Unmittelbares Ansetzen zum Versuch bei Regelbeispiel

Die Frage, wann man bei einem Regelbeispiel und zugleich (nur) versuchtem Grunddelikt unmittelbar ansetzt, ist gerade beim Bundesgerichtshof im Fluss. Nunmehr hat auch der 6. Senat (6 StR 28/21) an Hand des Wohnungseinbruchsdiebstahls verdeutlicht, der Linie zu folgen, mit der es genügt, wenn ein qualifizierendes Merkmal oder ein Regelbeispiel verwirklicht wird:

Maßgeblich ist insoweit, ob das Verhalten des Täters nach seinem Tatplan in ungestörtem Fortgang ohne weitere Zwischenschritte zur Verwirklichung des Grunddelikts führen soll. Das kann auch in diesen Fällen bereits gegeben sein, bevor der Täter beginnt, die tatbestandliche Ausführungshandlung vorzunehmen; es kann genügen, dass er im Begriff ist, ein qualifizierendes Merkmal oder ein Regelbeispiel zu verwirklichen.

Für den Versuchsbeginn kommt es den allgemeinen Grundsätzen entsprechend darauf an, ob das geschützte Rechtsgut aus Sicht des Täters schon dadurch konkret gefährdet wird, weil sein Handeln nach seinem Tatplan in die Tatbestandsverwirklichung münden soll, ohne dass es eines neuen Willensimpulses bedarf (…)

Das ist beim Wohnungseinbruchdiebstahl regelmäßig der Fall, wenn der
Täter beim Beginn des Einbrechens, Einsteigens oder Eindringens (…) beabsichtigt, sich in direktem Anschluss daran in die Wohnung zu begeben und daraus stehlenswerte Gegenstände zu entwenden (…). Er setzt dann bereits dadurch nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar an (…)

Vorliegend bedeutet das weite Verständnis, dass bereits das Einschlagen eines Fensters genügt, auch wenn nach der Vorstellung des Täters dieser noch das Fenster öffnen und sich durch den Wintergarten in
die angrenzenden Wohnräume begeben musste. Denn hier war das geschützte Rechtsgut aus seiner Sicht schon mit dem Beginn des Einbrechens konkret gefährdet.

Allerdings muss man sehen, dass der 6. Senat eindeutig die Formulierung „kann“ genügen verwendet und es sich bei einem bereits aufgebrochenen Fenster um einen eher einfachen Fall handelt. Die zu Beginn stehende Rechtsprechung des 4. Senats betrifft Fälle, in denen das Fenster nicht einmal aufgebrochen war, sodass jedenfalls durch die direkte Bezugnahme in der vorliegenden Entscheidung deutlich wird, dass man grundsätzlich dem 4. Senat folgt – wie weit man ihm folgt, kann aber auch kritisch hineingelesen werden.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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