Schlagwort: DNS-Resolver

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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  • BGH zur Einrichtung von DNS- / Websperren (Update)

    BGH zur Einrichtung von DNS- / Websperren (Update)

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 111/21) hat in einer Grundlagenentscheidung die Maßnahmen konkretisiert, die Rechteinhaber ergreifen müssen, bevor sie einen Anspruch auf Einrichtung von Websperren geltend machen: Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen Rechteinhaber von Internetprovidern die Sperrung des Zugangs zu Internetseiten nach § 7 Abs. 4 TMG verlangen können. So entschied er in den Leitsätzen:

    1. Für den Rechtsinhaber besteht dann im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 1 TMG keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, wenn zumutbare Anstrengungen zur Inanspruchnahme der Beteiligten, die die Rechtsverletzung selbst begangen oder zu ihr durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben, gescheitert sind oder ihnen jede Erfolgsaussicht fehlt. Der Access-Provider, der lediglich allgemein den Zugang zum Internet vermittelt, haftet nur subsidiär gegenüber denjenigen Beteiligten, die (wie der Betreiber der Internetseite) die Rechtsverletzung selbst begangen oder (wie der Host-Provider) zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben und daher wesentlich näher an der Rechtsgutsverletzung sind (Fortführung von BGH, Urteil vom 26. November 2015 – I ZR 174/14, BGHZ 208, 82 [juris Ls. 2 und Rn. 82 f.] – Störerhaftung des Access-Providers und BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 – I ZR 13/19, GRUR 2021, 63 [juris Rn. 27 und 31] = WRP 2021, 56 – Störerhaftung des Registrars).
    2. Die Einschränkung des Sperranspruchs nach § 7 Abs. 4 TMG durch ein Subsidiaritätserfordernis steht im Einklang mit Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Fortführung von BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 – I ZR 64/17, GRUR 2018, 1044 [juris Rn. 58] = WRP 2018, 1202 – Dead Island).
    3. Welche Anstrengungen zur Inanspruchnahme des Betreibers der Internetseite und des Host-Providers zumutbar sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Der Rechtsinhaber ist in zumutbarem Umfang dazu verpflichtet, Nachforschungen zur Ermittlung der vorrangig in Anspruch zu nehmenden Beteiligten anzustellen. Die außergerichtliche Inanspruchnahme eines bekannten Betreibers der Internetseite oder Host-Providers auf Entfernung der urheberrechtsverletzenden Inhalte ist dem Rechtsinhaber im Regelfall ebenfalls zumutbar. Mit Blick auf eine gerichtliche Durchsetzung von Unterlassungs- und Auskunftsansprüchen ist allerdings in besonderem Maß zu berücksichtigen, dass dem Rechtsinhaber keine Maßnahmen auferlegt werden dürfen, die zu einer unzumutbaren zeitlichen Verzögerung seiner Anspruchsdurchsetzung führen. Ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen innerhalb der Europäischen Union ansässige Betreiber oder Host-Provider hat der Rechtsinhaber jedoch grundsätzlich anzustrengen. Grundsätzlich zumutbare Anstrengungen können im Einzelfall unterbleiben, wenn ihnen aus vom Anspruchsteller darzulegenden Gründen jede Erfolgsaussicht fehlt.

    Update 2026: Ich habe aktuelle Entwicklungen und heutige Erkenntnisse zu DNS-Sperren bzw- Netzsperren in den Beitrag aus dem November 2022 einfließen lassen sowie die Vorinstanzen verlinkt.

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  • DNS4EU: Europas Antwort auf Google DNS & Co – Jetzt öffentlich verfügbar

    DNS4EU: Europas Antwort auf Google DNS & Co – Jetzt öffentlich verfügbar

    Mit DNS4EU ist seit kurzem ein ambitioniertes europäisches Infrastrukturprojekt in die öffentliche Phase gestartet. Was bislang eher unter dem Radar lief, ist nun für alle Bürgerinnen und Bürger in der EU nutzbar – ein DNS-Resolver, der nicht nur sicher und datenschutzkonform ist, sondern auch vollständig innerhalb der EU betrieben wird.

    Update: Golem.de weckt Zweifel daran, ob das mit dem „alles in der EU“ wirklich so stimmt.

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  • Hostprovider-Haftung und Meinungsfreiheit

    Hostprovider-Haftung und Meinungsfreiheit

    In einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (Az. 16 U 195/22) geht es um die Haftung von Hostprovidern für rechtsverletzende Inhalte ihrer Nutzer: Der Fall, in dem der Antisemitismusbeauftragte eines Bundeslandes gegen Beiträge auf einer Social-Media-Plattform vorging, beleuchtet die Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und dem Schutz des Persönlichkeitsrechts. Das Urteil klärt insbesondere die Anforderungen an die Meldung rechtsverletzender Inhalte und deren Überprüfung durch den Plattformbetreiber.

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  • EUGH zu Schadensersatzansprüchen im Datenschutzrecht nach Datenübermittlung in die USA

    EUGH zu Schadensersatzansprüchen im Datenschutzrecht nach Datenübermittlung in die USA

    Ist das der nächste Aufreger: Mit dem EUGH stehen Content Delivery Network (CDN) im DSGVO-Fokus – der EuGH hat sich in der Rechtssache T-354/22 nämlich mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Voraussetzungen Schadensersatzansprüche wegen Verletzungen des Datenschutzrechts geltend gemacht werden können. Kern des Verfahrens war die Klage eines deutschen Bürgers, der geltend machte, dass ihm durch die unzureichende Bearbeitung eines Auskunftsersuchens sowie durch die Übermittlung seiner personenbezogenen Daten an Drittländer (durch ein CDN!) ohne angemessenes Schutzniveau immaterielle Schäden entstanden seien.

