Schlagwort: 675v

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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  • Phishing Angriff führt unbemerkt zu Apple Pay: Bank muss zahlen

    Phishing Angriff führt unbemerkt zu Apple Pay: Bank muss zahlen

    Vor dem Landgericht Köln, 15 O 267/22, wurde ein spannender Fall verhandelt, der ein weiteres Angriffsszenario aufzeigt: Bei einem Kunden erfolgten innerhalb von gut zwei Wochen 115 Einzelzahlungen in Höhe von 44.248,37 Euro per Apple Pay zu Lasten des Kontos des Klägers – wobei der Kunde (Kläger) bestritt, Apple Pay jemals genutzt zu haben.

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  • Zum Missbrauch einer Vertretungsmacht bei einer Zahlungsvorgang

    Wie ist zu verfahren, wenn ein Geschäftsführer Zahlungsvorgänge vornimmt, zu denen er formell berechtigt, im Einzelfall aber nicht ermächtigt ist? Es gilt: Ein Zahlungsvorgang ist nach § 675j Abs. 1 BGB autorisiert und gegenüber dem Zahler wirksam, wenn dieser dem Zahlungsvorgang zugestimmt hat (BGH, XI ZR 294/19).

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  • Haftung bei EC-Kartenmissbrauch

    Haftung bei EC-Kartenmissbrauch

    Keine grobe Fahrlässigkeit bei gemeinsamer Aufbewahrung der EC-Karte mit hinreichend verschlüsselter Geheimzahl. In einem Streit um Erstattungsansprüche bei EC-Kartenmissbrauch gab das Amtsgericht München der Klage eines Bankkunden auf Zahlung von 1.011 EUR überwiegend statt und verurteilte die beklagte Bank zur Zahlung in Höhe von 861,00 EUR.

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  • Darlegungs- und Beweislast für die Autorisierung eines Zahlungsvorgangs

    Die Darlegungs- und Beweislast für die Autorisierung eines Zahlungsvorgangs außerhalb des Anwendungsbereichs des § 675w BGB trägt der Zahlungsdienstleister; dies gilt unabhängig davon, ob der Zahlungsdienstleister einen Aufwendungsersatzanspruch (§ 675u Satz 1 BGB) oder der Zahler einen Erstattungsanspruch (§ 675u Satz 2 BGB) geltend macht. Das OLG Karlsruhe (17 U 823/20) hat entschieden, dass § 675v Abs. 2 BGB in der bis zum 12. Januar 2018 geltenden Fassung vom 29. Juli 2009 auch eine Autorisierung per E-Mail erfasst und die Haftung des Zahlers insoweit abschließend regelt.

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  • Voraussetzungen für die Erstattung einer nicht autorisierten Zahlung aufgrund eines gefälschten Überweisungsträgers

    Zwar richtet sich der Anspruch aus § 675u Satz 2 BGB bei der Belastung eines Zahlungskontos grundsätzlich auf Wertstellung in Höhe der nicht autorisierten Zahlung. Der Zahler hat aber nicht nur dann einen Anspruch auf Auszahlung des zu Unrecht belasteten Betrages, wenn die Kontoverbindung zwischenzeitlich unter Ausgleich des Saldos aufgelöst worden ist, sondern auch dann, wenn das Konto ohne die Rückbuchung ein Guthaben aufweist oder ein nicht ausgeschöpfter Kreditrahmen besteht, so das OLG Celle (3 U 122/20).

    Der Haftungsausschluss des § 676c Nr. 1 BGB greift nicht ein, wenn dadurch die gesetzliche Risikoverteilung beim Missbrauch von Zahlungsinstrumenten (§§ 675 u, v BGB) unterlaufen würde.

    Ein dem Erstattungsanspruch aus § 675u Satz 2 BGB entgegenstehender Schadensersatzanspruch des Zahlungsdienstleisters aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB kommt bei anderen Zahlungsvorgängen als der Nutzung eines Zahlungsinstruments zur Vermeidung ansonsten entstehender Wertungswidersprüche allenfalls bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Zahlungsdienstnutzers in Betracht.

