Störerhaftung 2023

Kommt die Störerhaftung bei frei zugänglichem WLAN wieder zurück nach Deutschland? Nach vielen Jahren des Ringens wurde im heutigen §8 TMG eine weitgehende Privilegierung aufgenommen, die sich auch auf Unterlassungsansprüche erstreckt. Das TMG wird allerdings durch das “Digitale Dienste Gesetz” (DDG) abgelöst werden, mit dem in Deutschland die Umsetzung des Digital Service Act (DSA) erfolgt. Dabei ist im aktuellen Referentenentwurf des DDG zwar im neuen §8 DDG-RefE zwar ebenfalls das Thema der Zugänge aufgegriffen, allerdings wurde de facto nur §8 Abs.4 TMG übernommen, insbesondere der wichtige §8 Abs.1 S.2 TMG, mit dem Unterlassungsansprüche erfasst sind, ist nicht übernommen worden.

Nach einem ersten Aufschrei hat das Ministerium bekannt gegeben, dass man sich ja noch in der Abstimmung befinde und an der WLAN-Störerhaftungsregelung nicht gerüttelt werden solle. Es macht den Eindruck, dass man den Aspekt übersehen hat und sich schlicht auf Art. 4 DSA berufen möchte – was in Deutschland, auf Grund der unsäglichen Rechtsprechung dahin, dass Unterlassungsansprüche nicht von Haftungsprivilegien umfasst sind, allerdings nicht ausreichend wäre. Es bleibt abzuwarten, von einer Besprechung des DDG wird hier derzeit abgesehen, da die endgültige Fassung offenkundig noch nicht absehbar ist.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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