Das Landgericht Köln hat sich in seiner Entscheidung vom 29. September 2022 (Aktenzeichen 14 O 29/21) mit der Frage befasst, ob ein DNS-Resolver-Betreiber für urheberrechtliche Verstöße auf von ihm aufgelösten Webseiten haftet. Die Entscheidung war insbesondere vor dem Hintergrund der Haftung von Internetdiensten für von Dritten begangene Rechtsverletzungen von Bedeutung. Heute ist Sie durch eine Entscheidung des OLG Köln überholt.
Sachverhalt
Die Klägerin, eine deutsche Tonträgerherstellerin, klagte gegen die Beklagte, eine Stiftung mit Sitz in der Schweiz, die einen offenen rekursiven DNS-Resolver betreibt. Über diesen DNS-Resolver konnten Nutzer auf Webseiten zugreifen, die rechtsverletzende Downloadangebote für das Musikalbum der Klägerin enthielten. Die Klägerin machte geltend, dass die Beklagte durch die Bereitstellung des DNS-Resolvers zur öffentlichen Wiedergabe der urheberrechtlich geschützten Inhalte beitrage und somit als Täterin hafte.
Rechtliche Analyse
Das Landgericht Köln stellte fest, dass die Beklagte als Täterin nach §§ 97 Abs. 1, 15, 19 a, 85 UrhG haftet, da sie durch die Bereitstellung des DNS-Resolvers eine zentrale Rolle bei der Ermöglichung der Rechtsverletzung spiele.
Täter- und Störerhaftung
Zunächst wurde die Argumentation der Klägerin untersucht, die auf die Störerhaftung der Beklagten abstellte. Der Bundesgerichtshof hatte jedoch in früheren Entscheidungen (u.a. YouTube II) klargestellt, dass im harmonisierten Bereich des Urheberrechts eine täterschaftliche Haftung anstelle der Störerhaftung tritt, sofern der Dienstanbieter eine zentrale Rolle bei der Rechtsverletzung einnimmt und vorsätzlich handelt.
DNS-Resolver und öffentliche Wiedergabe
Das Gericht folgte der Argumentation, dass der DNS-Resolver der Beklagten den Nutzern erst die Möglichkeit gebe, die Domainnamen in IP-Adressen aufzulösen und somit die rechtsverletzenden Webseiten aufzufinden. Dies stelle eine täterschaftliche Handlung im Sinne der öffentlichen Wiedergabe dar. Die Beklagte habe zudem Kenntnis von der Rechtsverletzung gehabt und nicht unverzüglich gehandelt, um den Zugang zu den rechtswidrigen Inhalten zu unterbinden.
Haftungsprivilegierung nach dem TMG
Die Beklagte berief sich auf die Haftungsprivilegierungen des Telemediengesetzes (TMG), insbesondere § 8 TMG, der für Access-Provider eine Haftungsbeschränkung vorsieht. Das Landgericht Köln folgte dieser Argumentation nicht und stellte fest, dass die Haftungsprivilegierung des § 8 TMG auf einen DNS-Resolver nicht anwendbar sei. Ein DNS-Resolver sei kein Diensteanbieter im Sinne von § 2 S. 1 Nr. 1 TMG, der lediglich die technische Vermittlung von Informationen betreibe.
Urteil und Auswirkungen
Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Unterlassung und zur Zahlung von Schadensersatz an die Klägerin. Zudem stellte das Landgericht fest, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu 80% zu tragen habe.
Diese Entscheidung verdeutlicht die Verantwortung und die potenzielle Haftung von DNS-Resolver-Betreibern im Kontext von Urheberrechtsverletzungen. Diensteanbieter müssen sicherstellen, dass sie nicht zur Verbreitung rechtswidriger Inhalte beitragen, und sind verpflichtet, bei Kenntnis von Rechtsverletzungen unverzüglich zu handeln.
Fazit (Update)
Die Entscheidung des Landgerichts Köln stellte klar, dass Betreiber von DNS-Resolvern eine aktive Rolle bei der Ermöglichung von Urheberrechtsverletzungen einnehmen könnten und somit haftbar gemacht werden können. Durch die Entscheidung des OLG ist das Thema aber in dieser Stringenz überholt:
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