BGH zur Einrichtung von DNS- / Websperren (Update)

Netzsperren

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Der Bundesgerichtshof (I ZR 111/21) hat in einer Grundlagenentscheidung die Maßnahmen konkretisiert, die Rechteinhaber ergreifen müssen, bevor sie einen Anspruch auf Einrichtung von Websperren geltend machen: Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen Rechteinhaber von Internetprovidern die Sperrung des Zugangs zu Internetseiten nach § 7 Abs. 4 TMG verlangen können. So entschied er in den Leitsätzen:

  1. Für den Rechtsinhaber besteht dann im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 1 TMG keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, wenn zumutbare Anstrengungen zur Inanspruchnahme der Beteiligten, die die Rechtsverletzung selbst begangen oder zu ihr durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben, gescheitert sind oder ihnen jede Erfolgsaussicht fehlt. Der Access-Provider, der lediglich allgemein den Zugang zum Internet vermittelt, haftet nur subsidiär gegenüber denjenigen Beteiligten, die (wie der Betreiber der Internetseite) die Rechtsverletzung selbst begangen oder (wie der Host-Provider) zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben und daher wesentlich näher an der Rechtsgutsverletzung sind (Fortführung von BGH, Urteil vom 26. November 2015 – I ZR 174/14, BGHZ 208, 82 [juris Ls. 2 und Rn. 82 f.] – Störerhaftung des Access-Providers und BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 – I ZR 13/19, GRUR 2021, 63 [juris Rn. 27 und 31] = WRP 2021, 56 – Störerhaftung des Registrars).
  2. Die Einschränkung des Sperranspruchs nach § 7 Abs. 4 TMG durch ein Subsidiaritätserfordernis steht im Einklang mit Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Fortführung von BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 – I ZR 64/17, GRUR 2018, 1044 [juris Rn. 58] = WRP 2018, 1202 – Dead Island).
  3. Welche Anstrengungen zur Inanspruchnahme des Betreibers der Internetseite und des Host-Providers zumutbar sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Der Rechtsinhaber ist in zumutbarem Umfang dazu verpflichtet, Nachforschungen zur Ermittlung der vorrangig in Anspruch zu nehmenden Beteiligten anzustellen. Die außergerichtliche Inanspruchnahme eines bekannten Betreibers der Internetseite oder Host-Providers auf Entfernung der urheberrechtsverletzenden Inhalte ist dem Rechtsinhaber im Regelfall ebenfalls zumutbar. Mit Blick auf eine gerichtliche Durchsetzung von Unterlassungs- und Auskunftsansprüchen ist allerdings in besonderem Maß zu berücksichtigen, dass dem Rechtsinhaber keine Maßnahmen auferlegt werden dürfen, die zu einer unzumutbaren zeitlichen Verzögerung seiner Anspruchsdurchsetzung führen. Ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen innerhalb der Europäischen Union ansässige Betreiber oder Host-Provider hat der Rechtsinhaber jedoch grundsätzlich anzustrengen. Grundsätzlich zumutbare Anstrengungen können im Einzelfall unterbleiben, wenn ihnen aus vom Anspruchsteller darzulegenden Gründen jede Erfolgsaussicht fehlt.

Update 2026: Ich habe aktuelle Entwicklungen und heutige Erkenntnisse zu DNS-Sperren bzw- Netzsperren in den Beitrag aus dem November 2022 einfließen lassen sowie die Vorinstanzen verlinkt.

