BGH zur Einrichtung von DNS- / Websperren

Der (I ZR 111/21) konkretisiert die Maßnahmen, die Rechteinhaber ergreifen müssen, bevor sie einen Anspruch auf Einrichtung von Websperren geltend machen: Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen Rechteinhaber von Internetprovidern die Sperrung des Zugangs zu Internetseiten nach § 7 Abs. 4 TMG verlangen können. So entschied er in den Leitsätzen:

  1. Für den Rechtsinhaber besteht dann im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 1 TMG keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, wenn zumutbare Anstrengungen zur Inanspruchnahme der Beteiligten, die die Rechtsverletzung selbst begangen oder zu ihr durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben, gescheitert sind oder ihnen jede Erfolgsaussicht fehlt. Der Access-Provider, der lediglich allgemein den Zugang zum Internet vermittelt, haftet nur subsidiär gegenüber denjenigen Beteiligten, die (wie der Betreiber der Internetseite) die Rechtsverletzung selbst begangen oder (wie der Host-Provider) zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben und daher wesentlich näher an der Rechtsgutsverletzung sind (Fortführung von BGH, Urteil vom 26. November 2015 – I ZR 174/14, BGHZ 208, 82 [juris Ls. 2 und Rn. 82 f.] – des Access-Providers und BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 – I ZR 13/19, GRUR 2021, 63 [juris Rn. 27 und 31] = WRP 2021, 56 – Störerhaftung des Registrars).
  2. Die Einschränkung des Sperranspruchs nach § 7 Abs. 4 TMG durch ein Subsidiaritätserfordernis steht im Einklang mit Art. 8 Abs. 3 der 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Fortführung von BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 – I ZR 64/17, GRUR 2018, 1044 [juris Rn. 58] = WRP 2018, 1202 – Dead Island).
  3. Welche Anstrengungen zur Inanspruchnahme des Betreibers der Internetseite und des Host-Providers zumutbar sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Der Rechtsinhaber ist in zumutbarem Umfang dazu verpflichtet, Nachforschungen zur Ermittlung der vorrangig in Anspruch zu nehmenden Beteiligten anzustellen. Die außergerichtliche Inanspruchnahme eines bekannten Betreibers der Internetseite oder Host-Providers auf Entfernung der urheberrechtsverletzenden Inhalte ist dem Rechtsinhaber im Regelfall ebenfalls zumutbar. Mit Blick auf eine gerichtliche Durchsetzung von Unterlassungs- und Auskunftsansprüchen ist allerdings in besonderem Maß zu berücksichtigen, dass dem Rechtsinhaber keine Maßnahmen auferlegt werden dürfen, die zu einer unzumutbaren zeitlichen Verzögerung seiner Anspruchsdurchsetzung führen. Ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen innerhalb der Europäischen Union ansässige Betreiber oder Host-Provider hat der Rechtsinhaber jedoch grundsätzlich anzustrengen. Grundsätzlich zumutbare Anstrengungen können im Einzelfall unterbleiben, wenn ihnen aus vom Anspruchsteller darzulegenden Gründen jede Erfolgsaussicht fehlt.

Der Sachverhalt

Die Beklagte ist ein Telekommunikationsanbieter. Die Klägerinnen sind wissenschaftliche Verlage. Sie verlangen von der Beklagten, den Zugang zu den Internetseiten zweier Internetdienste zu sperren, auf denen – nach Darstellung der Klägerinnen – wissenschaftliche Aufsätze und Bücher bereitgehalten werden, an denen ihnen die ausschließlichen Nutzungsrechte zustehen.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht gab der statt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, die Klägerinnen hätten entgegen § 7 Abs. 4 TMG nicht alle ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft, um die Rechtsverletzung zu beseitigen. Es sei ihnen zumutbar gewesen, vor der Inanspruchnahme der Beklagten den in der Europäischen Union (Schweden) ansässigen Host-Provider der beiden Internetdienste gerichtlich auf Auskunftserteilung in Anspruch zu nehmen, um sodann mit den erlangten Informationen gegen die Betreiber der Internetdienste vorzugehen.

Entscheidung des BGH

Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 TMG besteht für den Rechtsinhaber keine andere Möglichkeit, die Verletzung seines Rechts zu beseitigen, wenn die Inanspruchnahme der Beteiligten, die die Rechtsverletzung selbst begangen oder durch Bereitstellung von Diensten zu ihr beigetragen haben, erfolglos geblieben ist oder keinen Erfolg verspricht. Der Access-Provider, der lediglich allgemein den Zugang zum Internet vermittelt, haftet nur subsidiär gegenüber denjenigen Beteiligten, die (wie der Betreiber der Internetseite) die Rechtsverletzung selbst begangen oder (wie der Host-Provider) zu ihr durch Bereitstellung von Diensten beigetragen haben und damit der Rechtsgutsverletzung wesentlich näher stehen.

