Im Fokus unseres heutigen Beitrags steht ein interessantes Urteil des Landgerichts Paderborn (2 O 325/23), das wichtige Fragen zur Datenerhebung und -verarbeitung in Online-Shops im Lichte der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) berührt. Konkret geht es um die Verpflichtung, Gast-Bestellungen zu ermöglichen und die Relevanz dieser Praxis für den Datenschutz und die Verbraucherfreundlichkeit.
Der Sachverhalt
Im zugrundeliegenden Fall ging es um die Praxis eines Online-Reiseanbieters, der über seine Plattform verschiedene Produkte wie Flugtickets und Hotelunterkünfte vermittelt. Im Mittelpunkt der rechtlichen Auseinandersetzung stand nicht direkt die Frage der Gast-Bestellungen, sondern der Umgang mit Kundendaten für Marketingzwecke und die damit verbundene Einhaltung der DSGVO.
Die rechtliche Fragestellung
Zentral war die Frage, ob der Online-Shop verpflichtet ist, den Nutzern eine Bestellung als Gast zu ermöglichen, um den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten. Der Fall beleuchtete speziell die Praktiken der Datenspeicherung und -verwendung für Marketingzwecke ohne ausdrückliche Zustimmung der Kunden.
Die rechtliche Würdigung durch das Gericht
Das Landgericht Paderborn stellte fest, dass der Online-Shop die E-Mail-Adressen seiner Kunden für Werbezwecke missbraucht hatte, ohne eine wirksame Einwilligung einzuholen. Die Kunden wurden zwar in den Datenschutzbestimmungen auf Marketingaktivitäten hingewiesen, doch genügte dies nicht den strengen Anforderungen der DSGVO an eine klare und bewusste Einwilligung:
Versendet ein Unternehmen unerwünschte E-Mail-Werbung an ein anderes Unternehmen, ohne dass die Parteien in einem Wettbewerbsverhältnis stehen, kann der Empfänger keinen unmittelbaren Unterlassungsanspruch aus § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG geltend machen. Ihm verbleibt aber die Möglichkeit, den sog. quasinegatorischen Unterlassungsanspruch analog §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB auf einen rechtswidrigen Eingriff in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu stützen (vgl. BGH, Beschluss vom 20.05.2009, Az. I ZR 218/07 – E-Mail-Werbung II). (…)
Gemäß § 7 Abs. 3 UWG ist abweichend von § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn, ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat, der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
Interessanterweise berührt das Gericht auch die Frage der Transparenz und Nutzerfreundlichkeit, indem es kritisiert, dass die Zustimmung zur Nutzung von Daten für Werbezwecke nicht deutlich genug eingeholt wurde. Dies unterstreicht die Wichtigkeit, dass Online-Shops nicht nur technische, sondern auch rechtliche Klarheit schaffen müssen, um den Anforderungen der DSGVO gerecht zu werden.