EGMR zur Pressefreiheit bei Ablichtungen von Polizisten

Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR – CASE OF BILD & CO. KG v. GERMANY, Application no. 9602/18) befasst sich mit der Abwägung zwischen dem Recht auf und dem Recht auf Achtung des Privatlebens bei Ablichtungen eines Polizisten in der Presse.

Dabei ging es um die rechtliche Auseinandersetzung zwischen einem Polizisten und dem Medienunternehmen Bild.de bezüglich der Veröffentlichung unverpixelter CCTV-Aufnahmen im Rahmen zweier Berichterstattungen. Der Polizist war zunächst vor dem Landgericht (LG) Oldenburg gegen die Berichterstattung vorgegangen, forderte Unterlassung und Schadensersatz und erhielt Recht auf Unterlassung.

  1. Ausgangssituation: Der Polizist wurde mehrmals mit kritischen Kommentaren zum Video – welches das Thema „Polizeigewalt“ zum Thema hatte – konfrontiert, sowohl von Fremden als auch von seinen Kindern.
  2. Entscheidung des Landgerichts Oldenburg: Das LG Oldenburg sprach dem Polizisten den zu, basierend auf den §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB in Verbindung mit §§ 22, 23 KUG. Diese Vorschriften regeln die Bedingungen, unter denen Medien Bilder veröffentlichen dürfen, in der Regel nur mit Zustimmung der abgebildeten Person. Es geht um die Abwägung zwischen und öffentlichem Interesse an der Berichterstattung.
  3. Rechtliche Beurteilung: Das Gericht entschied, dass die Veröffentlichung der unverpixelten Aufnahmen das Persönlichkeitsrecht des Polizisten verletzt, obwohl Bilder der Polizei grundsätzlich als „Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte“ gelten.
  4. Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg: Auf Berufung von Bild.de bestätigte das Oberlandesgericht das Verbot. Es wies darauf hin, dass die Berichterstattung, insbesondere der erste Beitrag, unausgewogen war, da nur Polizeigewalt und nicht das Vorverhalten des Club-Besuchers gezeigt wurde.
  5. : Das Bundesverfassungsgericht nahm eine gegen die Urteile gerichtete Verfassungsbeschwerde von Axel Springer nicht zur Entscheidung an.

Zusammengefasst wurde in diesem Fall das Persönlichkeitsrecht des Polizisten höher bewertet als das öffentliche Interesse an der unverpixelten Berichterstattung. Dem trat der EGMR teilweise entgegen, folgende Punkte wurden hervorgehoben:

  1. Staatliche Eingriffe in die Meinungsfreiheit: Der EGMR stellte fest, dass der staatliche Eingriff in die Veröffentlichung ungepixelter CCTV-Aufnahmen eine Beeinträchtigung der Meinungsfreiheit darstellt. Dieser Eingriff war gesetzlich vorgeschrieben und verfolgte das legitime Ziel, die Rechte anderer zu schützen.
  2. Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft: Der Gerichtshof prüfte, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war. Dabei wurden allgemeine Grundsätze und frühere Urteile des EGMR herangezogen.
  3. Abwägung der Interessen: Der EGMR betonte die Notwendigkeit, das Recht auf Meinungsfreiheit gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens abzuwägen, wobei mehrere Kriterien wie der Beitrag zu einer öffentlichen Debatte, der Bekanntheitsgrad der betroffenen Person und die Art und Weise der Informationsbeschaffung berücksichtigt wurden.
  4. Privatleben und Veröffentlichung von Fotografien: Der EGMR befasste sich mit dem Konzept des Privatlebens, einschließlich des Rechts einer Person auf ihr Bild. Die Veröffentlichung eines Fotos fällt in den Bereich des Privatlebens.
  5. Qualität der gerichtlichen Überprüfung: Die Qualität der Überprüfung der Notwendigkeit der Maßnahme durch die nationalen Gerichte wurde als besonders wichtig für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit angesehen.
  6. Anwendung der Grundsätze auf den vorliegenden Fall: Der EGMR bewertete die Entscheidungen der nationalen Gerichte im Hinblick auf die Veröffentlichung der CCTV-Aufnahmen und die damit verbundenen Interessenkonflikte. Die Veröffentlichung wurde zunächst als Beitrag zu einer öffentlichen Debatte anerkannt, aber auch der Schutz des Privatlebens des betroffenen Polizeibeamten wurde berücksichtigt.
  7. Schlussfolgerung und Verletzung des Artikels 10: Der EGMR kam zu dem Schluss, dass die nationalen Gerichte bei der ersten Veröffentlichung eine angemessene Abwägung vorgenommen hatten, aber bei der zweiten und zukünftigen Veröffentlichungen versäumt hatten, eine ausreichende Abwägung der Interessen durchzuführen. Daher wurde festgestellt, dass die Beschränkung der Meinungsfreiheit in Bezug auf die zweite und zukünftige Veröffentlichungen des ungepixelten CCTV-Materials nicht in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war, was eine Verletzung des Artikels 10 der Konvention darstellte.
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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