Wohnungseinbruchdiebstahl: Zum „Einsteigen“ beim Wohnungseinbruchdiebstahl

Der konnte in zwei aktuellen Entscheidungen nochmals betonen, wie wichtig sauberes Subsumieren ist, auch wenn es vielleicht dem eigenen Empfinden widerspricht:

  • „Einsteigen in einen Raum ist über den engeren Sprachsinn hinaus jedes nur unter Schwierigkeiten mögliche Eindringen durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung (…) Eine im Erdgeschoss gelegene Terrassentür ist demgegenüber allgemein zum Betreten des Gebäudes vorgese- hen. Wie der Generalbundesanwalt (…) zutreffend ausgeführt hat, liegt in solchen Fällen ein Einsteigen selbst dann nicht vor, wenn der Täter zum Öffnen der Tür zunächst durch einen gekippten Türflügel in die Wohnung hineingreifen muss (…)“ – BGH, 1 StR 319/10
  • „Schon das Reichsgericht hat das Einsteigen definiert als das Eindrin- gen durch eine zum ordnungsgemäßen Eintreten nicht bestimmte Öffnung unter Überwindung eines entgegenstehenden Hindernisses (…) An dieser Definition hat der Bundesgerichtshof – bei teilweise abweichender Formulierung – in zahlreichen Entscheidungen festgehalten (…) Soweit in einer Reihe von Entscheidungen das Erfordernis des Betretens durch eine hierfür nicht bestimmte Öffnung keine ausdrückliche Erwähnung fand (…) war dies lediglich dem Umstand geschuldet, dass bereits die weitere Voraussetzung der Überwindung von Hindernissen nicht erfüllt war. Diese müssen sich ihrerseits aus der Eigenart des Gebäudes oder der Umfriedung des umschlossenen Raumes ergeben (…) Schwierigkeiten allein beim Schaffen der Zugangsmöglichkeit genügen nicht“ – BGH, 3 StR 404/15

Doch Vorsicht: Gleichwohl steht der erhöhte Strafrahmen im Raum: „Dass möglicherweise Sinn und Zweck der gesteigerten Strafdrohung – der erhöhte Rechtsfrieden des Verwahrungsortes (…) sowie die in den Anstrengungen des Täters zum Ausdruck kommende besondere Geflissentlichkeit und Hartnäckigkeit des Diebes (…) – auch die vorliegende Konstellation erfassen, rechtfertigt es nicht, das anhand der historischen, systemati- schen und grammatikalischen Auslegung gefundene, eindeutige Ergebnis zu revidieren. Die teleologischen Erwägungen könnten – bei tatsächlich vergleichbarer Gewichtigkeit der Fälle – allenfalls zu der Annahme eines unbenannten besonders schweren Falles des § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB führen“.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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