Wettbewerbsrecht: Kein Bewerben von exklusivem Vertrieb über Apotheken bei Verfügbarkeit über Dritte

Das Landgericht Hamburg (327 O 90/16) hat verdeutlicht, dass die Bewerbung eines angeblich bestehenden Exklusivvertriebs über Dritte – hier: über Apotheken – kritisch sein kann wenn das Produkt tatsächlich auch über andere Wege bezogen werden kann. Dabei wurde neben der Verwendung des Slogans „Exklusiv in Ihrer Apotheke“ in dem Facebook-Profil erklärt „Die Produkte von (…) gibt es exklusiv in der Apotheke.“. Tatsächlich aber gab es die Produkte eben nicht nur exklusiv bei Apotheken sondern auch auf anderen Wegen, wenn auch (wohl) nicht gewollt: So gelangten Produkte in der Vergangenheit über den so genannten Graumarkt in die Sortimente von Internet- und Einzelhändlern sowie Drogeriemarktketten.

Das aber ist ausreichend um einen Unterlassungsanspruch anzunehmen, denn hier werden Verbraucher in die Irre geführt:

Eine Einschränkung, die zum Ausdruck brächte, dass die Beklagte selbst nur an Apotheken vertreibt, enthält die Werbeaussage nicht.

Die so begründete Irreführungsgefahr ist auch nicht aus dem Grunde zu verneinen, dass der maßgebliche Durchschnittsverbraucher bei Wahrnehmung der hier streitgegenständlichen Werbemaßnahmen der Beklagten „mitlesen“ würde, dass es von der Beklagten nicht kontrollierbare Graumarktangebote gibt, und daher von den Werbeaussagen nicht in die Irre geführt würde. Durchschnittsverbraucher werden die pauschalen – und in dieser Pauschalität objektiv unrichtigen – Werbeaussagen der Beklagten nicht einschränkend dahingehend lesen, dass sie nur zum Ausdruck brächten, die Beklagte selbst schließe Depotverträge nur mit Apotheken. Weder nach dem Wortlaut und dem Kontext der Werbeaussagen selbst noch aus anderen von der Beklagten dargelegten, außerhalb der Werbung liegenden tatsächlichen Gründen hätten sie zu einer solchen Lesart der Werbeaussagen eine Veranlassung.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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