Wann liegt ein versuchter Diebstahl vor?

Versuchter : Wann liegt eigentlich ein versuchter Diebstahl vor? Nun, mit den allgemeinen Erwägungen bedeutet im strafrechtlichen Sinne der Versuch, dass der Täter dafür aus seiner Sicht die Schwelle zum „jetzt geht's los“ überschreiten muss. Dies liegt vor, wenn der Täter eine Handlung vornimmt, die nach dem Tatplan in ungestörtem Fortgang ohne Zwischenschritte unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung einmünden oder in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen soll; dies kann schon gegeben sein, bevor der Täter eine der Beschreibung des gesetzlichen Tatbestandes entsprechende Handlung vornimmt (dazu grundlegend BGH, 4 StR 429/78).

Dazu auch bei uns: Unmittelbares Ansetzen bei Qualifikationstatbeständen und Regelbeispielen (dogmatische Seite und Änderung der BGH-Rechtsprechung ab Ende 2019). Sowie zur Frage wann ein Ladendiebstahl vorliegt.

Abgrenzung: Straflose Vorbereitung und Unmittelbares Ansetzen

Wesentliches Kriterium für die Abgrenzung zwischen straflosem Vorbereitungs- und strafbarem Versuchsstadium ist das aus der Sicht des Täters erreichte Maß konkreter Gefährdung des geschützten Rechtsguts – bei Diebstahlsdelikten ist demgemäß darauf abzustellen, ob aus Tätersicht bereits die konkrete Gefahr eines ungehinderten Zugriffs auf das in Aussicht genommene Stehlgut besteht (grundlegend dazu: BGH, 3 StR 48/01). Doch aufpassen: Alleine ein bereits erlangter Gewahrsam für sich bei einer beobachteten Tat wird nicht ausreichen.

Bei der Abgrenzung von straflosen Vorbereitungshandlungen und dem Eintritt in das strafbewehrte Versuchsstadium kommt es beim versuchten Diebstahl im Rahmen des Tatbestandsmerkmales der „Wegnahme“ darauf an, ob der Täter bereits zum Gewahrsamsbruch im Sinne des § 22 StGB unmittelbar angesetzt hat. „Gewahrsam“ ist die vom Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft. Für deren Beurteilung kommt es entscheidend auf die Anschauungen des täglichen und die Verkehrsauffassung an (BGH, 2 StR 189/61). „Gewahrsamsbruch“ ist die gegen oder ohne den Willen des Gewahrsamsinhabers erfolgende Aufhebung der tatsächlichen Sachherrschaft). Es kommt also auch hier darauf an.

Spannend sind Fälle des Versteckens: So kann bereits ein Verstecken von Ware zwar den Gewahrsam des Berechtigten noch nicht brechen. Durch das Verstecken der Ware kann es aber zu einer konkreten Gewahrsamslockerung kommen, die nach der Vorstellung des Täters bei ungehindertem Fortgang unmittelbar in den Verlust der tatsächlichen Sachherrschaft und die gleichzeitige Begründung neuen, tätereigenen Gewahrsams führen soll:

Das bloße Bereitstellen oder Bereitlegen einer Sache in der Sphäre des Gewahrsamsinhabers zum späteren Abtransport reicht in der Regel zur Entziehung des Gewahrsams des Berechtigten („Gewahrsamsbruch“) und zur Gewahrsamserlangung des Täters („Begründung eigenen Gewahrsams“) noch nicht aus. Es soll nach den Umständen im Einzelfall zu beurteilen sein, ob durch das Verbergen die Zugriffsmöglichkeit des Gewahrsamsinhabers tatsächlich schon vereitelt/aufgehoben ist und der spätere Abtransport nur der endgültigen Sicherung tatsächlich schon erlangter Sachherrschaft des Täters darstellt (…) Dabei ist nicht von Bedeutung, dass der Angeklagte beim Verstecken von den Ladendetektiven beobachtet wurde. Für die Frage der Entziehung der tatsächlichen Sachherrschaft – den Gewahrsamsbruch – kommt es auf eine Beobachtung des Täters durch den Gewahrsamsberechtigten oder Dritte nicht an. Denn der Diebstahl ist kein heimliches Delikt (vergleiche nur: BGH, Beschluss vom 06. Oktober 1961 – 2 StR 289/61 – zitiert nach juris Rn. 10). Die mit der Beobachtung verbundene Möglichkeit zum Einschreiten durch den Berechtigten oder Dritte ist vielmehr lediglich für die Frage der Begründung tätereigenen Gewahrsams und damit für die Frage der Vollendung der Wegnahme bedeutsam.

