Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen!

Schlagwort: Unterlassungsanspruch

Rechtsanwalt für Unterlassungsanspruch: Ein Unterlassungsanspruch beinhaltet das Recht, von einem anderen zu verlangen, eine bestimmte Handlung einzustellen und zukünftig zu unterlassen. In unserer Kanzlei spielt der Unterlassungsanspruch im Medienrecht und IT-Recht samt Schutzrechte eine Rolle.

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Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen!

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Newsletter und SPAM: Was ist rechtlich zu beachten?

    Newsletter und SPAM: Was ist rechtlich zu beachten?

    Werberecht, Newsletter und SPAM: Zum Thema Newsletter und „Spam“ gibt es inzwischen einige Unsicherheit, zahlreiche Urteile und Meinungen. Wer einen Newsletter versenden möchte, hat einige rechtliche Fallstricke zu beachten – und wenn dann doch auf einmal aus dem Newsletter eine „Spam-Mail“ wird, drohen die Abgabe einer Unterlassungserklärung und beachtliche Kosten durch eine Abmahnung.

    Im Folgenden einige ausgewählte Entscheidungen und Hinweise zum Thema Newsletter und SPAM von Rechtsanwalt Jens Ferner. In unserer Kanzlei werden Unternehmen und Werbeagenturen zur Thematik Werberecht und Newsletter beraten.

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  • Erneute Abmahnung bei Verstoss gegen Unterlassungserklärung möglich?

    Die erhebliche Anzahl von Abmahnungen der letzten Jahre zeigt bei mir bereits seit einiger Zeit Wirkung: Zunehmend habe ich nicht nur Abmahnungen zu bearbeiten, sondern vor allem auch Anfragen weil plötzlich Vertragsstrafen eingefordert werden. Immer häufiger gehen Kollegen dabei dazu über, nicht nur die Vertragsstrafe zu fordern, sondern gleich noch eine Abmahnung auszusprechen.

    Die Frage ist dann, nicht zuletzt mit Blick auf die geforderten zusätzlichen Kosten: Ist das überhaupt möglich? Und falls ja, wie ist die Unterlassungserklärung zu formulieren? Dazu auch bei uns: Was muss Inhalt einer Unterlassungserklärung sein?

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  • Abmahnung wegen SPAM-Mail: Wie weit muss Unterlassungserklärung formuliert sein?

    Wer eine SPAM-EMail zusendet – es genügt mit dem BGH, I ZR 218/07, bereits eine einzelne zugegangene Mail! – der muss mitunter damit leben, sofort abgemahnt zu werden. So unerfreulich die Abmahnung samt den ggfs. geforderten Kosten für den anwaltlichen Aufwand auch ist, stellt sich daneben vor allem eine Frage: Muss man sich in der Unterlassungserklärung verpflichten, an den Empfänger (etwa ein Unternehmen) gar keine SPAM-Mails mehr zu senden, oder darf man die Unterlassungserklärung auf die konkret betroffene EMail-Adresse beschränken?

    Die Frage ist nicht rein akademischer Natur, da mit ausufernder Unterlassungserklärung auch das Risiko einer Vertragsstrafe wächst.

    Dazu von mir: Newsletter und SPAM – Übersicht über rechtliche Vorgaben
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  • Wettbewerbsrecht: Drohung mit Schufa-Eintrag kann wettbewerbswidrig sein

    Das OLG Düsseldorf (I-20 U 102/12) hat entschieden, dass die Androhung einer Meldung an die SCHUFA wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche auslösen und abgemahnt werden kann. Allerdings kommt es auf die Formulierung an: In diesem Fall war es so, dass der Verbraucher den Eindruck vermittelt bekommen hat, dass eine Gegenwehr quasi aussichtslos ist und er nicht ernsthaft erkennen konnte, dass das Bestreiten der Forderung genügt um die Meldung zu verhindern. Das Gericht sah hier das Unternehmen in der Pflicht, Verbraucher aktiv und deutlich darauf hinzuweisen, dass ein Bestreiten ausreicht – alleine „nebenbei“ davon zu sprechen, dass „die unbestrittene Forderung“ gemeldet wird, reichte dem Gericht nicht aus, da ein juristischer Laie dies kaum richtig verstehen wird.