Als Sperrmaßnahme kommt die von den Klägerinnen begehrte DNS (Domain Name System)-Sperre in Betracht. Diese verhindert die Zuordnung zwischen dem in die Browserzeile eingegebenen Domainnamen und der des Internetdienstes auf dem DNS-Server des Access-Providers, so dass der Domainname nicht mehr zu der entsprechenden Internetseite führt, diese aber weiterhin unter ihrer IP-Adresse erreichbar ist.

Welche Anstrengungen zumutbar sind, um den Betreiber der Internetseite und den Host-Provider in Anspruch zu nehmen, ist eine Frage des Einzelfalls. Der Rechteinhaber ist im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, Nachforschungen anzustellen, um die vorrangig in Anspruch zu nehmenden Beteiligten zu ermitteln. Auch die außergerichtliche Inanspruchnahme eines bekannten Betreibers der Internetseite oder eines Host-Providers auf Entfernung der urheberrechtsverletzenden Inhalte ist dem Rechteinhaber in der Regel zumutbar. Im Hinblick auf die gerichtliche Durchsetzung von Unterlassungs- und Auskunftsansprüchen ist jedoch in besonderem Maße zu berücksichtigen, dass dem Rechteinhaber keine Maßnahmen auferlegt werden dürfen, die zu einer unzumutbaren zeitlichen Verzögerung bei der Durchsetzung seiner Ansprüche führen:

Mit Blick auf eine gerichtliche Durchsetzung von Unterlassungs- und Auskunftsansprüchen ist allerdings in besonderem Maß zu berücksichtigen, dass dem Rechtsinhaber keine Maßnahmen auferlegt werden dürfen, die zu einer unzumutbaren zeitlichen Verzögerung seiner Anspruchsdurchsetzung führen (vgl. auch EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 141 und 143] = WRP 2021, 1019 und Cyando). Daher kann die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens über mehrere Instanzen und gegebenenfalls mehrere Monate oder Jahre hinweg nicht verlangt werden (vgl. auch Höfinger, ZUM 2018, 382, 385; Müller, MMR 2019, 426, 430; Grisse, ZUM 2021, 152, 154; differenzierend LG München I, MMR 2018, 322 [juris Rn. 106]). Ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen innerhalb der Europäischen Union ansässige Betreiber oder Host-Provider hat der Rechtsinhaber jedoch grundsätzlich anzustrengen (vgl. Spindler, GRUR 2014, 826, 832; ders., GRUR 2016, 451, 458; aA J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 97 Rn. 171a; wohl auch Weisser/Färber, BB 2016, 776, 777). Vor dem Hintergrund des Vertrauens, das die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegenseitig ihren Rechtssystemen und Rechtspflegeorganen entgegenbringen (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 17. November 2021 – I ZB 16/21, IWRZ 2022, 129 [juris Rn. 39 mwN]), ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine innerhalb der Europäischen Union zügig erwirkt und vollstreckt werden kann. Soweit Staaten außerhalb der Europäischen Union betroffen sind, muss das Vorhandensein gleichwertiger Rechtsschutzmöglichkeiten jedoch im Einzelfall geprüft werden, ohne dass dem Antragsteller hierfür überzogene Darlegungslasten aufgebürdet werden dürfen (vgl. Spindler, GRUR 2014, 826, 832; Leistner/Grisse, GRUR 2015, 105, 107 f.).

Ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen innerhalb der Europäischen Union ansässige Betreiber oder Host-Provider ist jedoch grundsätzlich vom Rechteinhaber zu betreiben. Grundsätzlich zumutbare Anstrengungen können im Einzelfall unterbleiben, wenn sie aus vom Anspruchsinhaber darzulegenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg haben.

Nach diesen Maßstäben ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, es sei den Klägerinnen zumutbar gewesen, vor der Inanspruchnahme der Beklagten den Host-Provider der betroffenen Internetdienste in Schweden gerichtlich auf Auskunftserteilung in Anspruch zu nehmen, nicht frei von Rechtsfehlern. Die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Rechtslage in Schweden lassen offen, ob den Klägerinnen in Schweden ein einstweiliger Rechtsschutz zur Durchsetzung eines Drittauskunftsanspruchs gegen den dort ansässigen Host-Provider zur Verfügung gestanden hätte.

Das Berufungsurteil erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig. Den Klägerinnen ist jedenfalls zuzumuten, einen gegen den schwedischen Host-Provider im Wege der einstweiligen Verfügung vor einem deutschen Gericht geltend zu machen. Die Sache ist nicht an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Klägerinnen haben zu den von ihnen ergriffenen Maßnahmen umfassend vorgetragen. Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet es nicht, den Klägerinnen durch eine Zurückverweisung Gelegenheit zu geben, bisher unterlassene Ermittlungsmaßnahmen noch nachzuholen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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