Smart-TAN-Plus: Vor Eingabe der TAN muss Empfängerkonto auf Generator geprüft werden

Beim Amtsgericht Bonn (109 C 223/13) ging es um eine missbräuchliche Überweisung. Das Gericht hat dabei festgestellt:

Es liegt eine grob fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung vor, wenn nach Erzeugung einer TAN im Online-Banking diese eingegeben wird und hierdurch eine Überweisung veranlasst wird, ohne zuvor die Empfänger-Kontonummer, den Überweisungsbetrag und den Startcode abzugleichen.

In diesem Fall war in den AGB der Bank ausdrücklich vorgesehen, dass der Überweisende vor Eingabe der TAN die auf seinem Generator angezeigten Daten genau zu prüfen und mit seinen Zahlungsdaten abzugleichen hat. Dies war im vorliegenden Fall nicht geschehen, somit wurde gegen eine auferlegte Pflicht verstossen, was einen Schadensersatzanspruch der Bank entsprechend §675v II Nr.2 BGB begründet hat.

Die Entscheidung muss nicht langatmig kommentiert werden: Auch wenn sie in den Entscheidenden Punkten etwas kurz begründet, ist sie dennoch insgesamt korrekt und auch wenig überraschend. Wer Online-Überweisungen mit dem verbreiteten Smart-TAN-Plus Verfahren vornimmt, sollte zwingend immer die auf dem Generator angezeigten Daten abgleichen und in Zweifelsfällen von einer Eingabe der TAN absehen.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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