    Je nach Formulierung kann es aber auch gut gehen – das OLG Hamburg (5 U 174/11) hat jedenfalls angedeutet, mit der Formulierung, dass es zu einem Schufa-Eintrag kommen „könnte“ wenig Probleme zu haben. Beim OLG Hamburg ging es um ein Unterlassungsbegehren der Schufa selbst, die letztendlich scheiterte. Die Frage des unter Drucksetzens der Verbraucher wurde hier nur am Rande angesprochen. Dabei stellte das OLG aber klar, dass die im Konjunktiv gehaltene Formulierung von verständigen Laien durchaus so zu verstehen war, dass ein Eintrag nicht zwingend ist, somit kein unsachlicher Druck ausgeübt wird.

    Im Fazit muss also gesehen werden, dass es auf die konkret gewählte Formulierung ankommt. Am klügsten wird es sein, sich an §28a BDSG zu orientieren.

    Dazu bei uns:

  • Abmahnung wegen GPL Verstoss in Form von Linux Firmware mit initrd und netfilter

    Ich hatte das Thema in der Vergangenheit bereits mehrmals angesprochen: Wer Opensource-Software nutzen möchte, muss darauf achten die zugehörigen Lizenzbedingungen einzuhalten. Insbesondere da bei der Firmware verbreiteter Hardware gerne in irgendeiner Form auf Linux zurückgegriffen wird, muss daran gedacht werden, dass bei Auslieferung der Hardware die Bedingungen der GPL (Version 2) einzuhalten sind.

    Nachdem das Landgericht Berlin bestätigt hat, dass auf Linux basierende Softwarepakete in der Gesamtheit der GPL unterliegen (siehe hier von mir dazu) zeigt sich das häufig unterschätzte Risiko in diesem Bereich.
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  • Spielerecht: Anbieter eines Online-Spiels hat wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen Bot-Anbieter

    Das Landgericht Hamburg (312 O 322/12) hat festgestellt, dass der Anbieter eines Online-Spiels nicht dulden muss, dass Dritte (nach den Spielregeln unerlaubte) Bot-Software anbieten. Hier ergibt sich ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch aus § 4 Nr. 10 UWG.

    Korrekt weist das Gericht darauf hin:

    Zum einen wird der Ruf des Spieles beeinträchtigt, wenn Spieler enttäuscht oder verärgert sind, weil andere Spieler mit der Unterstützung eines Bots spielen.

    Hinzu kommt, dass im Rahmen des Spiels virtuelle Items, die man erspielt hat, gegen Geld kaufen und wieder verkaufen konnte. Auch hier sieht das Gericht eine Schädigung der Attraktivität des Spiels, da zum einen das Interesse am Spiel sinkt, wenn andere durch automatische Spielhilfen Items erspielen. Weiterhin:

    Es entspricht auch der allgemeinen Lebenswahrscheinlichkeit, dass die durch automatische Hilfe angekurbelte Zahl der Items, die zum Verkauf gestellt werden können, die Preise sinken lässt, so dass es für den ehrlichen Spieler weniger reizvoll ist, intensiv zu spielen um einen höheren Level zu erreichen und seine erworbenen Gegenstände zu verkaufen. Es ist zwar denkbar, dass, wie die Antragsgegner vorgetragen haben, der Handel durch die Bot-Nutzer nur verstärkt wird und die Antragstellerin durch Provisionen nicht weniger Einnahmen generiert als ohne die Bot-Spieler. Es genügt für die Annahme einer Behinderung aber, dass das von der Antragstellerin implementierte Spiel- und Geschäftsmodell durch den Verkauf der Bots in einer Weise beeinflusst wird, die für die von der Antragstellerin avisierten Spiel- und Kaufinteressenten abschreckend wirken kann und den Betrieb des Spiels damit stören kann (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 16.7.2002 – 312 O 271/02, CR 2002, 763 = insb. Rz. 23).

