OLG Frankfurt: Kleinstzuwendung bei Apotheken ist wettbewerbswidrig

Das OLG Frankfurt (6 U 17/15) verbleibt bei seiner – durchaus überzeugenden – Linie, dass die frühere 1-Euro-Grenze bei Zuwendungen durch Apotheken im Rahmen der Abgabe rezeptpflichtiger preisgebundener Medikamente keine Relevanz mehr hat:

Gewährt eine bei Abgabe eines rezeptpflichtigen, preisgebundenen Arzneimittels einen in einer Bäckerei einzulösenden Einkaufsgutschein (hier: über „2 Wasserweck oder 1 Ofenkrusti“), verstößt dies gegen das arzneimittelpreisrechtliche Verbot der Gewährung von Vorteilen und stellt zugleich einen spürbaren Wettbewerbsvertoß dar (Fortführung der Senatsrechtsprechung vgl. Urt. v. 10.7.2014 – 6 U 32/14).

Dies begründet das OLG wie folgt:

Soweit der gleichwohl in der Vergangenheit geringwertige – nach seiner Auffassung allerdings auch damals schon gegen das Arzneimittelpreisrecht verstoßende – Zuwendungen im Wert von bis zu 1,- € (zur Maßgeblichkeit dieser Grenze vgl. BGH – RezeptBonus a.a.O.) zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen mit § 7 I 1 Nr. 1 HWG a.F. als nicht spürbar im Sinne von § 3 I UWG angesehen hat, ist dem durch die am 13.8.2013 in Kraft getretene Änderung von § 7 I 1 Nr. 1 HWG die Grundlage entzogen. Wie im Urteil vom 10.7.2015 ausgeführt, stellte diese Rechtsänderung erklärtermaßen eine Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dar und sollte Rechtseinheitlichkeit zwischen dem Arzneimittelpreisrecht und dem wiederherstellen. Nach dieser Änderung des Heilmittelwerbegesetzes sind daher anlässlich des Erwerbs preisgebundener gewährte Zuwendungen, die gegen das Arzneimittelpreisrecht verstoßen, als unlautere geschäftliche Handlungen i.S.v. §§ 3 I, 4 Nr. 11 UWG einzustufen.

Dazu bei uns: Werberecht & Wettbewerbsrecht: Bonusprogramme, Rabatte und Werbegaben in Apotheken

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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