  • Haftung des Zahlers im Falle der Ausführung eines Zahlungsvorgangs aufgrund einer gefälschten Faxanweisung durch den Zahlungsdienstleister

    Zur Frage der Haftung des Zahlers bei Ausführung eines Zahlungsvorgangs aufgrund eines gefälschten Faxauftrags des Zahlungsdienstleisters hat der Bundesgerichtshof (XI ZR 294/19) entschieden: Im Falle eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs, der zu einer Belastung des Zahlungskontos des Zahlers geführt hat, ist der Zahlungsdienstleister nach § 675u Satz 1, 2 Halbsatz 2 BGB verpflichtet, das Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte.

    Ein Zahlungsvorgang ist autorisiert und gegenüber dem Zahler wirksam, wenn der Zahler dem Zahlungsvorgang zugestimmt hat, § 675j Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Zustimmung nach § 675j Abs. 1 Satz 1 BGB muss tatsächlich vom Zahler stammen. Die Erklärung eines nicht vertretungsberechtigten Dritten kann dem Zahler nicht nach Rechtsscheingrundsätzen zugerechnet werden, da die Regelungen in § 675j Abs. 1, § 675u Satz 1 BGB abschließend sind. Die Zustimmung kann gemäß § 675j Absatz 1 Satz 2 BGB entweder durch Einwilligung oder, sofern zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zuvor vereinbart, durch Autorisierung erfolgen. Art und Weise der Zustimmung sind zwischen Zahler und Zahlungsdienstleister zu vereinbaren, § 675j Abs. 1 Satz 3 BGB.

    Die Voraussetzungen des § 675v Abs. 2 BGB aF lagen hier vor:

    Die Leiterin der Finanzbuchhaltung der Klägerin verletzte als deren Erfüllungsgehilfin nach § 278 BGB eine Bedingung für die Nutzung des Verfahrens der „Zahlungsanweisungen per Fax“. Weil § 675v Abs. 2 BGB aF qualifizierte Anforderungen an die Haftung des Zahlers stellt, steht einer Zurechnung des Handelns der Leiterin der Finanzbuchhaltung nach § 278 BGB nicht entgegen, dass die Regelung des § 675u Satz 2 BGB nicht mittels der Grundsätze über die Rechtsscheinhaftung überspielt werden kann.

    Verletzt war hier die „Bedingung“, dass der Faxauftrag der Beklagten von der Leiterin der Finanzbuchhaltung nur insoweit weitergeleitet werden durfte, als er tatsächlich vom Geschäftsführer der Klägerin unterzeichnet war. Gegen diese Bedingung hat die Leiterin der Finanzbuchhaltung nicht nur grob fahrlässig, sondern vorsätzlich verstoßen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts übermittelte sie der Beklagten wissentlich und willentlich Telefaxaufträge, die nicht die zuvor eigenhändig auf dem Telefaxauftrag angebrachte Unterschrift des Geschäftsführers trugen, sondern mit elektronisch übermittelten und durch Ausdruck reproduzierten „Unterschriften“ des Geschäftsführers versehen waren. Damit wich sie bewusst von den zwischen den Parteien zum Ausschluss des Fälschungsrisikos vereinbarten Bedingungen in Nr. 1 lit. b der „Haftungsfreistellungserklärung für Faxanweisungen“ ab.

    Der Schaden der Beklagten besteht in der Belastung mit der Verpflichtung aus § 675u Satz 2 BGB. Eine Kürzung des Anspruchs der Beklagten nach § 254 Abs. 1 BGB komme nicht in Betracht.