Der Sachverhalt

Die Beklagte ist ein Telekommunikationsanbieter. Die Klägerinnen sind wissenschaftliche Verlage. Sie verlangen von der Beklagten, den Zugang zu den Internetseiten zweier Internetdienste zu sperren, auf denen – nach Darstellung der Klägerinnen – wissenschaftliche Aufsätze und Bücher bereitgehalten werden, an denen ihnen die ausschließlichen Nutzungsrechte zustehen.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht gab der Klage statt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, die Klägerinnen hätten entgegen § 7 Abs. 4 TMG nicht alle ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft, um die Rechtsverletzung zu beseitigen. Es sei ihnen zumutbar gewesen, vor der Inanspruchnahme der Beklagten den in der Europäischen Union (Schweden) ansässigen Host-Provider der beiden Internetdienste gerichtlich auf Auskunftserteilung in Anspruch zu nehmen, um sodann mit den erlangten Informationen gegen die Betreiber der Internetdienste vorzugehen.

Entscheidung des BGH

Die Beurteilung des Berufungsgerichts hielt der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand: Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 TMG besteht für den Rechtsinhaber keine andere Möglichkeit, die Verletzung seines Rechts zu beseitigen, wenn die Inanspruchnahme der Beteiligten, die die Rechtsverletzung selbst begangen oder durch Bereitstellung von Diensten zu ihr beigetragen haben, erfolglos geblieben ist oder keinen Erfolg verspricht. Der Access-Provider, der lediglich allgemein den Zugang zum Internet vermittelt, haftet nur subsidiär gegenüber denjenigen Beteiligten, die (wie der Betreiber der Internetseite) die Rechtsverletzung selbst begangen oder (wie der Host-Provider) zu ihr durch Bereitstellung von Diensten beigetragen haben und damit der Rechtsgutsverletzung wesentlich näher stehen.

Als Sperrmaßnahme kommt die von den Klägerinnen begehrte DNS (Domain Name System)-Sperre in Betracht. Diese verhindert die Zuordnung zwischen dem in die Browserzeile eingegebenen Domainnamen und der IP-Adresse des Internetdienstes auf dem DNS-Server des Access-Providers, so dass der Domainname nicht mehr zu der entsprechenden Internetseite führt, diese aber weiterhin unter ihrer IP-Adresse erreichbar ist.

Welche Anstrengungen zumutbar sind, um den Betreiber der Internetseite und den Host-Provider in Anspruch zu nehmen, ist eine Frage des Einzelfalls. Der Rechteinhaber ist im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, Nachforschungen anzustellen, um die vorrangig in Anspruch zu nehmenden Beteiligten zu ermitteln. Auch die außergerichtliche Inanspruchnahme eines bekannten Betreibers der Internetseite oder eines Host-Providers auf Entfernung der urheberrechtsverletzenden Inhalte ist dem Rechteinhaber in der Regel zumutbar. Im Hinblick auf die gerichtliche Durchsetzung von Unterlassungs- und Auskunftsansprüchen ist jedoch in besonderem Maße zu berücksichtigen, dass dem Rechteinhaber keine Maßnahmen auferlegt werden dürfen, die zu einer unzumutbaren zeitlichen Verzögerung bei der Durchsetzung seiner Ansprüche führen:

Mit Blick auf eine gerichtliche Durchsetzung von Unterlassungs- und Auskunftsansprüchen ist allerdings in besonderem Maß zu berücksichtigen, dass dem Rechtsinhaber keine Maßnahmen auferlegt werden dürfen, die zu einer unzumutbaren zeitlichen Verzögerung seiner Anspruchsdurchsetzung führen (…). Daher kann die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens über mehrere Instanzen und gegebenenfalls mehrere Monate oder Jahre hinweg nicht verlangt werden (…). Ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen innerhalb der Europäischen Union ansässige Betreiber oder Host-Provider hat der Rechtsinhaber jedoch grundsätzlich anzustrengen (…). Vor dem Hintergrund des Vertrauens, das die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegenseitig ihren Rechtssystemen und Rechtspflegeorganen entgegenbringen (…), ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine einstweilige Verfügung innerhalb der Europäischen Union zügig erwirkt und vollstreckt werden kann. Soweit Staaten außerhalb der Europäischen Union betroffen sind, muss das Vorhandensein gleichwertiger Rechtsschutzmöglichkeiten jedoch im Einzelfall geprüft werden, ohne dass dem Antragsteller hierfür überzogene Darlegungslasten aufgebürdet werden dürfen (…).

Ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen innerhalb der Europäischen Union ansässige Betreiber oder Host-Provider ist jedoch grundsätzlich vom Rechteinhaber zu betreiben. Grundsätzlich zumutbare Anstrengungen können im Einzelfall unterbleiben, wenn sie aus vom Anspruchsinhaber darzulegenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg haben.

Nach diesen Maßstäben ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, es sei den Klägerinnen zumutbar gewesen, vor der Inanspruchnahme der Beklagten den Host-Provider der betroffenen Internetdienste in Schweden gerichtlich auf Auskunftserteilung in Anspruch zu nehmen, nicht frei von Rechtsfehlern. Die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Rechtslage in Schweden lassen offen, ob den Klägerinnen in Schweden ein einstweiliger Rechtsschutz zur Durchsetzung eines Drittauskunftsanspruchs gegen den dort ansässigen Host-Provider zur Verfügung gestanden hätte.

Das Berufungsurteil erwies sich jedoch aus anderen Gründen als richtig, so der BGH: Den Klägerinnen ist jedenfalls zuzumuten, einen Auskunftsanspruch gegen den schwedischen Host-Provider im Wege der einstweiligen Verfügung vor einem deutschen Gericht geltend zu machen. Die Sache ist nicht an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Klägerinnen haben zu den von ihnen ergriffenen Maßnahmen umfassend vorgetragen. Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet es nicht, den Klägerinnen durch eine Zurückverweisung Gelegenheit zu geben, bisher unterlassene Ermittlungsmaßnahmen noch nachzuholen.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und herausragender Fachanwalt für IT-Recht - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht im Raum Aachen, Heinsberg und Düren - spezialisiert auf Cybercrime, Cybersecurity, digitale beweismittel, Wirtschaftsstrafrecht & Softwarerecht

Bewertung der Rechtslage zu Netzsperren 2026

Ein Rechteinhaber, dessen Werke auf einer professionell anonymisierten Piraterieseite kursieren, steht regelmäßig vor demselben Dilemma: Der Betreiber ist nicht greifbar, der Host-Provider verweigert die Kooperation, und der einzige erreichbare Adressat ist ausgerechnet derjenige, der mit der Rechtsverletzung am wenigsten zu tun hat – der Internetzugangsanbieter. Genau an dieser Stelle setzt der Anspruch auf Einrichtung einer Websperre an, den der Bundesgerichtshof in seinem Urteil „DNS-Sperre“ grundlegend konturiert und den der Gesetzgeber inzwischen auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt hat. Wer heute eine solche Sperre durchsetzen will, muss eine anspruchsvolle Hürdenfolge bewältigen – und kennt im Idealfall die Abkürzung, die das deutsche Recht außergerichtlich bereithält.

Vom Unterlassungsanspruch zum Sperranspruch

Historisch wurde die Verantwortlichkeit des Zugangsvermittlers über die Störerhaftung konstruiert, also über einen Unterlassungsanspruch gegen denjenigen, der willentlich und kausal zu einer Rechtsverletzung beiträgt. Diese Konstruktion hat der Gesetzgeber für Access-Provider abgeschnitten und durch einen eigenständigen Sperranspruch ersetzt, der zunächst in § 7 Abs. 4 TMG verankert war.

Dogmatisch ist diese Verschiebung folgenreich. Der Bundesgerichtshof hat den Sperranspruch nicht als Unterlassungs-, sondern als Beseitigungs- beziehungsweise Leistungsanspruch eingeordnet, der auf ein aktives Tun – die Einrichtung einer konkreten Sperre – gerichtet ist. Aus dieser Einordnung folgt eine prozessuale Eigenheit, die später noch Schwierigkeiten bereiten wird: Die begehrte Sperrmaßnahme muss im Klageantrag abschließend und konkret benannt werden, weshalb rein domainunabhängige Anträge als unbestimmt gelten.

