Unterlassung der Verbreitung von Videos auf YouTube

Beim OLG Frankfurt (16 U 253/20) ging es um die Haftung des Plattform-Betreibers YouTube für hochgeladene Videos als Störer, was verneint wurde.

Keine grundsätzliche Störerhaftung von Youtube

Das OLG stellte klar, dass Youtube lediglich eine Plattform für Äußerungen Dritter zur Verfügung stellt. Unmittelbarer Störer ist damit allein der Nutzer, der Filme und andere Medien dort einstellt.

Für die Verhaltenspflichten eines Host-Providers, der dem unmittelbaren Störer die Internetplattform zur Verfügung stellt, hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung folgende Grundsätze aufgestellt: Danach ist ein Hostprovider zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer grundsätzlich nicht verpflichtet, die von Nutzern in das Netz eingestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf mögliche Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er haftet jedoch, sobald er von der Rechtsverletzung Kenntnis erlangt. Weist ein Betroffener den Host-Provider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch einen Nutzer seines Angebots hin, kann der Host-Provider verpflichtet sein, derartige Störungen künftig zu verhindern.

Wird eine Persönlichkeitsrechtsverletzung geltend gemacht, wird eine Rechtsverletzung allerdings nicht immer ohne weiteres feststellbar sein. Denn es bedarf einer Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Recht jedenfalls des Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit. Wird der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass die Rechtsverletzung aufgrund der Behauptung des Betroffenen ohne weiteres bejaht werden kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich.

Dies gilt auch dann, wenn die beanstandete Äußerung nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Werturteil zu qualifizieren ist, das Werturteil aber vom Betroffenen mit der schlüssigen Behauptung als rechtswidrig angegriffen wird, der dem Werturteil zugrunde liegende Tatsachenkern der Äußerung sei unrichtig, das Werturteil entbehre also jeder tatsächlichen Grundlage.

Wann muss reagiert werden?

Reaktionspflichten bestehen aber jedenfalls dann, wenn ein Abmahnschreiben versandt wird, in dem (konkret) auf die Rechtsverletzung hingewiesen wird – dann entsteht eine Prüfungspflicht. In diesem Zusammenhang weist das OLG darauf hin, dass die Youtube-Betreiberin zu Recht darauf hingewiesen habe, dass das Landgericht als Vorinstanz ausgeführt habe, dass nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine „offensichtliche Rechtsverletzung“ nicht mehr erforderlich sei. Der BGH hat dies lediglich für die Haftung von Suchmaschinenbetreibern nach Art. 17 DSGVO angenommen (BGH, VI ZR 405/18) und dieser Maßstab ist auf Hostprovider nicht anwendbar.

Unabhängig davon kommt es aber nicht auf die Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung an, sondern darauf, ob diese aufgrund der Darstellung im Beanstandungsschreiben ohne Weiteres bejaht werden kann, also insbesondere ihre Feststellung keine schwierigen Abwägungen erfordert.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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