Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie

Durch die Bundesregierung wurde der Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie vorgelegt. Abgesehen von der Neufassung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erscheinen mir zwei Aspekte besonders praxisrelevant:

Keine Entgelte für Lastschriften

Durch einen neuen §270a BGB werden gesonderte Entgelte für die Zahlung per Lastschrift untersagt.

Änderungen im Bereich Zahlungsanbieter, speziell Haftung

Die §§675cff. BGB werden (wieder einmal) überarbeitet und teilweise neu gefasst, u.a. wird der Begriff “E-Geld” neu eingeführt. Im §675m BGB gibt es Detailänderungen hinsichtlich des Risikos bei versendeten Zahlinstrumenten, neu ist ein im Absatz 3 eingeführter Auskunftsanspruch bei dem sich noch zeigen muss ob er wirklich hilfreich ist.

Ganz wichtig aber ist, dass der §675v BGB neu formuliert wird, der die Haftung bei Betrugsfällen regelt. Der Eigenanteil des Schadens wird dabei von 150 Euro auf 50 Euro abgesenkt. Im Übrigen wird ein sehr komplexes und mehrstufig ausgestaltetes Regel-Ausnahme-System vorgesehen. Dabei wird nunmehr klargestellt, dass eine Haftung nicht im Raum steht, wenn der Betroffene den Angriff/Betrug gar nicht bemerken konnte. Bei grober Fahrlässigkeit haftet er aber gleichwohl. Hierzu gibt es dann aber die Ausnahme der Haftung des Zahlungsdienstleisters (auch auf Empfängerseite!) wenn sowohl bei Sender wie auch Empfänger keine starke Kundenauthentifizierung eingesetzt ist. Dies sind nach Neufassung des ZAG

Starke Kundenauthentifizierung ist eine Authentifizierung, die so ausgestaltet ist, dass die Vertraulichkeit der Authentifizierungsdaten geschützt ist und die unter Heranziehung von mindestens zwei der folgenden, in dem Sinne voneinander unabhängigen Elementen geschieht, dass die Nichterfüllung eines Kriteriums die Zuverlässigkeit der anderen nicht in Frage stellt:
1. Kategorie Wissen, also etwas, das nur der Nutzer weiß,
2. Kategorie Besitz, also etwas, das nur der Nutzer besitzt oder
3. Kategorie Inhärenz, also etwas, das der Nutzer ist.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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