Der Fall hinter der Leitentscheidung

Die maßgebliche Klärung brachte das Verfahren mehrerer Wissenschaftsverlage gegen einen großen deutschen Zugangsanbieter, das vom Landgericht München I über das Oberlandesgericht München bis zum Bundesgerichtshof reichte. Streitgegenstand waren zwei Schattenbibliotheken, über die wissenschaftliche Fachliteratur ohne jede Berechtigung zum Download bereitstand – mit einem Anteil illegaler Inhalte von rund 90 bis über 95 Prozent.

Während das Landgericht der Klage noch stattgab und die Anforderungen an die Vorermittlungen bewusst niedrig hielt, kippte das Oberlandesgericht die Entscheidung und verlangte, dass der Rechteinhaber zuvor einen in der EU ansässigen Host-Provider gerichtlich auf Auskunft in Anspruch nimmt. Der Bundesgerichtshof bestätigte mit Urteil vom 13. Oktober 2022 (I ZR 111/21) diese strenge Linie und wies die Revision der Verlage zurück – die erste höchstrichterliche Entscheidung zu den Voraussetzungen des Sperranspruchs seit der Neufassung der Norm.

Subsidiaritätsprinzip als Herzstück

Der entscheidende Filter ist das Subsidiaritätserfordernis: Die Sperre gegen den Access-Provider kommt nur als letztes Mittel in Betracht, wenn für den Rechteinhaber keine andere Möglichkeit besteht, der Verletzung abzuhelfen. Der Zugangsvermittler vermittelt lediglich allgemein den Zugang zum Internet und steht damit deutlich weiter von der Rechtsgutsverletzung entfernt als der Seitenbetreiber als Täter oder der Host-Provider, der durch seine Dienstleistung unmittelbar beiträgt. Vorrangig sind deshalb diese tatnäheren Beteiligten in Anspruch zu nehmen, und zwar so lange, bis solche Bemühungen gescheitert sind oder ihnen jede Erfolgsaussicht fehlt.

Konkret verlangt der Bundesgerichtshof Anstrengungen in zwei Richtungen. Erstens muss der Anspruchsteller die Beteiligten überhaupt ermitteln, wofür Strafanzeigen, private Ermittlungsdienste und die Auswertung öffentlich zugänglicher Spuren wie WHOIS-Einträge oder Zahlungsdaten in Betracht kommen. Zweitens muss er den – soweit bekannt – Betreiber oder den Host-Provider auf Entfernung der rechtsverletzenden Inhalte in Anspruch nehmen. Für die Ermittlung der Beteiligten hielt der Senat dabei regelmäßig sogar den einstweiligen Rechtsschutz gegen einen innerhalb der EU ansässigen Host-Provider für zumutbar – gestützt auf den Grundsatz gegenseitigen Vertrauens in die Gleichwertigkeit der mitgliedstaatlichen Rechtspflege und den unionsweit harmonisierten Drittauskunftsanspruch.

Unionsrechtliche Sollbruchstelle?

So gefestigt diese Linie erscheint, so umstritten ist sie im Kern. Der Bundesgerichtshof hält das Subsidiaritätserfordernis für unionsrechtskonform und sieht darin eine bloße „Modalität“, deren Ausgestaltung das Unionsrecht den Mitgliedstaaten überlässt; eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof hielt er deshalb nicht für veranlasst. In der Literatur wird dem mit beachtlichen Gründen widersprochen, weil die Verhältnismäßigkeit der Haftung eine durch Art. 8 Abs. 3 der InfoSoc-Richtlinie vollharmonisierte materielle Anspruchsvoraussetzung sein könnte und mehrere EU-Staaten gerade kein Subsidiaritätsprinzip kennen.