    Das Berufungsgericht hat zutreffend gewürdigt, dass das Handeln der Leiterin der Finanzbuchhaltung von den üblichen Zahlungsvorgängen abwich, die Beklagte diese Besonderheit erkannte und deshalb die Leiterin der Finanzbuchhaltung anregte, die Zahlungsvorgänge im Electronic-Banking-Verfahren durchzuführen. Die Würdigung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei zu weiteren Nachforschungen nicht verpflichtet gewesen, weil die Leiterin der Finanzbuchhaltung auf den Faxanweisungen bestanden und diese vor ihrer Ausführung jeweils telefonisch bestätigt habe, begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Die Auffassung der Revision, die gesetzliche Risikoverteilung spreche gegen eine Anwendung des § 254 Abs. 1 BGB zu Gunsten der Klägerin, geht schon deshalb fehl, weil § 675v Abs. 2 BGB aF im Falle einer vorsätzlichen Pflichtverletzung dem Nutzer grundsätzlich eine unbeschränkte Haftung für den durch die nicht autorisierte Zahlung entstandenen Schaden auferlegt. Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen der Zahler seinem Zahlungsdienstleister nach § 675v Abs. 2 BGB aF zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet ist, kann aus der gesetzlichen Risikozuweisung für das Vorliegen einer Autorisierung kein anspruchsmindernder Umstand hergeleitet werden. Eine fahrlässige Pflichtverletzung der Beklagten hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

    Zugleich entschied der BGH, dass eine Bank dem Anspruch eines Zahlungsdienstnutzers auf Wiedergutschrift eines unautorisiert abgebuchten Betrages den Schadensersatzanspruch §§ 675v Abs. 3 Nr. 2, 675l Abs. 1 BGB im Wege der dolo agit-Einrede entgegenhalten kann (so auch Oberlandesgericht Köln, 13 U 167/22).

  • LG Karlsruhe: CEO-Fraud und die Haftung von Zahlungsdienstleistern

    LG Karlsruhe: CEO-Fraud und die Haftung von Zahlungsdienstleistern

    Die Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe vom 5. Juli 2018 (Az. 15 O 50/17 KfH) beleuchtet die komplexen rechtlichen Fragestellungen, die sich aus Fällen von CEO-Fraud ergeben. Dabei handelt es sich um eine betrügerische Praxis, bei der Kriminelle unter der Identität von Führungskräften Anweisungen für Geldtransfers geben. Das Urteil behandelt die Haftung von Zahlungsdienstleistern, die Anforderungen an die Autorisierung von Überweisungen und die Bedeutung von Sicherheitsmaßnahmen.

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  • Bankkonto gehackt: Haftung des Kontoinhabers für nicht autorisierte Überweisungen?

    Bankkonto gehackt – nicht autorisierte Überweisung: Immer noch, auch wenn die Online-Banking-Systeme zunehmend verbessert werden, gibt es erfolgreiche Angriffe und damit verbundene Schäden. Inzwischen gilt mit der Rechtsprechung, dass wenn unbefugte Dritte die korrekte PIN zur Erteilung eines Zahlungsauftrags per Online-Banking genutzt haben, die Beweislast dafür, dass der Kunde das Abhandenkommen der PIN zu vertreten hat, bei der Bank liegt.

    Insbesondere gibt es keinen Beweis des ersten Anscheins, den sich der Kunde entgegen halten lassen muss – allerdings muss der Kunde zu den seinerseits getroffenen Sicherheitsvorkehrungen vortragen (können) in einem Prozess. Im Folgenden finden Sie einige Hinweise zur Haftung der bank bei Angriffsszenarien.

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  • BGH zum Nachweis der Autorisierung eines Zahlungsvorgangs im Rahmen des Online-Bankings

    BGH zum Nachweis der Autorisierung eines Zahlungsvorgangs im Rahmen des Online-Bankings

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, XI ZR 91/14) vom 26. Januar 2016 befasst sich mit dem Nachweis der Autorisierung eines Zahlungsvorgangs im Rahmen des Online-Bankings und der Anwendung des Anscheinsbeweises in diesem Kontext. Das Urteil behandelt vier zentrale Aspekte, die im Kontext der Autorisierung von Zahlungsvorgängen und den rechtlichen Anforderungen an die Sicherheit der eingesetzten Authentifizierungssysteme von Bedeutung sind.