    Das bedeutet, dass sich Spieleanbieter nicht nur gegen Nutzer wehren können die Bots einsetzen – entsprechende Urteile habe ich auf dieser Seite bereits vorgestellt. Auch die effektivere Gegenwehr gegen Bot-Anbieter selbst ist möglich. Diese Rechtsprechung wurde durch das Landgericht Hamburg (312 O 390/11) in einer weiteren Entscheidung bestätigt.

  • Domainrecht: Kein Unterlassungsanspruch bei ausländischer Domain und inländischem Wohnsitz

    Beim Landgericht Düsseldorf (12 O 184/12) hatte sich mit einer niederländischen Domain zu beschäftigen, deren Domaininhaber seinen Sitz in den Niederlanden hatte: Auf der niederländischen Domain wurden Inhalte (in niederländischer Sprache) bzgl. in Deutschland ansässiger Betroffener verbreitet, die nach deutschem Recht einen Unterlassungsanspruch begründeten. Beim LG Düsseldorf ging es nun um die Frage, ob das Landgericht in Düsseldorf zuständig ist. Dies wurde verneint.

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  • Drohnen: Darf man fremde Drohnen abschiessen die einen unerlaubt filmen?

    Drohnen: Darf man fremde Drohnen abschiessen die einen unerlaubt filmen?

    Zu Rechtsfragen des (vermehrten) Einsatzes privater Flugdrohnen wurde ich in der Vergangenheit häufig von der Presse und den Medien interviewt – interessanter Weise ist es dabei eine spezielle Frage, die sowohl in den Medien als auch im Feedback scheinbar die Wichtigste ist – wenn man unerwünscht von einer Drohne gefilmt wird, darf man die dann abschiessen? Ist damit zu rechnen, dass sich als Antwort auf den privaten Drohnen-Einsatz irgendwann private Flak-Geschütze als Verkaufsschlager rentieren?

    Die Antwort dazu gebe ich immer differenziert und möchte hier nochmals kurz Stellung beziehen.

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  • Urheberrecht: BGH zum Recht des Grundstückseigentümers vor Fotografien

    Urheberrecht: BGH zum Recht des Grundstückseigentümers vor Fotografien

    Der Bundesgerichtshof (V ZR 14/12) hat sich in einer aktuellen Entscheidung erneut zum Recht des Grundstückseigentümers hinsichtlich der Verbreitung von ihm ungewünschter Fotografien, etwa seines Hauses, geäußert. Der BGH hat sich in dieser Entscheidung – die inhaltlich wenig neues bietet – vorwiegend der geäußerten Kritik an seiner Rechtsprechung gestellt. Insbesondere hinsichtlich des bestehenden Unterlassungsanspruchs bietet die Entscheidung eine sehr umfassende Auseinandersetzung mit dem bekannten Ergebnis, dass die Schranken des Urheberrechts nicht zu extensiv gegenüber den Rechten des Eigentümers ausgelegt werden sollen.