Diese Zweifel haben durch die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zusätzliches Gewicht erhalten. Im Datenschutzrecht hat der Gerichtshof einem Subsidiaritätserfordernis, das die vorrangige Durchführung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens gegen tatnähere Beteiligte verlangte, eine Absage erteilt. Ob die Anforderung, zunächst gerichtlich gegen einen EU-Host-Provider vorzugehen, vor diesem Hintergrund Bestand hat, ist offen – ein Punkt, an dem die deutsche Praxis künftig ins Wanken geraten könnte.

Verhältnismäßigkeit und das Gespenst des Overblocking

Neben der Subsidiarität muss die Sperre zumutbar und verhältnismäßig sein, was einen Ausgleich zwischen dem Eigentumsschutz des Rechteinhabers, der unternehmerischen Freiheit des Providers und der Informationsfreiheit der Nutzer verlangt. Das zentrale Problem ist das Overblocking, also die Mitsperrung legaler Inhalte, wenn eine ganze Domain blockiert wird.

Der Bundesgerichtshof stellt hierfür auf das Gesamtverhältnis rechtmäßiger zu rechtswidriger Inhalte ab und fragt, ob der legale Anteil angesichts eines weiten Überwiegens illegaler Inhalte nicht mehr ins Gewicht fällt. Bei Webseiten mit einem auf Urheberrechtsverletzungen angelegten und damit strafbaren Geschäftsmodell ist die Verhältnismäßigkeit regelmäßig zu bejahen; eine Aufnahme in die Counterfeit and Piracy Watchlist der Europäischen Kommission wirkt dabei als Indiz. Quantitative Schwellen dienen nur als Orientierung – während ein legaler Anteil von wenigen Prozent unproblematisch ist, kann eine Sperre selbst bei deutlich höheren Werten verhältnismäßig sein, weil sich ein kriminelles Geschäftsmodell nicht hinter einer Handvoll legaler Angebote verstecken können soll. Dass DNS-Sperren technisch leicht umgehbar sind, steht ihrer Wirksamkeit nicht entgegen, weil sie den gewählten Zugangsweg versperren, das Unrechtsbewusstsein der Nutzer schärfen und der gesperrten Seite empirisch erhebliche Zugriffsverluste bescheren.

Update zur Rechtslage: § 8 DDG löst § 7 Abs. 4 TMG ab

Seit dem 14. Mai 2024 ist die rechtliche Grundlage eine andere. Mit dem Digitale-Dienste-Gesetz, das den Digital Services Act im deutschen Recht durchführt, wurde § 7 Abs. 4 TMG gestrichen und der Sperranspruch in § 8 DDG überführt. Wer den bisherigen Stand kennt, darf sich von der neuen Norm nicht täuschen lassen: Sie steht ausweislich der Gesetzesbegründung ausdrücklich in Kontinuität zur Vorgängerregelung, sodass die gesamte bisherige Auslegungspraxis fortgilt.

Materiell ändert sich also wenig – mit einer wichtigen Klarstellung. Der alte Anspruch erfasste seinem Wortlaut nach nur WLAN-Anbieter und war auf die praktisch viel bedeutsameren kabelgebundenen Zugangsprovider nur analog anwendbar. § 8 DDG beseitigt diesen Geburtsfehler und richtet sich nun unmittelbar an sämtliche Access-Provider, womit der Rückgriff auf eine ungeregelte Störerhaftung endgültig vom Tisch ist. Wichtig ist die dogmatische Verortung: § 8 DDG ist trotz seiner Stellung im DDG keine Umsetzung des DSA, sondern weiterhin Umsetzung der InfoSoc- und der Durchsetzungsrichtlinie, weshalb die richtlinienkonforme Auslegung unverändert maßgeblich bleibt.

