Das Landgericht Düsseldorf (23 S 359/09) hatte sich mit einem Anbieter von Webspace („Sharehoster“) beschäftigt und festgestellt, dass dieser für urheberrechtliche Verletzungen durch dort vorgehaltene Downloads nicht als Täter in Anspruch zu nehmen ist. Offen liess das Gericht allerdings, ob eine Haftung als Störer in Betracht käme, scheint dem aber eher abgeneigt zu sein.
In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist die Frage noch umstritten: Für eine Störerhaftung von Sharehostern ist das OLG Hamburg, 5 U 111/08, dagegen das OLG Düsseldorf, I-20 U 166/09, 1-20 U 8/10, I-20 U 59/10). Dabei hatte sich das OLG Düsseldorf (I-20 U 59/10) auch noch mit der Frage beschäftigt, wie es für „Zusatzdienstleister“, also etwa Suchmaschinen und Web-Verzeichnisse aussieht, die speziell für Sharehosting-Seiten Dienste anbieten – auch hier kommt eine grundsätzliche Störerhaftung nur unter sehr engen Umständen in Betracht. Gleichwohl aber geht es immer um die Frage, was für einen Dienstleister „Zumutbar“ ist, um hier Rechtsverletzungen zu verhindern – je nach Gericht (also je nach Richter), können da vollkommen unterschiedliche Ergebnisse herauskommen. Damit lässt sich auch die Differenz zwischen Hamburg und Düsseldorf erklären. Das OLG Köln (6 U 86/07 und 6 U 100/07) hat sich inhaltlich insgesamt auf die Linie aus Düsseldorf eingependelt, die man zusammenfassen kann mit „Keine umfassende Störerhaftung, sofern (minimale) Prüfpflichten wahrgenommen werden“.
Für Sharehosting bedeutet die aktuelle Rechtsprechung eine weiterhin unsichere Lage, abhängig vom Gerichtsstand. Keinesfalls ist Sharehosting „illegal“ eine derartig vereinfachte Aussage wäre schlicht falsch. Jedenfalls dann aber, wenn Sharehosting-Anbieter ein Kontrollsystem einrichten und die ernsthafte Möglichkeit bieten, dass Urheberrechtsverstösse gemeldet und auch zeitnah verfolgt werden, wird man als Sharehosting-Anbieter wohl wenig mit der Störerhaftung in Bedrängnis kommen. Die Forderung nach einer vorbeugenden prüfung, etwa der Dateinamen, wie es das OLG Hamburg fordert, geht zu weit und scheitert schon daran, dass es eine technisch ungeeignete Maßnahme ist – weder muss in der Datei das stecken, was der Name verspricht, noch schließt ein vollkommen artfremder Dateiname einen inkriminierten Inhalt aus.
Die Frage der Störerhaftung konnte das Landgericht in diesem Fall übrigens offen lassen, weil in diesem konkreten Fall selbst bei angenommener Störerhaftung kein Anspruch auf Zahlung von Anwaltskosten zugestanden werden konnte: Der Abmahner hatte zwar eine Unterlassungserklärung gefordert, aber dann keinen gerichtlichen Schutz gesucht, als diese verweigert wurde. Das LG Düsseldorf stellte insofern richtigerweise fest, dass eine Kostenübernahme nur bei konsequenter Rechtsverfolgung in Betracht kommt.
Die Problematik für Webspace-Anbieter, speziell Host-Provider, nimmt damit weiter an Schärfe zu – auch wenn die bisherigen Entscheidungen soweit eher „entspannt“ sind. Wichtig ist, dass entsprechende Anbieter darauf achten, jedenfalls im Moment der „In-kenntnis-Setzung“ richtig zu reagieren. Falsch ist jedenfalls ein Ignorieren, gleich wie befremdlich die Anfrage auf den ersten Blick auf erscheint. Dazu auch bei uns beachten:
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