Rechtsschein für Autorisierung des Zahlungsvorgangs durch Zahlungsdienstnutzer

Wenn aufgrund starker Indizien (hier: Mehrfache Aufforderung zur Eingabe einer fünfstelligen Ziffernfolge 1, 2, 3, 4, 5; Überweisung eines höheren Geldbetrags an einen dem Bankkunden unbekannten Zahlungsempfänger, der den Geldbetrag sofort weiterleitet oder abhebt; Versuch einer Echtzeitüberweisung; staatliche Ermittlungen gegen den Zahlungsempfänger wegen des Verdachts der Geldwäsche und des Computerbetrugs) zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der Zahlungsdienstnutzer bei der unbeabsichtigten Auslösung eines Zahlungsvorgangs Opfer eines missbräuchlichen Eingriffs in das Online-Banking geworden ist, kann auch dann nicht nach Rechtsscheingrundsätzen von einer Autorisierung des Zahlungsvorgangs durch den Zahlungsdienstnutzer ausgegangen werden, wenn dieser Missbrauch für das Geldinstitut bei Entgegennahme und Ausführung des Zahlungsauftrages aufgrund der Verwendung der richtigen Zugangsdaten und der Verwendung eines mit der Bankkarte des Zahlungsdienstnutzers im ChipTAN-Verfahren generierten Authentifizierungsinstruments nicht erkennbar war – so OLG Dresden, 8 U 578/22.

Weiter: Ein Zahlungsdienstnutzer, der entgegen den Online-Banking-Bedingungen des Geldinstituts bei Anwendung des vereinbarten ChipTAN-Verfahrens die ihm am Kartenlesegerät angezeigten Daten (IBAN des Zahlungsempfängers, Bankinstitut, Überweisungsbetrag) ohne vorherige Prüfung auf Übereinstimmung mit den Daten des tatsächlich gewollten Vorgangs mit „OK“ bestätigt und anschließend die generierte TAN verwendet, handelt regelmäßig grob fahrlässig, sofern auch in subjektiver Hinsicht ein individuell unentschuldbares Fehlverhalten feststellbar ist.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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