Erweiterter Adressatenkreis und veränderte Kosten

Zwei Entwicklungen verdienen besondere Aufmerksamkeit. Zum einen hat sich der Kreis der tauglichen Anspruchsgegner ausgeweitet: Seit Geltung des DSA zählen auch Betreiber alternativer DNS-Resolver, die nur den DNS-Dienst und keinen vollständigen Internetzugang anbieten, sowie Domain-Provider zu den möglichen Adressaten. Damit lässt sich die Sperrlandschaft auf Infrastrukturdienste erstrecken, die bislang außerhalb des klassischen Providerbegriffs standen.

Zum anderen bringt § 8 Abs. 3 DDG eine spürbare Verschiebung bei den Kosten. Anspruchsstellende Rechteinhaber können weder vorgerichtliche Abmahnkosten noch außergerichtliche Anwaltskosten im gerichtlichen Verfahren erstattet verlangen; der Provider trägt im Unterliegensfall allein die Gerichtskosten. Für kabelgebundene Anbieter ist das eine Besserstellung gegenüber der früheren Lage, allerdings begegnet dieser pauschale Erstattungsausschluss erheblichen unionsrechtlichen Bedenken, weil er mit dem Grundsatz der Kostenerstattung aus der Durchsetzungsrichtlinie kollidieren dürfte.

Hase-und-Igel-Problem in der Selbstregulierung

Die praktisch drängendste Frage hat der Gesetzgeber bewusst offengelassen. Betreiber strafbarer Geschäftsmodelle weichen nach Sperrung einer Domain umgehend auf neue Domains aus – ein Hase-und-Igel-Spiel, dem das Erfordernis domainspezifischer Anträge strukturell hinterherläuft. Als praxisgerechte Lösung bietet sich an, bei bloßem Domainwechsel und im Übrigen unverändertem Sachverhalt von Kerngleichheit auszugehen, sodass ein Titel die Ausweichdomains miterfasst; für rechtsverletzende Livestreams etwa von Sportereignissen werden zudem dynamische Sperranträge diskutiert.

In der gelebten Praxis spielt sich der Großteil der urheberrechtlichen Sperren ohnehin außerhalb der Gerichte ab. Seit Anfang 2021 prüft die Clearingstelle Urheberrecht im Internet (CUII), getragen von Rechteinhabern und Zugangsprovidern und staatlich durch die Bundesnetzagentur nachkontrolliert, Sperransprüche im Selbstregulierungsverfahren. Da § 8 DDG materiell-rechtlich nichts geändert hat, kann diese Arbeit nahtlos fortgesetzt werden – ein bislang gerichtsfest funktionierender Mechanismus, der vielen Rechteinhabern den beschwerlichen Subsidiaritätsparcours erspart.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und herausragender Fachanwalt für IT-Recht - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht im Raum Aachen, Heinsberg und Düren - spezialisiert auf Cybercrime, Cybersecurity, digitale beweismittel, Wirtschaftsstrafrecht & Softwarerecht

Ausblick

Der Sperranspruch ist und bleibt das letzte Glied einer abgestuften Verantwortlichkeitskette: Wer ihn beschreiten will, muss die Aussichtslosigkeit der Verfolgung von Betreiber und Host-Provider nachweisen, und nach der Linie des Bundesgerichtshofs gehört dazu im Zweifel auch der gerichtliche Auskunftsweg im EU-Ausland. Mit § 8 DDG hat der Gesetzgeber die handwerklichen Schwächen der alten Norm behoben, die materielle Substanz aber unangetastet gelassen, sodass die reiche Kasuistik zu § 7 Abs. 4 TMG ungebrochen weiterwirkt. Wo die eigentliche Dynamik liegt, zeigt sich an den Rändern: beim erweiterten Adressatenkreis bis hin zum DNS-Resolver, bei der unionsrechtlich angreifbaren Kostenregelung und vor allem bei der Frage, ob das Subsidiaritätsprinzip dem europäischen Recht auf Dauer standhält. Bis zu einer Klärung durch den Europäischen Gerichtshof bleibt die außergerichtliche Sperrpraxis der CUII der ruhigere und schnellere Weg.

Rechtsanwalt Jens Ferner