    Das Ergebnis der Betrachtung zeigt einen sehr umfassenden Schutz des Grundstückseigentümers durch den BGH hinsichtlich gewerblicher Aufnahmen und deren Verwertung. Schwieriger wird es bei privaten Aufnahmen und Grundstücken, etwa Wäldern oder Schlossparks, die der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden – hier wird man im Rahmen der Abwägung wohl regelmässig zu dem Ergebnis kommen, dass private Aufnahmen grds. zulässig sein werden. Hier kann die Grenzziehung aber schnell problematisch werden – etwa wenn die privat erstellten Fotos auf einer geschäftlichen Webseite zur Ausschmückung verwendet werden. Das Kapitel dürfte noch lange nicht abgeschlossen sein.
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  • Die peinlichsten Partyfotos auf Facebook…

    Auf Facebook kursiert aktuell eine neue Seite, die sich zunehmend verbreitet und mit „den peinlichsten Partyfotos“ wirbt. Tatsächlich findet man dort deftige Fotos, getreu dem Motto „sex sells“. Es besteht kein Zweifel, dass die Seite in kürzester Zeit enorme Verbreitung finden wird.

    Rechtlich aber muss -leider wieder einmal- darauf hingewiesen werden, dass solche Fotos regelmäßig fremde Persönlichkeitsrechte verletzen werden. Sowohl wegen eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht als auch wegen Verstosses gegen die Datenschutzbestimmungen des TMG werden sich Unterlassungsansprüche als auch Schadensersatzansprüche anbieten, letzteres jedenfalls bei schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Diese werden vorwiegend gerade auf den Sex-Fotos anzunehmen sein. Dies gilt nicht nur für die Seitenbetreiber, sondern auch für die, die solche Fotos teilen!

    Ich erinnere daran, dass ein Lächeln in die Kamera keine automatische Einwilligung in die Verbreitung darstellt (dazu hier von mir), was aber bei den Sex-Fotos ohne Bedeutung ist, da die Akteure hier ohnehin mit sich beschäftigt sind. Selbst wenn jemand fotografiert ist, der das Foto offensichtlich bemerkt hat: Eine Einwilligug wird bei der offensichtlichen Alkoholisierung kaum etwas wert sein und wenn, wäre es nur eine Einwilligung in die Ablichtung, nicht in die öffentliche (weltweite) Verbreitung.

    Es sei daher dringend davor zu warnen, hier naiv die Bilder zu teilen, auch wenn bei privaten Facebook Seiten ein Abmahnrisiko relativ gering ist, da der Account-Inhaber erst einmal gefunden werden muss, wenn er überhaupt öffentlich solche Fotos teilt. Gleichwohl ist es eine Frage von Respekt und Anstand, was zwar nicht zwingend justiziabel ist, gleichwohl aber durchaus ein Maßstab für zwischenmenschliches Verhalten sein sollte. Facebook selbst wird die Seite sicher bald löschen, für alle sollte es dennoch eine Mahnung sein, was es bedeutet, in einer Gesellschaft zu leben, in der jeder schnell und einfach jederzeit Fotos machen und diese teilen kann.

    Zum Thema:

  • LG Bochum: Verstoss gegen LGPL ist Urheberrechtsverletzung

    Das Landgericht Bochum (8 O 293/09) hat im Übrigen – wenig überraschend – bestätigt, dass eine Verletzung der Lizenzbedingungen der GNU Lesser General Public License („LGPL“) eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Die Entscheidung selbst ist hinsichtlich der Lizenzrechtlichen Frage wenig ergiebig, da zwischen den Parteien der Lizenzverstoß unstreitig war – insofern erschöpft sich die Entscheidung darin, dass die Bedingungen der LGPL in Deutschland Bestand haben.

    Es gibt also bei der Verwendung von LGPL-Software in proprietärer Software nur den allgemeinen Hinweis, zwingend die Lizenzbedingungen einzuhalten. Insbesondere ist sich vor dem immer noch verbreiteten Irrtum zu bewahren, LGPL SOftware sei „vogelfrei“ – tatsächlich gibt es auch hier zu beachtende Bedingungen, seien sie auch „weniger“ als bei der rigiden GPL.

