Crowdfunding: Zur Vertragsart beim Crowdfunding

Die Vertragsnatur bei Zuwendungen im Zuge eines Crowdfunding ist eine durchaus spannende Frage, ich habe in der Vergangenheit eine Vielzahl von Meinungen dazu gefunden, die alle mehr oder minder Aspekte für sich hatten. Im Ergebnis sehe ich folgende Szenarien:

  • Wenn der Geldgeber zahlt und im Gegenzug das Versprechen erhält, seine Zuwendung plus einen Aufschlag aus dem Gewinn oder Umsatz des Unternehmens bzw. Produktes zu erhalten, wird man ein (partiarisches) Darlehen im Sinne des §488 BGB annehmen können.
  • Wenn der Geldgeber zahlt und im Gegenzug eine rein symbolische Gegenleistung erhält, etwa die Erwähnung im Abspann eines Films oder Spiels, wird man an eine Schenkung unter Auflage (§525 BGB) denken können.
  • Wenn der Geldgeber zahlt und im Gegenzug das spätere Produkt erhalten soll, kann man durchaus an einen Kaufvertrag (§433 BGB) denken.

Die Frage nach der Vertragsnatur ist keine rein akademische Frage, sondern dann von Bedeutung wenn man nach den Rechten und Pflichten der Beteiligten fragt.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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