführungen zu Wirkstoffen führt ins Leere. Letztlich aber muss darauf geachtet werden, dass die Produktwerbung auf den wissenschaftlichen Stand zum Zeitpunkt der Werbung abgestimmt ist – dies wird gerne übersehen.
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