    Die Entscheidung greift zentrale Aspekte des europäischen Datenschutzrechts auf, insbesondere die Verordnung (EU) 2018/1725 und ihre enge Verzahnung mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Dabei war der Fall zugleich ein Prüfstein für die Anwendbarkeit von Vorschriften, die den Schutz personenbezogener Daten und das Recht auf wirksamen Rechtsschutz in der EU gewährleisten.

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  • DNS-Sperren durch die Finanzaufsicht

    DNS-Sperren durch die Finanzaufsicht

    Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 23. Oktober 2024 (Az. 7 K 800/22.F) beleuchtet ein spannendes und zugleich kontroverses Thema an der Schnittstelle von Internetregulierung, Finanzaufsicht und Grundrechtsschutz. Sie setzt sich mit der Frage auseinander, ob und unter welchen Voraussetzungen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Internet-Provider zur Einrichtung von DNS-Sperren verpflichten kann, um unerlaubte Finanzgeschäfte zu unterbinden.

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  • Entscheidung des OLG Köln zur Haftung von DNS-Resolvern bei einer Urheberrechtsverletzung

    Entscheidung des OLG Köln zur Haftung von DNS-Resolvern bei einer Urheberrechtsverletzung

    Das Oberlandesgericht (OLG) Köln befasste sich in seinem Urteil vom 3. November 2023 (Az. 6 U 149/22) mit der Frage der Haftung eines DNS-Resolver-Dienstes für Urheberrechtsverletzungen. Der DNS-Resolver wurde von einer Klägerin, einer Tonträgerherstellerin, in Anspruch genommen, weil über den Resolver-Dienst der Zugang zu einer Domain ermöglicht wurde, auf der urheberrechtlich geschützte Musikinhalte ohne Erlaubnis zugänglich gemacht wurden.

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  • OLG Dresden zur Haftung eines DNS-Resolver-Dienstes für Urheberrechtsverletzungen

    OLG Dresden zur Haftung eines DNS-Resolver-Dienstes für Urheberrechtsverletzungen

    Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat in einem Urteil vom 5. Dezember 2023 (Az. 14 U 503/23) klargestellt, dass ein DNS-Resolver-Dienst nicht für Urheberrechtsverletzungen haftet, die durch die von ihm bereitgestellten Dienste ermöglicht werden. Der Fall betrifft die Frage, ob und inwieweit ein DNS-Resolver-Dienst als Täter einer Urheberrechtsverletzung durch öffentliche Zugänglichmachung haftbar gemacht werden kann.

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  • Haftung der Betreiberin eines Content Delivery Networks sowie eines DNS-Resolver Dienstes

    Haftung der Betreiberin eines Content Delivery Networks sowie eines DNS-Resolver Dienstes

    Inzwischen gibt es Rechtsprechung zur Haftung des Betreibers eines Content Delivery Network sowie eines DNS-Resolver-Dienstes als Täter für Urheberrechtsverletzungen (dazu Landgericht Köln, 14 O 29/21 und Landgericht Leipzig, 05 O 807/22).

    Update: Achtung, beide zuständige Oberlandesgerichte haben sich inzwischen anders postiert!

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  • LG Köln zur Haftung eines DNS-Resolvers bei Urheberrechtsverletzung

    LG Köln zur Haftung eines DNS-Resolvers bei Urheberrechtsverletzung

    Das Landgericht Köln hat sich in seiner Entscheidung vom 29. September 2022 (Aktenzeichen 14 O 29/21) mit der Frage befasst, ob ein DNS-Resolver-Betreiber für urheberrechtliche Verstöße auf von ihm aufgelösten Webseiten haftet. Die Entscheidung war insbesondere vor dem Hintergrund der Haftung von Internetdiensten für von Dritten begangene Rechtsverletzungen von Bedeutung. Heute ist Sie durch eine Entscheidung des OLG Köln überholt.

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  • Landgericht Leipzig verurteilt DNS-Resolver-Dienst wegen Urheberrechtsverletzung

    Landgericht Leipzig verurteilt DNS-Resolver-Dienst wegen Urheberrechtsverletzung

    Das Landgericht Leipzig hat am 1. März 2023 in einem bedeutenden Urteil (Az.: 05 O 807/22) entschieden, dass ein DNS-Resolver-Dienst für die öffentliche Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Inhalte haftet. Die Entscheidung betrifft das Musikalbum „Evanescence – The Bitter Truth“ und hat weitreichende Implikationen für DNS-Dienste und die Durchsetzung von Urheberrechten im digitalen Zeitalter.

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  • DDoS-Reflection-Angriffe (Offene DNS-Resolver)

    Bestimmte Netzwerkdienste, die offen für Dritte im Internet verfügbar sind (allen voran DNS, aber durchaus auch NTP, SSDP, SNMP) können für Angriffe gegen Dritte genutzt werden. Das Risiko ist recht hoch, weswegen auch proaktiv Betreiber dieser Dienste darauf hingewiesen werden, sich um das Problem zu kümmern.

    Dabei ist es auch mir bereits passiert, dass im Zuge eines lieblos gefahrenen Updates ein DNS-Server plötzlich und von mir unbemerkt rekursive Anfragen zuliess (die ich vorher bewusst deaktiviert hatte). Daher mein Rat: Prüfen Sie Ihren Server und kümmern Sie sich darum.

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