Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie

Durch die Bundesregierung wurde der Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie vorgelegt. Abgesehen von der Neufassung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erscheinen mir zwei Aspekte besonders praxisrelevant:

Keine Entgelte für Lastschriften

Durch einen neuen §270a BGB werden gesonderte Entgelte für die Zahlung per Lastschrift untersagt.

Änderungen im Bereich Zahlungsanbieter, speziell Haftung

Die §§675cff. BGB werden (wieder einmal) überarbeitet und teilweise neu gefasst, u.a. wird der Begriff „E-Geld“ neu eingeführt. Im §675m BGB gibt es Detailänderungen hinsichtlich des Risikos bei versendeten Zahlinstrumenten, neu ist ein im Absatz 3 eingeführter bei dem sich noch zeigen muss ob er wirklich hilfreich ist.

Ganz wichtig aber ist, dass der §675v BGB neu formuliert wird, der die Haftung bei Betrugsfällen regelt. Der Eigenanteil des Schadens wird dabei von 150 Euro auf 50 Euro abgesenkt. Im Übrigen wird ein sehr komplexes und mehrstufig ausgestaltetes Regel-Ausnahme-System vorgesehen. Dabei wird nunmehr klargestellt, dass eine Haftung nicht im Raum steht, wenn der Betroffene den Angriff/ gar nicht bemerken konnte. Bei grober Fahrlässigkeit haftet er aber gleichwohl. Hierzu gibt es dann aber die Ausnahme der Haftung des Zahlungsdienstleisters (auch auf Empfängerseite!) wenn sowohl bei Sender wie auch Empfänger keine starke Kundenauthentifizierung eingesetzt ist. Dies sind nach Neufassung des ZAG

Starke Kundenauthentifizierung ist eine Authentifizierung, die so ausgestaltet ist, dass die Vertraulichkeit der Authentifizierungsdaten geschützt ist und die unter Heranziehung von mindestens zwei der folgenden, in dem Sinne voneinander unabhängigen Elementen geschieht, dass die Nichterfüllung eines Kriteriums die Zuverlässigkeit der anderen nicht in Frage stellt:
1. Kategorie Wissen, also etwas, das nur der Nutzer weiß,
2. Kategorie Besitz, also etwas, das nur der Nutzer besitzt oder
3. Kategorie Inhärenz, also etwas, das der Nutzer ist.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.