    Übrigens: Die Verwender wollten sich damit verteidigen, die enthaltene, unter der LGPL stehende Bibliothek, sei lediglich „vergessen“ worden und ohne jegliche Funktionalität. Tatsächlich kann so etwas geschehen, etwa wenn man im Entwicklungsprozess auf externe Bibliotheken setzt, diese ersetzt und schlicht vergisst, die entsprechenden Dateien zu löschen. Das Gericht hat aber gleichwohl – zu Recht – entschieden, dass dies nichts am Urheberrechtsverstoß ändert. Insofern sei daran erinnert, dass jedenfalls der Unterlassungsanspruch verschuldensunabhängig ist!

    Zum Thema

  • Fax-Spam & Wettbewerbsrecht: Unterlassungsanspruch bei unverlangtem Fax an Gewerbetreibenden

    Als Gewerbetreibender wird man auch heute noch ständig mit unverlangten Faxen belästigt – nicht selten wird man dann bei Beschwerden belehrt von dem Absender, dass dieses Fax erlaubt sein soll. Hin und wieder wird dann auch über die Frage gestritten, ob es sich überhaupt um Werbung handelt. Das LG Ulm (10 O 102/12) hatte sich insofern mit einer „Datenbank“ zu beschäftigen, die auf dem Wege von Fax-Abfragen kurzerhand nur Daten von Gewerbetreibenden für die eigene Datenbank erheben wollte (die später veräußert wurden an Dritte).

    Das Landgericht analysierte sehr umfangreich, wann von Werbung und geschäftlicher Handlung auszugehen ist und erkannte im Ergebnis korrekt eine geschäftliche Handlung. Ob es letztlich auch Werbung war, ließ das Landgericht dahin gestellt:

    Sofern man eine Werbung hier verneinen wollte, wäre der Grundtatbestand des § 7 Abs. 1 S. 1 UWG erfüllt. Denn das Versenden eines Fax-Schreibens ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten stellt auch bei Abwägung der gegenseitigen Interessen eine unzumutbare Belästigung dar. Für die Beklagte bestand kein Anlass, die Gärtnerei H. in ihrer beruflichen Sphäre durch ein Fax-Schreiben zu belästigen. Die Beklagte hätte die Anfrage genauso gut durch einen Brief bewerkstelligen können. Dass die Faxnummer der Gärtnerei H. in öffentlichen Verzeichnissen enthalten war, stellt keine Einwilligung für den konkreten Fall dar (vgl. Köhler, a.a.O., § 7 Rn. 186).

    Letztlich ist das Ergebnis wenig überraschend: Gewerbetreibende haben unverlangte Fax-Zusendungen, ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung, nicht hinzunehmen! Wer dennoch belästigt wird, kann sich notfalls gar gerichtlich wehren. Der Streitwert wurde vorliegend auf 15.000 Euro festgesetzt, das Prozessrisiko liegt damit für den Spammer bei gut 4.000 Euro.

    Zum Thema:

  • Einstweilige Verfügung: Kein langes zuwarten wegen polizeitaktischer Erwägungen

    Wer eine schnelle Regelung einer streitigen Frage wünscht, greift auf den einstweiligen Rechtsschutz zurück. Bei Unterlassungsansprüchen kommt insofern die einstweilige Verfügung in Betracht. Ein Verfügungsgrund i.S.v. §§ 935, 940 ZPO, der eine vorläufige Sicherung oder Regelung im Eilverfahren zu rechtfertigen vermag, besteht hierbei im Falle der Dringlichkeit. An einer Dringlichkeit fehlt es aber, wenn der Antragsteller in Kenntnis der maßgeblichen Umstände untätig bleibt und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erst nach längerer Zeit stellt, denn

