Am 9. November 2020 ist die Verordnung über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister (European Crowdfunding Service Providers – ECSP), kurz ECSP-VO oder Crowdfunding-VO, in Kraft getreten. Diese Verordnung soll die bestehenden Hindernisse für grenzüberschreitende Dienstleistungen bei der Schwarmfinanzierung abbauen und einen Regelungsrahmen schaffen, um ein hohes Maß an Anlegerschutz zu gewährleisten.
Häufig stützt sich die so genannte Schwarmfinanzierung auf relativ kleine Anlagebeträge. Bei dieser Art der Vermittlung betreibt ein Schwarmfinanzierungsdienstleister eine öffentlich zugängliche digitale Plattform im Internet. Mit ihrer Hilfe können Unternehmen mit Finanzierungsbedarf und potenzielle Investoren oder Kreditgeber zueinanderfinden. Soweit der Anwendungsbereich der ECSP-VO reicht, ist die Regulierung exklusiv und verdrängt das nationale Recht.
Für die Vermittlung der Schwarmfinanzierungen ist seit Inkrafttreten der Verordnung zwingend eine bei der BaFin zu beantragende ECSP-Lizenz erforderlich. Aufgabe der BaFin ist es auch, unerlaubte Geschäfte dieser Art zu verfolgen.
Aufgewachsen zwischen Strafakten und Quellcode ist Rechtsanwalt Jens Ferner Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht. Er verteidigt Mandanten in komplexen und sensiblen Strafverfahren, insbesondere an der Schnittstelle von Digitalisierung und Strafrecht mit klaren Spezialisierungen im Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht, Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht. Im IT-Recht berät er mit Spezialisierung auf Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit, regelmäßig unter Einbeziehung urheberrechtlicher Fragestellungen. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung juristischer und technischer Expertise als praktizierender Softwareentwickler.
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter sowohl für Wirtschaftsstrafrecht als auch IT-Compliance und doziet speziell zu KI-Kompetenz und strategischem Denken an der FH Aachen; er ist fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert regelmäßig in Fachaufsätzen zu straf- und IT-rechtlichen Themen sowie im Rahmen strafprozessualer Kommentierung in Ferner/BeckOK StPO (zum IT-Strafprozessrecht und digitalen Beweismitteln).