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  • Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie

    Durch die Bundesregierung wurde der Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie vorgelegt. Abgesehen von der Neufassung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erscheinen mir zwei Aspekte besonders praxisrelevant:

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  • Phishing: Zur groben Fahrlässigkeit bei mehrfacher TAN-Eingabe wegen Pharming-Angriff

    Auf Grund technischer Entwicklungen sollten die Fälle erfolgreicher Phishing-/Pharming-Angriffe in Kombination mit papiergebundenen TAN-Listen eher abnehmen. Gleichwohl lässt sich aus der entsprechenden Rechtsprechung einiges zur groben Fahrlässigkeit beim „Homebanking“ entnehmen. So hat sich das Landgericht Köln (15 O 505/14) zur mehrfachen Eingabe von TAN, bedingt durch einen Pharming-Angriff, geäußert und die Rechtsprechung bestätigt, die hier eine grobe Fahrlässigkeit erkennt:

    Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt oder das nicht beachtet, was im konkreten Fall jedem hätte einleuchten müssen. Dabei sind anders als bei einfacher Fahrlässigkeit auch subjektive, in der Individualität des jeweils Handelnden begründete Umstände zu berücksichtigen. Danach können auch Unerfahrenheit und Unbeholfenheit grobe Fahrlässigkeit ausschließen. Solche in der Individualität des Bankkunden liegende Umstände sind gerade bei der Teilnahme am Online-Banking von besonderer Bedeutung, da sich angesichts der komplexen, laufend fortentwickelten technischen Abläufe und Verfahren, die eine schwer zu überblickende Vielfalt von Angriffsvarianten zulassen, ein verlässliches Alltagswissen zur Risikovermeidung nicht herausgebildet hat (Maihold, in: Bankrechtshandbuch, 4. Aufl., 2011, § 55 Rn. 108).

    In der Rechtsprechung wurde bereits mehrfach entschieden, dass die Eingabe einer Vielzahl von TANs bei einem Pharming-Angriff als grob fahrlässig anzusehen ist (LG Düsseldorf, Urt. v. 27.03.2014, 21 S 211/13; OLG München, Urt. v. 23.01.2012, 17 U 3527/11; LG Berlin, Urt. v. 08.11.2011, 21 O 80/11; für die Annahme – nach damaliger Rechtslage ausreichender – einfacher Fahrlässigkeit BGH, Urt. v. 24.04.2012, XI ZR 96/11). Ob bereits die einmalige Preisgabe einer TAN stets den Vorwurf grober Fahrlässigkeit auslöst kann hier dahinstehen (dafür AG Köln, Urt. v. 20.01.2014, 142 C 406/13; zweifelnd Palandt-Sprau, 74. Aufl., 2015, § 675v Rn. 5: „sehr weitgehend“; für die einmalige Eingabe einer TAN auf der Startseite Maihold, in: Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., 2011, § 55 Rn. 132).

    Durch ein grob fahrlässiges Handeln steht der Bank ein Schadensersatzanspruch in Höhe des finanziellen Verlustes gemäß § 675v Abs. 2 BGB zu, mit dem gegenüber eventuellen Ansprüchen des Kontoinhabers aufzurechnen ist.
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  • Smart-TAN-Plus: Vor Eingabe der TAN muss Empfängerkonto auf Generator geprüft werden

    Beim Amtsgericht Bonn (109 C 223/13) ging es um eine missbräuchliche Überweisung. Das Gericht hat dabei festgestellt:

    Es liegt eine grob fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung vor, wenn nach Erzeugung einer TAN im Online-Banking diese eingegeben wird und hierdurch eine Überweisung veranlasst wird, ohne zuvor die Empfänger-Kontonummer, den Überweisungsbetrag und den Startcode abzugleichen.

    In diesem Fall war in den AGB der Bank ausdrücklich vorgesehen, dass der Überweisende vor Eingabe der TAN die auf seinem Generator angezeigten Daten genau zu prüfen und mit seinen Zahlungsdaten abzugleichen hat. Dies war im vorliegenden Fall nicht geschehen, somit wurde gegen eine auferlegte Pflicht verstossen, was einen Schadensersatzanspruch der Bank entsprechend §675v II Nr.2 BGB begründet hat.