    Durch langes Zuwarten wird die gesetzliche Dringlichkeitsvermutung widerlegt (sog. „Selbstwiderlegung“; vgl. u.a. MüKo/ZPO-Heinze 3. Aufl., § 940 Rn 10; Zöller-Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 940 Rn 4 jew. mwN; aus der Rechtspr. statt vieler OLG Hamm, NJW-RR 1990, 1236; OLG Saarbrücken, MDR 2008, 335). Wie lange der Antragsteller mit dem Antrag zuwarten darf, lässt sich nicht allgemein bestimmen und hängt von der Art des Anspruchs und den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei entfällt die Dringlichkeitsvermutung in der Regel, wenn wegen einer Verletzung länger als einen Monat zugewartet wird (vgl. u.a. MünchKomm z. ZPO, 4. Aufl. 2012, § 934 Rn 18 f. und die in Fn. 69 zitierte Rechtspr.). Demnach ist die Vermutung der Dringlichkeit im Regelfall widerlegt, wenn der Antragsteller erst über einen Monat nach Kenntniserlangung von einer Verletzungshandlung einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellt.

    Beim LG Frankenthal (6 O 425/12) ging es um die Frage, ob polizeitaktische Erwägungen die Zeitspanne verlängern können. Die Überlegung ist nicht abwegig, schliesslich kann ein umgehendes zivilrechtliches Vorgehen eine polizeiliche Ermittlung durchaus stören – das Landgericht wies dies aber letztlich zurück:

    Entgegen der Auffassung des Verfügungsklägers führen polizeitaktische Erwägungen und die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren im konkreten Fall nicht dazu, um – ausnahmsweise – von einer längeren Frist auszugehen. Vielmehr ist zwischen verschiedenen Verletzungshandlungen und verschiedenen Ansprüchen zu unterscheiden. Zum einen geht es vorliegend um eine mögliche Urheberrechtsverletzung des Verfügungsbeklagten, zum anderen um evtl. strafrechtliche Verstöße.

    Dass eine frühere Geltendmachung der zivilrechtlichen Ansprüche des Verfügungsklägers gegenüber dem Verfügungsbeklagten strafrechtliche Ermittlungen erschwert hätte, ist nach Ansicht der Kammer weder ersichtlich, noch ausreichend dargetan oder glaubhaft gemacht. […] Soweit die hier verfahrensgegenständliche potentielle Verletzung von Urheberrechten durch den Verfügungsbeklagten im Raum steht, konnte diese bereits mit Kenntniserlangung im Juli 2012 ausreichend festgestellt und dokumentiert werden, so dass eine Gefährdung des Ermittlungserfolgs nicht eintreten konnte.

    Soweit in der dienstlichen Stellungnahme weiter von einem denkbaren Verstoß im Hinblick auf die Verletzung von Dienstgeheimnissen die Rede ist, kommt der Verfügungsbeklagte bzw. sein gesetzlicher Vertreter jedenfalls als potentieller Täter nicht in Betracht, so dass auch diesbezüglich etwaige „kriminaltaktische Überlegungen“ nicht geeignet erscheinen, das längere Zuwarten des Verfügungsklägers zu erklären oder zu begründen. Im Übrigen ist kein Grund dafür ersichtlich, die entsprechenden Ermittlungen auf den Zeitraum zwischen Kenntniserlangung und Abmahnung zu beschränken. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass insofern auch nach Übergabe des Schriftsatzes am 28. August 2012 und nach Antragstellung beim Amtsgericht Landau am 20. September 2012 weitere Ermittlungen erfolgt sind und etwaigen Spuren nachgegangen wurde.

    Plausible und nachvollziehbare Gründe, die rechtfertigen könnten, dass der Verfügungskläger mit der gerichtlichen Geltendmachung des von ihm beanstandeten Verhaltens des Verfügungsbeklagten hier fast doppelt so lange wie üblich zuwarten durfte, sind nach Ansicht der Kammer mithin nicht gegeben.

  • Unzulässige Werbeaussage wenn Schüßler-Salze als „sanfte Begleiter in der Schwangerschaft“ bezeichnet werden

    Die in der Deutschen Hebammenzeitschrift in Bezug auf zwei homöopathische Arzneimittel veröffentlichte Werbeaussage „Schüßler-Salze … Sanfte Begleiter in der Schwangerschaft“ ist irreführend. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 13.12.2012 entschieden und damit eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Dortmund bestätigt, die diese Werbeaussage untersagt.

