Störerhaftung 2023

Kommt die bei frei zugänglichem WLAN wieder zurück nach Deutschland? Nach vielen Jahren des Ringens wurde im heutigen §8 TMG eine weitgehende Privilegierung aufgenommen, die sich auch auf Unterlassungsansprüche erstreckt. Das TMG wird allerdings durch das „Digitale Dienste Gesetz“ (DDG) abgelöst werden, mit dem in Deutschland die Umsetzung des Digital Service Act (DSA) erfolgt. Dabei ist im aktuellen Referentenentwurf des DDG zwar im neuen §8 DDG-RefE zwar ebenfalls das Thema der Zugänge aufgegriffen, allerdings wurde de facto nur §8 Abs.4 TMG übernommen, insbesondere der wichtige §8 Abs.1 S.2 TMG, mit dem Unterlassungsansprüche erfasst sind, ist nicht übernommen worden.

Nach einem ersten Aufschrei hat das Ministerium bekannt gegeben, dass man sich ja noch in der Abstimmung befinde und an der WLAN-Störerhaftungsregelung nicht gerüttelt werden solle. Es macht den Eindruck, dass man den Aspekt übersehen hat und sich schlicht auf Art. 4 DSA berufen möchte – was in Deutschland, auf Grund der unsäglichen Rechtsprechung dahin, dass Unterlassungsansprüche nicht von Haftungsprivilegien umfasst sind, allerdings nicht ausreichend wäre. Es bleibt abzuwarten, von einer Besprechung des DDG wird hier derzeit abgesehen, da die endgültige Fassung offenkundig noch nicht absehbar ist.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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