Oberlandesgericht Hamm, 2 Ss 499/08

Vorhandene Schutzmechanismen und versuchter Diebstahl

Immer wieder schwierig im Umgang mit dem versuchten Diebstahl sind Schutzmechanismen: Das sind solche, die den Diebstahl verhindern sollen (Fahrradschloss), nicht aber die den Diebstahl nur aufdecken soll (Sicherungsetiketten). Für den Versuchsbeginn beim Diebstahl in dem Zusammenhang dann ist damit entscheidend, ob der Gewahrsam durch Schutzmechanismen gesichert ist (vgl. BGH, 2 StR 43/16).

Wenn dem so ist, reicht für den Versuchsbeginn der erste Angriff auf einen solchen Schutzmechanismus regelmäßig aus, wenn sich der Täter bei dessen Überwindung nach dem Tatplan ohne tatbestandsfremde Zwischenschritte, zeitliche Zäsur oder weitere eigenständige Willensbildung einen ungehinderten Zugriff auf die erwartete Beute vorstellt. Sollen mehrere gewahrsamssichernde Schutzmechanismen hintereinander überwunden werden, ist schon beim Angriff auf den ersten davon in der Regel von einem unmittelbaren Ansetzen zur Wegnahme auszugehen, wenn die Überwindung aller Schutzmechanismen in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit paraten Mitteln erfolgen soll (BGH, 1 StR 228/17). Wird der Schutz des Gewahrsams durch eine hierzu bereite Person gewährleistet, liegt Versuch vor, wenn auf diese (durch Täuschung oder Drohung) mit dem Ziel einer Gewahrsamslockerung eingewirkt wird und die Wegnahme in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang damit erfolgen soll (BGH, 2 StR 71/15 und 2 StR 493/15).

Schutzmaßnahme muss nicht erfolgreich überwunden werden für Versuchsbeginn

Im Jahr 2020 änderte der BGH seine Rechtsprechung dahingehend, dass es für das unmittelbare Ansetzen zur geplanten Wegnahme nicht notwendig ist, dass der angegriffene Schutzmechanismus auch erfolgreich überwunden wird (so ausdrücklich BGH, 5 StR 15/20). Deshalb reicht der Beginn des Einbrechens, Einsteigens oder Eindringens im Sinne von § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB regelmäßig aus, um einen Versuchsbeginn anzunehmen (so nunmehr BGH, 5 StR 15/20 unter Verweis auf BGH, 3 StR 414/83).

Beispielfälle für den versuchten Diebstahl

Als nicht ausreichend wurden angesehen:

  • wenn der Täter lediglich einen gewahrsamssichernden Schutzmechanismus anleuchtet, um ihn zu untersuchen (BGH, 2 StR 43/16)
  • wenn er in der Nähe des Tatorts eintrifft, aber noch nicht sogleich mit der Benutzung des bereitgelegten Einbruchswerkzeugs beginnen will (BGH, 2 StR 342/89)
  • er sich lediglich mit Mittätern zur Rückseite des Gebäudes begibt, in das eingebrochen werden soll (BGH, 5 StR 121/19)
  • wenn mit zeitlicher Verzögerung erst noch umfangreiches Werkzeug herbeigeschafft werden muss, um einen Bankautomaten aufbrechen zu können (BGH, 3 StR 105/14)
  • wenn lediglich das Treppenhaus betreten und noch nicht auf den Wohnungsinhaber mit dem Ziel eingewirkt wird, den von ihm geschützten Gewahrsam anzugreifen (BGH, 2 StR 493/15)
  • Beim Übersteigen eines Gartenzauns oder -tors mit der Absicht, in ein dahinter liegendes Haus einzubrechen, kommt es darauf an, ob Zaun oder Tor schon eine gewahrsamssichernde Funktion zukommt (BGH, 2 StR 43/16)

Gegenbeispiel: Ein unmittelbares Ansetzen zum Diebstahl ist hingegen zu bejahen, wenn der Täter das Einbruchswerkzeug bereits angesetzt hat, um damit einen Schutzmechanismus zu überwinden und anschließend in ein Gebäude zum Stehlen einzudringen (BGH, 5 StR 12/52). Auch auf den ersten Blick unscheinbare Aktionen reichen im Weiteren aus, etwa das Verhüllen eines Automaten um ihn sodann aufzubrechen (BGH, 5 StR 15/20).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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