Liebhaberei: Gewinnerzielungsabsicht eines Architekten

Erwirtschaftet ein Architekt mit seinem Büro jahrelang nur Verluste, kann ihm die Gewinnerzielungsabsicht seiner selbstständigen Tätigkeit abgesprochen werden. Als Folge dürfen Verluste weder vor- oder zurückgetragen, noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten (zum Beispiel Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen) verrechnet werden.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der im Jahr 1930 geborene Kläger ist zu 100 Prozent schwerbehindert und besitzt den Behindertenausweis mit den Merkmalen G und H. Nach einer wurden die geltend gemachten Verluste aus der Architektentätigkeit des Klägers nicht mehr als steuerlich relevant anerkannt. Das Finanzamt argumentierte, dem Kläger fehle bei einer Gesamtbetrachtung seiner Tätigkeit die Gewinnerzielungsabsicht.

Die ernsthafte Möglichkeit, dass ein jahrelang ausschließlich mit Verlusten arbeitender Betrieb nicht in der Absicht der Gewinnerzielung geführt werde, ist gegeben, wenn feststeht, dass der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen nicht nachteilig mit Gewinn arbeiten kann. Das setzt voraus, dass der Betrieb aus objektiven Gründen nicht zur Erzielung von Gewinnen geeignet erscheint. Die Annahme einer nur subjektiv schlechten Betriebsführung genügt nicht, weil sie die Geeignetheit des Betriebes, Gewinne zu erzielen, nicht in Frage stellt (BFH, Urteil vom 12.9.2002).

Das „normale“ Architektur- und Ingenieurbüro wird von dem Urteil nicht tangiert. Wenn dem Finanzbeamten zum Beispiel erklärt werden kann, dass das Forderungsmanagement auf Vordermann gebracht wurde und im Büro Sparmöglichkeiten konsequent ausgeschöpft werden, sollte der Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht kein Problem sein.

Hinweis: Betroffen sind Planer, die ihr Berufsleben langsam ausklingen lassen oder sich schon weitgehend aus dem aktiven Beruf zurückgezogen haben und die Ausgaben für Büro, Fachliteratur, Pkw, Verbands- oder Kammermitgliedschaft als Betriebsausgabe absetzen wollen. Ihnen droht das Menetekel „Liebhaberei“. Und zwar selbst dann, wenn sie das Büro in der Vergangenheit erfolgreich geführt und in dieser Zeit entsprechende Vermögenswerte (Mietimmobilien, Rente aus dem Versorgungswerk, Kapitalvermögen) erworben haben, aus denen sie jetzt ihren Lebensunterhalt finanzieren. Diese sollten Verluste so gering wie möglich halten. Sonst wird das Finanzamt unterstellen, dass der Beruf in den Bereich einer künstlerischen Tätigkeit übergegangen ist.

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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