Zwar richtet sich der Anspruch aus § 675u Satz 2 BGB bei der Belastung eines Zahlungskontos grundsätzlich auf Wertstellung in Höhe der nicht autorisierten Zahlung. Der Zahler hat aber nicht nur dann einen Anspruch auf Auszahlung des zu Unrecht belasteten Betrages, wenn die Kontoverbindung zwischenzeitlich unter Ausgleich des Saldos aufgelöst worden ist, sondern auch dann, wenn das Konto ohne die Rückbuchung ein Guthaben aufweist oder ein nicht ausgeschöpfter Kreditrahmen besteht, so das OLG Celle (3 U 122/20).
Der Haftungsausschluss des § 676c Nr. 1 BGB greift nicht ein, wenn dadurch die gesetzliche Risikoverteilung beim Missbrauch von Zahlungsinstrumenten (§§ 675 u, v BGB) unterlaufen würde.
Ein dem Erstattungsanspruch aus § 675u Satz 2 BGB entgegenstehender Schadensersatzanspruch des Zahlungsdienstleisters aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB kommt bei anderen Zahlungsvorgängen als der Nutzung eines Zahlungsinstruments zur Vermeidung ansonsten entstehender Wertungswidersprüche allenfalls bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Zahlungsdienstnutzers in Betracht.
- Absehen von Sachverständigen-Gutachten - 9. Mai 2024
- Vertragsgestaltung bei IT-Sicherheitsleistung - 8. Mai 2024
- Auslegung eines allgemeinen Haftungsausschlusses im Kaufvertrag - 8. Mai 2024