Urheberrechtliche Ansprüche von Synchronsprechern und -regisseuren

Die Entscheidung des LG Hamburg (310 O 214/23) vom 10.05.2024 betrifft die urheberrechtlichen Ansprüche von Synchronsprechern und -regisseuren einer Animationsserie. Insbesondere geht es um Auskunfts- und Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit der deutschen Fassung der Serie „Robin Hood – Schlitzohr von Sherwood“.

Sachverhalt

Die Kläger, bestehend aus mehreren Synchronsprechern und zwei Dialogbuchautoren, waren an der deutschen Fassung der TV-Animationsserie beteiligt. Ihre Leistungen wurden über Standardverträge abgegolten, die jedoch keine namentliche Nennung oder angemessene Vergütung für die verschiedenen Verwertungsformen der Serie, einschließlich Hörspielen und Streaming-Diensten, vorsahen.

Die Serie wurde mehrfach im deutschen Fernsehen ausgestrahlt und auf verschiedenen Plattformen als Hörspiel vermarktet, ohne dass die Kläger dabei namentlich genannt wurden oder zusätzliche Vergütungen erhielten .

Rechtliche Analyse

Das LG Hamburg entschied zugunsten der Kläger und erkannte ihre Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz an.

  1. (§ 97 UrhG): Das Gericht stellte fest, dass die Synchronsprecher und -regisseure urheberrechtlich geschützte Werke geschaffen haben. Ihre Leistungen wurden als persönlich-geistige Schöpfungen anerkannt, die einen Schutz nach §§ 2, 13, 74 UrhG genießen. Daher dürften die Werke nicht ohne namentliche Nennung der Kläger vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergegeben werden.
  2. (§ 101 UrhG): Die Beklagte wurde verpflichtet, Auskunft über die erzielten Erträge und die Nutzung der Werke zu geben. Dies umfasst detaillierte Angaben zu den hergestellten und verkauften Tonträgern, den erzielten Umsätzen und Gewinnen sowie zu den Lizenzen und Nutzungen im Internet.
  3. Schadenersatz und Nachvergütung (§ 32d UrhG): Das Gericht erkannte an, dass die Synchronsprecher und -regisseure Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die verschiedenen Nutzungsarten der Serie haben. Die bisherigen Vergütungen deckten lediglich die ursprüngliche Fernsehausstrahlung ab, nicht aber die weiteren Verwertungen als Hörspiele und auf Streaming-Plattformen.

Überblick

Die Entscheidung des LG Hamburg stärkt die Rechte von Synchronsprechern und -regisseuren, indem sie deren urheberrechtliche Ansprüche auf angemessene Vergütung und namentliche Nennung anerkennt. Dies ist ein wichtiger Schritt zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Anerkennung kreativer Leistungen in der Synchronbranche.

Für die Praxis bedeutet diese Entscheidung wohl im Ergebnis, dass Produktionsfirmen und Lizenznehmer sorgfältiger bei der Vertragsgestaltung und der Nutzung von Synchronisationsleistungen vorgehen müssen. Es steht zu erwarten, dass künftig mehr Transparenz und faire Vergütungsstrukturen etabliert werden, um den Ansprüchen der Kreativen gerecht zu werden.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht + Kunst & Medien - ergänzt um Arbeitsrecht.