    Die Entscheidung muss nicht langatmig kommentiert werden: Auch wenn sie in den Entscheidenden Punkten etwas kurz begründet, ist sie dennoch insgesamt korrekt und auch wenig überraschend. Wer Online-Überweisungen mit dem verbreiteten Smart-TAN-Plus Verfahren vornimmt, sollte zwingend immer die auf dem Generator angezeigten Daten abgleichen und in Zweifelsfällen von einer Eingabe der TAN absehen.

  • Missbräuchliche Überweisung: Haftung des Kontoinhabers bei von ihm veranlasster Überweisung mittels Smart-TAN-Plus

    Beim LG Darmstadt (28 O 36/14) ging es um eine missbräuchliche Überweisung, also eine Überweisung die ohne den Willen des Kontoinhabers stattgefunden hat. Hierbei kam das Smart-TAN-Plus Verfahren zum Einsatz, bei dem eine TAN im Einzelfall generiert und mit einem bestimmten Gerät angezeigt wird. Im vorliegenden Fall kam es zu zwei Überweisungen in Höhe von gut 18.000 Euro, die der Kontoinhaber nicht veranlasst haben wollte. Das Gericht konnte sich mit der Verantwortlichkeit auseinandersetzen und kam zu dem Ergebnis, dass der Kontoinhaber hierfür einzustehen hat.
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  • Bezahlen mit NFC: Rechtsprobleme im Vorbeigehen

    Es ist absehbar, dass es sich hierbei weniger um einen Hype als langfristige Perspektive handelt: Das „kontaktlose Bezahlen“ mittels Near Field Communication (NFC) im Alltag, speziell im Bereich der kleinen alltäglichen Zahlungen, auch „Micropayment“ genannt. Bereits seit Jahren ist absehbar, dass Bargeld und Zahlungen abstrakter werden, dass man weniger mit echtem Geld zahlt, als mit digitalisierten Zahlungsströmen. Das einfachste Beispiel ist die heute längst übliche Bezahlung seiner Einkäufe an der Supermarktkasse „mit der Karte“.

    Das Ergebnis ist zweischneidig: Einmal einen sicherlich vereinfachten und beschleunigten Zahlungsvorgang, andererseits ist zu erleben, dass immer mehr (junge) Menschen das Gefühl für den Umgang mit Geld verlieren und zudem erhebliche neue Sicherheitsprobleme auftreten. Dabei stehen wir mit vergleichsweise primitiven Techniken wie Skimming gerade einmal am Anfang, es ist zu erwarten, dass massenhafte Infiltration der Zahlstationen in den Geschäften bald ein zunehmendes Problem ist.

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  • Bundesgerichtshof zur zivilrechtlichen Haftung des Phishing-Opfers

    Manchmal bleibt das Opfer eines Verbrechens auf dem eigenen Schaden sitzen – und nicht nur dann, wenn man des Täters nicht habhaft wird. Das „Phishing“ war früher ein ganz besonderes Problem in diesem Bereich. Zur Erinnerung: Phishing liegt vor, wenn man versucht, an Zugangsdaten eines Nutzers zu gelangen. Vor allem mit gefälschten Emails wird hier gearbeitet, die auf täuschend echt aussehende Login-Seiten weiterleiten. Denkbar ist aber auch, dass Daten eines Nutzers durch einen Telefonanruf oder gefälschte Briefe erschlichen werden.

    Wenn nun jemand auf ein solches „Phishing“ herein gefallen ist, und ein Dritter mit Hilfe der erlangten Daten unautorisierte Überweisungen vorgenommen hat, streiten sich das Opfer und die Bank regelmäßig darüber, ob und in welcher Höhe das Geld an das Opfer zurück zu zahlen ist. Der Gesetzgeber hat hier inzwischen reagiert und die gesetzliche Lage Ende 2009 angepasst.

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