    Das beklagte Unternehmen aus Rheda-Wiedenbrück vertreibt Schüßler- Salze u.a. als homöopathische Arzneimittel, die als solche registriert, aber nicht mit Anwendungsgebieten zugelassen sind. Sie hatte in der Deutschen Hebammenzeitschrift mit der Aussage „Schüßler-Salze … Sanfte Begleiter in der Schwangerschaft“ für zwei ihrer homöopathischen Arzneimittel geworben, worin der klagende Verband eine irreführende Werbung sah und von der Beklagten ein Unterlassen der Werbeaussage verlangt hat.
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  • Betrug mit Bio-Eiern: Vorsicht beim Öko-Siegel

    Der Spiegel berichtet darüber, dass angeblich in grossem Stil Bio-Eier in den Markt gebracht wurden, die gar keine waren. Sprich: Man hat „normalen Eiern“ ein Bio-Siegel aufgeklebt, dass sie nicht verdient haben. Der Spiegel dazu:

    Es geht dabei um Betrug sowie Verstöße gegen das Lebensmittel- und das Öko-Landbaugesetz. Womöglich haben die Betriebe auch Tierschutzvorschriften und Umweltgesetze missachtet.

    Dieser Ansatz ist schon zu kompliziert. Man mag hier von einem „Betrug am Verbraucher“ sprechen, tatsächlich wird man einen Betrug aber nur dort erkennen können, wo vorsätzlich getäuscht wurde und dadurch ein Vermögensschaden entstanden ist. In erster Linie wird das zwischen demjenigen festzustellen sein, der die Eier vorsätzlich falsch etikettiert in den Verkehr brachte und dem ersten in der dann stattfindenden Lieferkette.

    Was aber nicht so bekannt ist: Das Bio-Siegel fälschlich anbringen ist eine eigene Straftat! Nach §1, 3 ÖkoKennzG („Gesetz zur Einführung und Verwendung eines Kennzeichens für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus“) droht bei falsch-Etikettiertung eine Strafe bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Dass daneben wohl ein (tateinheitlicher) Verstoss gegen §11 I Nr.1 LFB vorliegt, sei nur kurz festgestellt.

    Daneben ist aber ein weiterer Bereich relevant: Ein Verstoss gegen das ÖkoKennzG sowie die dazugehörige Verordnung zur Gestaltung und Verwendung des Öko-Kennzeichens ist nicht nur darüber hinaus Bussgeld bewährt. Ein Veräußern derartiger Produkte wird zudem wettbewerbswidrig sein (§4 Nr.11 UWG i.V.m. den Kennzeichnungsvorschriften; §3 UWG i.V.m. Nr.2 der Anlage zu §3 UWG). Ein Händler, der nicht umgehend falsch etikettierte Eier aus seinem Sortiment nimmt, wird sich Unterlassungsansprüchen ausgesetzt sehen, ebenso wie der ursprüngliche Lieferant. Es drohen also wettbewerbsrechtliche Sanktionen.

    Übrigens: Geneppte Verbraucher dürften ein Umtauschrecht hinsichtlich der „fehlerhaften“ Eier bei Ihrem Supermarkt haben, da die Eier offenkundig mit einem Sachmangel behaftet sind und die nachträgliche Bio-Zertifizierung nicht möglich sein wird, so dass nur die Nachlieferung für den verkaufenden Supermarkt zur Option steht.

    Im kurzen Fazit wird diese gesamte Aktion, auch wegen des wohl enormen Ausmasses, erhebliche juristische Folgen für alle Beteiligten haben. Insbesondere auch die betroffenen Supermärkte sollten umgehend reagieren und sicherstellen, inkriminierte Ware nicht im Bestand zu halten.