Wenn ein Wohnungseinbruchsdiebstahl von einem Angehörigen begangen wird – braucht es dann eines Strafantrages? Hintergrund ist §247 StGB, der klarstellt, dass wenn ein Diebstahl einen Angehörigen betrifft, die Tat nur auf Antrag verfolgt wird – was ebenso bei häuslicher Gemeinschaft gilt. Der Bundesgerichtshof konnte insoweit klarstellen, dass auch in diesem Fall ein Antrag zwingendes Erfordernis ist:
§ 247 StGB gilt nach seinem eindeutigen Wortlaut – anders als § 248a StGB – nicht nur für den Grundtatbestand des Diebstahls nach § 242 StGB, sondern für alle seine – auch in §§ 243, 244, 244a StGB normierten – Begehungsweisen, gleich ob gesetzlich als besonders schwere Fälle oder als Qualifikationstatbestände ausgestaltet (vgl. MüKoStGB/Hohmann, 2. Aufl., § 247 Rn. 2; NK-StGB-Kindhäuser, 4. Aufl., § 247 Rn. 2), damit auch für das abgeurteilte Vergehen gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Auf die Form der Beteiligung desjenigen, dessen Angehöriger der Verletzte ist, kommt es dabei nicht an (vgl. LK/Vogel, StGB, 12. Aufl., § 247 Rn. 5).
BGH, 3 StR 453/16
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