Rechtsschein für Autorisierung des Zahlungsvorgangs durch Zahlungsdienstnutzer

Wenn aufgrund starker Indizien (hier: Mehrfache Aufforderung zur Eingabe einer fünfstelligen Ziffernfolge 1, 2, 3, 4, 5; Überweisung eines höheren Geldbetrags an einen dem Bankkunden unbekannten Zahlungsempfänger, der den Geldbetrag sofort weiterleitet oder abhebt; Versuch einer Echtzeitüberweisung; staatliche Ermittlungen gegen den Zahlungsempfänger wegen des Verdachts der Geldwäsche und des Computerbetrugs) zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der Zahlungsdienstnutzer bei der unbeabsichtigten Auslösung eines Zahlungsvorgangs Opfer eines missbräuchlichen Eingriffs in das Online-Banking geworden ist, kann auch dann nicht nach Rechtsscheingrundsätzen von einer Autorisierung des Zahlungsvorgangs durch den Zahlungsdienstnutzer ausgegangen werden, wenn dieser Missbrauch für das Geldinstitut bei Entgegennahme und Ausführung des Zahlungsauftrages aufgrund der Verwendung der richtigen Zugangsdaten und der Verwendung eines mit der Bankkarte des Zahlungsdienstnutzers im ChipTAN-Verfahren generierten Authentifizierungsinstruments nicht erkennbar war – so OLG Dresden, 8 U 578/22.

Weiter: Ein Zahlungsdienstnutzer, der entgegen den Online-Banking-Bedingungen des Geldinstituts bei Anwendung des vereinbarten ChipTAN-Verfahrens die ihm am Kartenlesegerät angezeigten Daten (IBAN des Zahlungsempfängers, Bankinstitut, Überweisungsbetrag) ohne vorherige Prüfung auf Übereinstimmung mit den Daten des tatsächlich gewollten Vorgangs mit “OK” bestätigt und anschließend die generierte TAN verwendet, handelt regelmäßig grob fahrlässig, sofern auch in subjektiver Hinsicht ein individuell unentschuldbares Fehlverhalten feststellbar ist.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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