Crowdfunding-Verordnung

Am 9. November 2020 ist die Verordnung über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister (European Service Providers – ECSP), kurz ECSP-VO oder Crowdfunding-VO, in Kraft getreten. Diese Verordnung soll die bestehenden Hindernisse für grenzüberschreitende Dienstleistungen bei der Schwarmfinanzierung abbauen und einen Regelungsrahmen schaffen, um ein hohes Maß an Anlegerschutz zu gewährleisten.

Häufig stützt sich die so genannte Schwarmfinanzierung auf relativ kleine Anlagebeträge. Bei dieser Art der Vermittlung betreibt ein Schwarmfinanzierungsdienstleister eine öffentlich zugängliche digitale Plattform im Internet. Mit ihrer Hilfe können Unternehmen mit Finanzierungsbedarf und potenzielle Investoren oder Kreditgeber zueinanderfinden. Soweit der Anwendungsbereich der ECSP-VO reicht, ist die Regulierung exklusiv und verdrängt das nationale Recht.

Für die Vermittlung der Schwarmfinanzierungen ist seit Inkrafttreten der Verordnung zwingend eine bei der BaFin zu beantragende ECSP- erforderlich. Aufgabe der BaFin ist es auch, unerlaubte Geschäfte dieser Art zu verfolgen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.